Zum Inhalt springen

Wahlordnung | Diözesanpastoralrat

Tagung des Diözesanpastoralrats
Tagung des Diözesanpastoralrats
Tagung des Diözesanpastoralrats
Tagung des Diözesanpastoralrats
Tagung des Diözesanpastoralrats

Wahlordnung für den Diözesanpastoralrat

Der Erzbischof erlässt für den Diözesanpastoralrat die folgende Wahlordnung, nach der die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstaben k) und l) der Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln gewählt werden.

§ 1 Wahlrecht

  1. Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe k) der Satzung haben alle Ständigen Diakone der Erzdiözese Köln und die Diakone, die sich in der Erzdiözese aufhalten und im Auftrag des Erzbischofs einen Dienst wahrnehmen.
  2. Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe l) der Satzung haben jeweils alle Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten, die in der Erzdiözese Köln im Auftrag des Erzbischofs einen Dienst wahrnehmen.

§ 2 Wahlausschuss

  1. Der Erzbischof beruft drei Mitglieder für den Wahlausschuss, davon sollen zwei der Gruppe der Wahlberechtigten angehören. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden.
  2. Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er gibt den vom Erzbischof festgelegten Wahltermin rechtzeitig bekannt.
  3. Der Wahlausschuss ist an die Wahlordnung gebunden. Er kann bei etwaigen Zweifelsfragen selbständig und endgültig entscheiden.
  4. Die gesamte Wahlpost ist an den Wahlausschuss des Diözesanpastoralrates zu richten.

§ 3 Erstellung der Kandidatenliste

  1. Zur Ermittlung der Kandidaten für die Wahl leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Wählbaren zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidaten.
  2. Als Kandidaten für die Wahl gelten:
    1. die 15 Diakone mit den meisten Stimmen,
    2. die 15 Pastoralreferentinnen und -referenten mit den meisten Stimmen,
    3. die 15 Gemeindereferentinnen und -referenten mit den meisten Stimmen.
  3. Aus den fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschlägen stellt der Wahlausschuss nach eingeholter Bereitschaftserklärung der Kandidaten, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, die Wahlliste zusammen.

§ 4 Wahlvorgang

  1. Die Wahl wird durch geheime Briefwahl durchgeführt.
  2. Ständige Diakone: jeder wahlberechtigte Diakon hat fünf Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidaten.
  3. Pastoralreferentinnen und -referenten: Jede/r Wahlberechtigte/r hat fünf Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidat(inn)en.
  4. Gemeindereferentinnen und -referenten: Jede/r Wahlberechtigte/r hat fünf Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidat(inn)en.
  5. Stimmenhäufung ist unzulässig. Wer nicht so viele Kandidaten wählt wie er Stimmen hat, verzichtet auf die anderen Stimmen.
  6. Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift "Wahl zum Diözesanpastoralrat" ohne Absenderangabe zu verschließen. Dieser verschlossene Umschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an den Wahlausschuss zu leiten.

§ 5 Gültigkeit der Stimmen

  1. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.
  2. Stimmen sind ungültig:
    1. wenn sie nicht termingerecht beim Wahlausschuss eingegangen sind. Entscheidend ist das Datum des Posteingangsstempels;
    2. wenn auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist;
    3. wenn der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer den Stimmkreuzen eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt;
    4. wenn mehr Namen von Kandidaten angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind.

§ 6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  1. Nach Ablauf des Wahltermins registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, ordnet sie nach den einzelnen Wählergruppen, öffnet die verschlossenen Umschläge und zählt die Stimmen aus.
  2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit.
  5. Nichtgewählte Kandidaten gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als Ersatzmitglieder. Sie werden darüber benachrichtigt.
  6. Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis der Wahl durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Köln bekannt.

 

§ 7 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen

  1. Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind.
  2. Die Niederschrift ist dem Diözesanpastoralrat in der konstituierenden Sitzung vorzulegen.
  3. Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss zu verschließen und bei den Akten des Diözesanpastoralrates in der Registratur des Erzbischöflichen Generalvikariates aufzubewahren.

§ 8 Einsprüche gegen die Wahl

  1. Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt beim Wahlausschuss zu erheben.
  2. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden. Der Erzbischof entscheidet endgültig.

§ 9 Bestätigung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  1. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt.
  2. Der Erzbischof gibt die Namen der von ihm ernannten Mitglieder bekannt und lässt die Zusammensetzung des Diözesanpastoralrates im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Wahlordnung für den Diözesanpastoralrat vom 1. September 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 180, S. 180 f.) tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. September 2019 für vier Jahre in Kraft.

Köln, 12. August 2019

+ Rainer Maria Card. Woelki
Erzbischof von Köln