MAVO-Einigungsstelle

Die Einigungsstelle für den MAVO-Bereich Köln

dient einer Beilegung von Regelungsstreitigkeiten, die sich ergeben aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Köln.

Die zentralen Vorschriften

zur MAVO-Einigungsstelle und zum Einigungsverfahren finden sich in den §§ 40-47 MAVO; die Kölner MAVO gibt es (mit Stand vom 01.02.2018) als PDF-Download.

Aufgabe der Einigungsstelle

ist es, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken (§ 46 MAVO) oder - falls keine Einigung zustandekommt - durch Spruch zu entscheiden (§ 47 MAVO).
 

Wer kann die Einigungsstelle in welchen Fällen angehen?

Der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretungkann die Einigungsstelle angehen in bestimmten Fällen jener zwölf Sachbereiche, wie sie umschrieben sind in § 36 bzw. 37 MAVO:

  • Regelungen zur Arbeitszeit,
  • Richtlinien zum Urlaub,
  • Veranstaltungen für Mitarbeiter,
  • Einrichtungen der Sozialfürsorge,
  • Inhalte von Personalfragebögen,
  • Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung,
  • Richtlinien zu sozialen Zuwendungen,
  • Durchführung der Ausbildung,
  • Mitarbeiterkontrolle durch Technik,
  • Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,
  • Maßnahmen eines Sozialplans
  • (je nach Arbeitsvertragsordnung:) Bereitschaftsdienstentgelt

Darüber hinaus kann der Dienstgeber die Einigungsstelle angehen, wenn die Mitarbeitervertretung einer im Rahmen des § 36 MAVO gewünschten Regelung die Zustimmung versagt hat (§ 45 Abs. 1 MAVO).

Dabei kann er zwar vorläufige Regelungen treffen, er muss jedoch die Einigungsstelle angehen, soweit die gewünschte Regelung zustimmungspflichtig ist, d.h. wenn er nicht darauf verzichten will, die Regelung herbeizuführen (§ 33 MAVO).

Der Dienstgeberkann die Einigungsstelle zudem angehen (gemäß § 18 Abs. 2; § 45 Abs. 2 MAVO) wegen

  • Versetzung oder Abordnung eines MAV-Mitglieds.

Darüber hinaus kann die Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle angehen, wenn der Dienstgeber einen im Rahmen des § 37 MAVO gestellten Antrag der Mitarbeitervertretung abgelehnt hat (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2 MAVO).

Die Mitarbeitervertretung kann die Einigungsstelle zudem angehen (gemäß § 15 Abs. 5; § 45 Abs. 3 Ziff. 1 MAVO) wegen:

  • Freistellung eines MAV-Mitglieds.

Für den Antrag erforderlich

ist, dass ein interner Einigungsversuch zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gescheitert ist nach den Vorgaben der MAVO.

Wie eine interne Einigung versucht werden muss, bevor der Weg zur Einigungsstelle frei ist, sagen
  • § 33 Abs. 2-3 MAVO
    zu Maßnahmen des Dienstgebers,
  • § 37 Abs. 3 MAVO
    zu Anträgen der Mitarbeitervertretung.