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Aufgaben | Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat

Aufgaben des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates

Wirtschaftsplan

Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt die Beschlussfassung über den vom Ökonomen aufgestellten gemeinsamen Wirtschaftsplan der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls auf der Grundlage der vom Erzbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien (c. 493 Hs 1 CIC); bei Wirtschaftsplanabweichungen ist die vom Erzbischof erlassene Verfahrensregelung zu beachten.

Jahresabschluss

Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt

  • die Prüfung und Feststellung des gemeinsamen Jahresabschlusses der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 493 Hs 2, 494 § 4 CIC);
  • die Entlastung des Ökonomen, nachdem dieser dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat Rechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gelegt hat (c. 494 § 4 CIC);
  • die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten.

Kirchensteuerhebesatz

Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt die

  • Beschlussfassung über den Kirchensteuer-Hebesatz gem. § 4 Abs. 1 Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (nordrhein-westfälischer Gebietsteil) und § 2 Abs. 4 Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) in den jeweils geltenden Fassungen;
  • sowie die Entscheidung über Anträge auf Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß den Kirchensteuerordnungen der Erzdiözese Köln.

Vermögensrat

Dem Kirchensteuer-  und Wirtschaftsrat obliegt das Vorschlagsrecht gegenüber dem Erzbischof, welche Mitglieder des Kirchensteuer-und Wirtschaftsrates dem Vermögensrat angehören sollen (Art. 18).

Abteilung Planung, Controlling, Steuern

Ansprechpartner

Abteilung Planung, Controlling, Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln

Dr. Martin Günnewig