Gerichte
Rechtsschutz im kirchlichen Dienst
Welche Rechtsschutzmöglichkeit haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeitervetretungen
, wenn sie sich von ihrem Dienstgeber ungerecht behandelt fühlen?
In den nachfolgenden Ausführungen wird differenziert zwischen dem individuellen Anspruch
einer einzelnen Mitarbeiterin und eines einzelnen Mitarbeiters sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten
der Mitarbeitervertretung. Die jeweiligen Schlichtungsverfahrensordnungen sind aufgenommen und die
personelle Besetzung der Schlichtungsstellen.
1. Individueller Rechtsschutz
Im Bereich der Caritas und der verfaßten Kirche wird die AVR bzw. die KAVO angewandt. Sollte
es z.B. zu Streitigkeiten zwischen dem Dienstgeber wegen eines Bewährungsaufstieges oder einer
Eingruppierung oder sonstigen individuellen Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag kommen, sieht § 22 AT
der AVR und § 47 KAVO vor, dass Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet sind, bei
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ergeben, die
Schlichtungsstelle anzurufen haben.
Wichtig ist darauf zu achten, dass bei Ausschlussfristen, wie z.B. der Kündigung, die Anrufung
der Schlichtungsstelle die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht entbehrlich macht.
Grundsätzlich sollten Mitarbeiter auch im Sinne des Betriebsfriedens zunächst die
Schlichtungsstelle anrufen.
Allerdings ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht Voraussetzung, um einen Anspruch bei
einem ordentlichen Arbeitsgericht durchzusetzen. Denn die in einem Dienstvertrag mit einem
kirchlichen Dienstgeber vereinbarte Verpflichtung, bei einer Meinungsverschiedenheit aus dem
Vertrag zunächst eine kirchliche Schlichtung anzurufen, begründet keine beachtliche Einwendung, mit
der die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung zwischen den
Dienstvertragsparteien stellt keine Einigung dar, dass die Schlichtungsstelle an Stelle staatlicher
Gerichte als Schiedsgericht im Sinne von §§ 101 ff. ArbGG tätig werden soll (Urteil BAG 18.05.99 -
9 AZR 682/98, NZA 99, S. 1350 ff.).
Wichtig: Bei Kündigungsschutzklagen ist die Drei-Wochenfrist seit Zugang der Kündigung zu
beachten. In diesem Fall ist unmittelbar das Arbeitsgericht anzurufen, damit diese Frist nicht
verstreicht.
2. Kollektivrechtlicher Rechtsschutz
Bei Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber ist das
kirchliche Arbeitsgericht bzw. die Einigungsstelle anzurufen. Bei diesen Auseinandersetzungen geht
es sich nicht um individuelle Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten aus dem Komplex der
Mitarbeitervertretungsordnung.
Will die Mitarbeitervertretung das kirchliche Gericht in Anspruch nehmen hat sie zunächst
einmal einen ordnungsgemäßen Beschluss der Mitarbeitervertretung herbeizuführen. Das bedeutet, dass
auf einer ordentlichen Sitzung der Tagungsordnungspunkt „Anrufung des kirchlichen
Arbeitsgerichtes“ aufgenommen werden muss. Dann muss ein Beschluss hierzu gefasst werden und
dann kann die Mitarbeitervertretung das kirchliche Arbeitsgericht anrufen.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie außerdem auf der Seite des
Erzbistums Köln unter:
http://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/arbrecht
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