ERZBISTUM KÖLN     

Der Schlichtungsausschuss für das Erzbistum Köln

 
dient einer Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, sofern diese sich ergeben
zwischen Angestellten und Dienstgebern aus dem je einzelnen Arbeitsverhältnis.
 
Die Anschrift finden Sie auf der Kontakt-Seite...

  


Zuständig ist der Schlichtungsausschuss für

  • den Bereich des Erzbistums
    mit seinen Dienststellen und Einrichtungen,
     
  • die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände des Erzbistums
     
  • andere kirchliche Rechtsträger im Erzbistum,
    die mit ihren Mitarbeitern die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses vereinbart haben,
    oder
  • falls ein Vertragspartner aus diesem Bereich das Schlichtungsverfahren wünscht.

Ausgenommen ist die diözesane Caritas: dort besteht ein eigene Schlichtungsstelle.

Manche Dienstverträge haben ausdrücklich die Schieds- und Einigungsstelle des Erzbistums als zuständig vereinbart, meist bei Führungskräften.
 

 
Eine Obliegenheit zur Anrufung der Schlichtung

 
besteht für beide Seiten des Dienstverhältnisses.
 

  • Das entspricht der Idee des Betriebsfriedens in der kirchlichen Dienstgemeinschaft.
     
  • Das ist in aller Regel auch arbeitsvertraglich vereinbart: entweder ausdrücklich oder durch Einbeziehung der Arbeitsvertragsordnung, die eine entsprechende Norm enthält (§ 47 KAVO; § 22 AVR).
     
  • Mit solchen vertraglichen Klauseln jedoch ist der Weg zum staatlichen Gericht nicht versperrt.

    Durch eine kirchliche Schlichtung wird die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen und nicht ersetzt.

 

Üblicherweise ist damit der Schlichtungsausschuss zuständig für Arbeitsverhältnisse,
denen die kirchliche Arbeitsvergütungsordnung KAVO zugrundeliegt.

Der Ausschuss ist damit überdies zuständig für die jene - in der Praxis weniger häufigen -
kirchlichen Arbeitsverhältnisse außerhalb des caritativen Bereichs,
denen eine andere Vergütungsordnung zugrundeliegt (etwa die des alten Bundesangestelltentarifs BAT).

 

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