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Die Einigungsstelle für den MAVO-Bereich Köln
dient einer Beilegung von Regelungsstreitigkeiten, die sich ergeben
aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Köln.
Die zentralen Vorschriften
zur MAVO-Einigungsstelle und zum Einigungsverfahren finden sich in den §§ 40-47 MAVO;
die Kölner MAVO gibt es (in der Fassung vom 01.10.2011) hier zum Download...
Aufgabe der Einigungsstelle
ist es, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken (§ 46 MAVO)
oder - falls keine Einigung zustandekommt - durch Spruch zu entscheiden (§ 47 MAVO).
Hinweise zum Verfahren finden Sie hier...
Die Anschrift der Einigungsstelle finden Sie auf der Kontakt-Seite...
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Der Dienstgeber oder
die Mitarbeitervertretung
kann die Einigungsstelle angehen in bestimmten Fällen jener zwölf Sachbereiche, wie sie umschrieben sind in § 36 bzw. 37 MAVO:
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Regelungen zur Arbeitszeit,
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Richtlinien zum Urlaub,
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Veranstaltungen für Mitarbeiter,
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Einrichtungen der Sozialfürsorge,
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Inhalte von Personalfragebögen,
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Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung,
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Richtlinien zu sozialen Zuwendungen,
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Durchführung der Ausbildung,
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Mitarbeiterkontrolle durch Technik,
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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,
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Maßnahmen eines Sozialplans
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(je nach Arbeitsvertragsordnung:) Bereitschaftsdienstentgelt
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Der Dienstgeber
kann die Einigungsstelle angehen, wenn die Mitarbeitervertretung einer im Rahmen des § 36 MAVO gewünschten Regelung die Zustimmung versagt hat (§ 45 Abs. 1 MAVO).
Dabei kann er zwar vorläufige Regelungen treffen:
Er muss jedoch die Einigungsstelle angehen, soweit die gewünschte Regelung zustimmungspflichtig ist, d.h. wenn er nicht darauf verzichten will, die Regelung herbeizuführen (§ 33 MAVO).
Die Mitarbeitervertretung
kann die Einigungsstelle angehen, wenn der Dienstgeber einen im Rahmen des § 37 MAVO gestellten Antrag der Mitarbeitervertretung abgelehnt hat (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2 MAVO).
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Der Dienstgeber
kann die Einigungsstelle zudem angehen
(gemäß § 18 Abs. 2; § 45 Abs. 2 MAVO) wegen
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Die Mitarbeitervertretung
kann die Einigungsstelle zudem angehen
(gemäß § 15 Abs. 5; § 45 Abs. 3 Ziff. 1 MAVO) wegen:
- Freistellung eines MAV-Mitglieds.
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Erforderlich ist
für einen Antrag an die Einigungsstelle, dass ein interner Einigungsversuch zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gescheitert ist.
Wie eine interne Einigung versucht werden muss, bevor der Weg zur Einigungsstelle frei ist, sagen
- § 33 Abs. 2-3 MAVO
zu Maßnahmen des Dienstgebers,
- § 37 Abs. 3 MAVO
zu Anträgen der Mitarbeitervertretung.
Hinweise zum Verfahren finden Sie hier...
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Nicht die Einigungstelle
sondern das kirchliche Arbeitsgericht ist anzugehen, falls streitig sein sollte:
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ob die intern erbetene Zustimmung der Mitarbeitervertetung als erteilt gilt oder nicht (§ 33 Abs. 2 MAVO).
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ob das interne Verfahren zur Einigung ordnungsgemäß ablief oder nicht (§ 33 Abs. 3 MAVO; § 37 Abs. 3 MAVO).
Damit nämlich wäre vorrangig eine Rechtsfrage zu klären und nicht die anlassgebende Regelungsfrage.
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