ERZBISTUM KÖLN     

Die Einigungsstelle für den MAVO-Bereich Köln

 
dient einer Beilegung von Regelungsstreitigkeiten, die sich ergeben
aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Köln.

Die zentralen Vorschriften

zur MAVO-Einigungsstelle und zum Einigungsverfahren finden sich in den §§ 40-47 MAVO;
die Kölner MAVO gibt es (in der Fassung vom 01.10.2011) hier zum Download...

Aufgabe der Einigungsstelle

ist es, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken (§ 46 MAVO)
oder - falls keine Einigung zustandekommt - durch Spruch zu entscheiden (§ 47 MAVO). 

 

Hinweise zum Verfahren finden Sie hier...
 

Die Anschrift der Einigungsstelle finden Sie auf der Kontakt-Seite...

 


Der Dienstgeber oder
die
Mitarbeitervertretung
 
kann die Einigungsstelle angehen in bestimmten Fällen jener zwölf Sachbereiche, wie sie umschrieben sind in § 36 bzw. 37 MAVO:
 

  • Regelungen zur Arbeitszeit,
  • Richtlinien zum Urlaub,
  • Veranstaltungen für Mitarbeiter,
  • Einrichtungen der Sozialfürsorge,
  • Inhalte von Personalfragebögen,
  • Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung,
  • Richtlinien zu sozialen Zuwendungen,
  • Durchführung der Ausbildung,
  • Mitarbeiterkontrolle durch Technik,
  • Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,
  • Maßnahmen eines Sozialplans
  • (je nach Arbeitsvertragsordnung:) Bereitschaftsdienstentgelt

 


 
Der Dienstgeber


kann die Einigungsstelle angehen, wenn die Mit­arbeitervertretung einer im Rahmen des § 36 MAVO gewünschten Regelung die Zustimmung versagt hat (§ 45 Abs. 1 MAVO).

Dabei kann er zwar vorläufige Regelungen treffen:

Er muss jedoch die Einigungsstelle angehen, soweit die gewünschte Regelung zustimmungspflichtig ist, d.h. wenn er nicht darauf verzichten will, die Regelung herbeizuführen (§ 33 MAVO).
 

 
Die Mitarbeitervertretung

kann die Einigungsstelle angehen, wenn der Dienst­geber einen im Rahmen des § 37 MAVO gestellten Antrag der Mitarbeitervertretung abgelehnt hat (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2 MAVO).
  
  


Der Dienstgeber

kann die Einigungsstelle zudem angehen 
(gemäß § 18 Abs. 2; § 45 Abs. 2 MAVO) wegen

  • Versetzung oder Abordnung
    eines MAV-Mitglieds.

 


Die Mitarbeitervertretung

kann die Einigungsstelle zudem angehen
(gemäß § 15 Abs. 5; § 45 Abs. 3 Ziff. 1 MAVO) wegen:

  • Freistellung eines MAV-Mitglieds.

 


Erforderlich ist

für einen Antrag an die Einigungsstelle, dass ein interner Einigungsversuch zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gescheitert ist.

Wie eine interne Einigung versucht werden muss, bevor der Weg zur Einigungsstelle frei ist, sagen

  • § 33 Abs. 2-3 MAVO
    zu Maßnahmen des Dienstgebers,
  • § 37 Abs. 3 MAVO
    zu Anträgen der Mitarbeitervertretung.

 Hinweise zum Verfahren finden Sie hier...
  


Nicht die Einigungstelle

sondern das kirchliche Arbeitsgericht ist anzugehen, falls streitig sein sollte:

  • ob die intern erbetene Zustimmung der Mit­arbeiter­vertetung als erteilt gilt oder nicht (§ 33 Abs. 2 MAVO).
     
  • ob das interne Verfahren zur Einigung ordnungs­gemäß ablief oder nicht (§ 33 Abs. 3 MAVO; § 37 Abs. 3 MAVO).

Damit nämlich wäre vorrangig eine Rechtsfrage zu klären und nicht die anlassgebende Regelungs­frage.
 

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