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Arbeitsrechtliche Instanzen für das Erzbistum Köln
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus dem Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts sind für das Erzbistum Köln verschiedene Einrichtungen geschaffen worden.
Welche Einrichtung zuständig ist, hängt davon ab, um welchen rechtlichen Bereich es sich handelt:
- das einzelne Arbeitsverhältnis oder
- die betriebliche Mitbestimmung oder
- die überbetriebliche Mitbestimmung.
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Für einzelne Arbeitsverhältnisse
d.h. soweit die Kirche ihre Dienstverhältnisse durch Arbeitsverträge regelt, sind grundsätzlich die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig.
Dienstgeber und Mitarbeiter sind gleichwohl gehalten, zunächst ein kirchliches Schlichtungsverfahren zu führen bei Meinungsverschiedenheiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis.
Mit einer Kündigungsschutzklage müssen Mitarbeiter das staatliche Arbeitsgericht angehen innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung, damit die Klage dort nicht verfristet.
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Je nach dem Arbeitsfeld
sind Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen einem Mitarbeiter und dem Dienstgeber ergeben aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis, einem jeweils anderen Gremium zu vorzutragen:
Bei diesen Gremien ist allein die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses dem Offizialat zugeordnet. Mehr zum Schlichtungsausschuss... |
Für Regelungsstreitigkeiten im Bereich
der betrieblichen Mitbestimmung (MAVO)
ist eine Einigungsstelle eingerichtet: sie vermittelt zwischen Mitarbeitervertretung und Dienstgeber;
oder sie entscheidet, falls keine Einigung zustandekommt.
Die Geschäftsstelle der Einigungsstelle ist dem Offizialat zugeordnet.
Mehr zur MAVO-Einigungsstelle ...
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Für Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen
betrieblicher Mitbestimmung (MAVO) und
überbetrieblicher Mitbestimmung (KODA-O)
ist jeweils ein kirchliches Arbeitsgericht eingerichtet: es entscheidet zumeist zwischen Mitarbeiter- und Dienstgebervertretern, zudem u.a. wegen Wahlen bzw. Anfechtungen.
Die Geschäftsstelle dieser Arbeitsgerichte ist dem Offizialat zugeordnet.
Mehr zu MAVO- und KODA-Gericht ...
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