ERZBISTUM KÖLN     

Aufgaben des Erzbischöflichen Offizialats

Die kirchliche Gerichtsbarkeit
 
dient dem Rechtsschutz innerhalb der Kirche - in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz, das ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt (Art. 4 und 140 GG).
 
Soweit die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten mit Formen des staatlichen Rechts regelt, etwa mit Arbeitsverträgen, bleiben die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig. 

 


Für den Bereich des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses allerdings gibt es kirchliche extern_linkSchlichtungsverfahren
Für den Bereich der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, die durch kirchlich erlassene Ordnungen geregelt wird, haben die deutschen Bischöfe eine extern_linkbesondere Arbeitsgerichtsbarkeit eingerichtet - die rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.

Das kirchliche Gesetzbuch
 
d.h. der extern_linkCodex Iuris Canonici, bestimmt die rechtliche Struktur des Offizialats.
 
Als Gericht I. Instanz 
 
ist das Kölner Offizialat zuständig innerhalb der eigenen Bistumsgrenzen, zudem seit dem 01. Mai 2009 für den Bereich des Bistums Essen.
 
Als Gericht II. Instanz 
 
d.h. als Berufungsgericht ist das Kölner Offizialat zuständig für die Bistümer Aachen, Limburg, Münster, Trier; denn diese - und Essen - bilden eine Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum.

Berufungsgerichte für Köln - mit Essen -
 
sind Münster als II. Instanz
und Freiburg i.Br. als  III. Instanz.


Wegen des staatlichen Rechtsschutzes
 
umfassen die Aufgaben der Offizialate in der Praxis  einen eher kleinen Bereich.
 
Bei den vor den Offzialaten geführten Verfahren geht es nahezu ausschließlich um eine Klärung des kirchlichen Personenstandes aufgrund des kirchlichen Eherechts.

Beachten Sie daher

Zum Seitenanfang Seite weiterempfehlen Druckversion Kontakt  Barrierefrei Datenschutz  Impressum