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Die kirchliche Gerichtsbarkeit
dient dem Rechtsschutz innerhalb der Kirche - in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz, das ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt (Art. 4 und 140 GG).
Soweit die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten mit Formen des staatlichen Rechts regelt, etwa mit Arbeitsverträgen, bleiben die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig.
Für den Bereich des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses allerdings gibt es kirchliche Schlichtungsverfahren.
Für den Bereich der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, die durch kirchlich erlassene Ordnungen geregelt wird, haben die deutschen Bischöfe eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit eingerichtet - die rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. |
Das kirchliche Gesetzbuch
d.h. der Codex Iuris Canonici, bestimmt die rechtliche Struktur des Offizialats.
Als Gericht I. Instanz
ist das Kölner Offizialat zuständig innerhalb der eigenen Bistumsgrenzen, zudem seit dem 01. Mai 2009 für den Bereich des Bistums Essen.
Als Gericht II. Instanz
d.h. als Berufungsgericht ist das Kölner Offizialat zuständig für die Bistümer Aachen, Limburg, Münster, Trier; denn diese - und Essen - bilden eine Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum.
Berufungsgerichte für Köln - mit Essen -
sind Münster als II. Instanz
und Freiburg i.Br. als III. Instanz. |