Häufige Fragen zu kirchlichen Eheverfahren | Erzbischöfliches Offizialat Köln

Häufige Fragen zum förmlichen Eheverfahren

Vielleicht mag es für Sie nicht ganz leicht sein, in einem Eheverfahren noch einmal die Geschichte Ihrer Ehe zur Sprache zubringen.

Neben dieser Belastung (und den Kosten) hat ein Verfahren für Sie keinerlei nachteilige Folgen:

  • Sollte das Verfahren positiv ausgehen, so gelten Sie vor der katholischen Kirche als ledig. Ihre Kinder jedoch sind für die Kirche weiterhin ehelich.

  • Sie und die Kinder behalten alle Ansprüche und Verpflichtungen, die Ihnen aus dem staatlichen Scheidungsurteil erwachsen.

  • Menschliche und moralische Verbindlichkeiten bleiben auch mit einer ungültigen Ehe verbunden; sie werden in keiner Weise aufgehoben.

An den Offizialaten besteht keine Anwaltspflicht, d.h. keine Partei ist verpflichtet, sich einen Rechtsbeistand zu nehmen.

Erfahrungsgemäß lässt sich ein Verfahren oft gut ohne Anwalt führen. im Verfahren wird der Vorsitzende bzw. der Richter, der die Untersuchzung führt, Hinweise geben und ggf. ein Gespräch anbieten, wenn sich im Verfahren besondere Schwierigkeiten zeigen.

Wir haben eine Liste von Anwälten zusammengestellt, falls Sie sich auf eigene Kosten einen Anwalt nehmen möchten.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Offizialates sind amtlich verpflichtet zum Stillschweigen.

Wer als Partei oder Zeuge angehört wird, den verpflichtet das kirchliche Gericht zum Stillschweigen über den Inhalt des Verfahrens. Auf diese Weise soll eine gegenseitige Beeinflussung vermieden werden und Diskretion gewahrt werden.

Die ausführlich begründeten Gerichtsentscheide durch Urteil oder Dekret erhalten allein die beiden Parteien (sofern sie sich beide am Verfahren beteiligt haben).

Wenn die Ungültigkeit einer beklagten Ehe anerkannt ist durch gerichtlichen Entscheid (gegen den eine Berufung nicht eingelegt worden ist oder nicht mehr möglich ist), erhalten die Parteien ein "Vollstreckungsdekret", das die Ungültigkeit ihrer Ehe ohne Angabe der Gründe bescheinigt, z.B. für die Anmeldung einer neuen Eheschließung.

Die festgestellte Ungültigkeit einer beklagten Ehe wird in den kirchlichen Personenstandsregistern (Tauf- und Ehebuch katholischer Parteien) ohne Angabe der Gründe vermerkt.

Ja. Zeugen sind in jedem Fall unverzichtbar, wenn im Eheverfahren - wie praktisch am häufigsten - ein beeinträchtigtes Eheversprechen geltend gemacht wird.

In aller Regel wird erwartet, dass die antragstellende Partei mindestens zwei Zeugen benennt, die über die Zeit der Heirat bzw. über das Zustandekommen der Ehe etwas aussagen können und dazu auch bereit sind.

Hierbei ist zu denken an Eltern, Geschwister, sonstige Verwandte, Trauzeugen, Freunde, Nachbarn, Arbeitskollegen...

Wenn es um eine Eheunfähigkeit geht, ist auch das Zeugnis von Ärzten und Therapeuten wichtig.

Mit den Eheprozessen soll festgestellt werden, ob eine Ehe schon von Anfang an unwirksam bestanden hat.

Was nachträglich eintritt, kann eine gültige Ehe nicht mehr ungültig machen. Wer gültig geheiratet hat und es sich später anders überlegt, bleibt für die katholische Kirche ehelich gebunden, trotz Trennung und staatlicher Scheidung.

Die Befreiung von der nichtsakramentalen oder nichtvollzogenen Ehe, die allein der Papst bisweilen gewährt, ist keine Scheidung. Sie ist ein Gnadenerweis, auf den überhaupt kein Rechtsanspruch besteht.

Allein solche Gründe sind für die Kirche rechtserheblich, die zum Zeitpunkt der Heirat vorlagen.

In der Praxis

geht es - bei formgerechten Ehen - zumeist darum, dass das

  • Eheversprechen beeinträchtigt war in einem wesentlichen Punkt:
    entweder weil der Ehewille unzureichend war,
    oder weil es an der Ehefähigkeit eines Partners fehlte.

Ehewille

Wenn ein Partner bei der Heirat ein wichtiges Element aus der Ehe ausschließen wollte, ist die Ehe ungültig, näherhin:

  • beim Ausschluss der Unauflöslichkeit der Ehe ("bis der Tod uns scheidet"),
  • beim Kinderausschluss, oder
  • beim Ausschluß der ehelichen Treue.

Ehefähigkeit

Wenn ein Partner aufgrund innerseelischer Umstände nicht in der Lage war, wirklich frei und verantwortet seine Entscheidung zur Ehe zu treffen, ist die Ehe ungültig ("Eheschließungsunfähigkeit").

Wenn ein Partner die Entscheidung zur Ehe womöglich verantwortet treffen konnte, aber dennoch aufgrund der innerseelischen Umstände von Anfang an nicht in der Lage war, sein Eheversprechen auch zu leben, so ist die Ehe ebenfalls ungültig ("Eheführungsunfähigkeit").

Das eine oder andere kann der Fall sein infolge einer wirklich schwerwiegenden Reifungsverzögerung, infolge psychischer Krankheiten oder Störungen, auch infolge einer Suchtmittel-Abhängigkeit.

Formgerechte Ehen

Formgerechte Ehen sind zumindest all jene Ehen, in denen beide Partner zum ersten Mal geheiratet haben.

Für Katholiken jedoch muss eine Mitwirkung der katholischen Kirche hinzugekommen sein, üblicherweise also durch eine kirchliche Trauung. Bei bloß staatlich geschlossenen Ehen von Katholiken kann daher nicht selten festgestellt werden, dass eine

vorgelegen hat.

 

dienen in aller Regel als Berufungs- und Beschwerde-Instanzen.

  • In der Praxis bedeutet dies, dass der Anfang eines Eheprozesses bei einem bischöflichen Gericht gemacht werden soll.

  • Zwar steht es jedem frei, sich unmittelbar an den Papst als obersten Richter zu wenden. Doch man wird in aller Regel damit rechnen müssen, auf das bischöfliche Gericht verwiesen zu werden.

Der Apostolische Stuhl informiert auf seiner teils deutschsprachigen Homepage auch über seine Gerichtshöfe .

Die ROTA ROMANA

ist vor allem für Berufungsverfahren zuständig (vgl. cann. 1405; 1443; 1444 CIC).

  • Als Gericht I. Instanz urteilt die Rota einzig in ganz bestimmten Fällen, die ihr von Rechts wegen vorbehalten sind (etwa Verfahren von Staatsoberhäuptern), oder in Fällen, die dem Papst angetragen werden bzw. die er ihr zuweist.
  • Als Gericht II. Instanz urteilt die Rota üblicherweise in Fällen, die ihr durch Berufung gegen ein diözesanes erstinstanzliches Gerichtsurteil angetragen werden.
  • Als Gericht III. und höherer Instanz urteilt die Rota zudem in Fällen, die andere diözesanen Gerichte entschieden haben oder die innerhalb der Rota entschieden wurden, falls die Entscheide noch nicht rechtskräftig sind.

Berufungen gegen ein Urteil der Rota, das eine Berufung zulässt, werden also wiederum an der Rota verhandelt - freilich mit einem anderen Richterkollegium.

Die Rota wird geleitet von ihrem Dekan. Das ist zur Zeit (seit dem 30.03.2021) Msgr. Alejandro Arellano Cedillo .

Die Rota Romana hat eine eigene (italienische) Homepage.

Für die römische Rota war eine besondere Geschäftsordnung in Kraft gesetzt (siehe AAS 86 [1994] 508-540); sie wurde von Papst Franziskus im Jahr 2015 teils verändert anlässlich seiner Reform des Eheprozessrechts (siehe AAS 108 (2016) 5-6 sowie hier auf der Website des Apostolischen Stuhls):

  • Für die Parteien besteht Anwaltszwang; die Rota führt eine Liste der bei ihr zugelassenen Anwälte. Wer als Anwalt zugelassen werden will, muss dafür ein dreijähriges Spezialstudium bei der Rota selbst absolviert haben, das "Studio Rotale".
  • Die Verfahren bei der Rota sind auf Verfügung von Papst Franziskus gebührenfrei geworden, mit einem "Patrozinium von Amts wegen"; dabei sollen Wohlhabende eine Spende an die Armen entrichten.
  • Eine Übersetzung deutschsprachiger Akten ist nicht erforderlich. Die Rota hat genügend Richter, die des Deutschen kundig sind.

Der Name des Gerichts (Rota = Rad, Scheibe) ist erstmals für das 14. Jahrhundert belegt. Er kommt vielleicht von der runden Anordnung der Sitze, auf denen die Richter einst verhandelten.

Die Anschrift der römischen Rota lautet:

TRIBUNALE DELLA ROTA ROMANA
Palazzo della Cancelleria
Piazza della Cancelleria 1
I-00186 ROMA

Tel.: (00 39) 06 69 88 75 02
Fax: (00 39) 06 69 88 75 54

Die Päpste widmen der Rota Romana zu Beginn eines jeden Gerichtjahres eine Ansprache.

Die katholische Kirche fragt nach der Ehe eines Nichtkatholiken nur dann, wenn dieser geschieden ist und einen Katholiken nach katholischer Ordnung heiraten will: denn es ist zu klären, ob der - vielleicht evangelische - Partner aus katholischer Sicht ledig ist.

Formale Gründe , eine Eheschließung zwischen Evangelischen im katholischen Bereich als ungültig zu erachten, gibt es nicht.

Insofern nimmt die katholische Kirche das Eheverständnis auch der evangelischen Kirche ernst:

  • Aus evangelischer Sicht erfolgt die Eheschließung auf dem Standesamt, und die Ehe wird in der Kirche gesegnet.

  • Es besteht also eine Entsprechung, wenn die katholische Kirche davon ausgeht, dass eine standesamtlich geschlossene Ehe zwischen Evangelischen gültig ist, obwohl die Partner auf eine kirchliche Hochzeitsfeier verzichtet hatten.

  • Die so verbundenen Ehepartner gelten als gültig verheiratet und können in der katholischen Kirche nicht erneut heiraten – es sei denn, ein Eheverfahren würde die Ungültigkeit ihrer Ehe beweisen: dass nach natürlich-göttlicher Ordnung ein absolutes Ehehindernis bestand (etwa eine Vorehe), oder dass das Eheversprechen beeinträchtigt war.

Bis zum förmlichen Beweis des Gegenteils unterstellt die Kirche bei jeder Ehe, dass das Eheversprechen frei und ohne innere Beeinträchtigung gegeben wurde.

  • Dazu sieht die Kirche sich verpflichtet aus Respekt vor der Würde des Menschen. Denn nach katholischem Verständnis ist der Mensch natürlicherweise von Gott zur Liebe begabt und insoweit auch fähig, eine unwiderrufliche Lebens­entscheidung zu wollen und umzusetzen.

  • Ein unbeeinträchtigtes Eheversprechen ist umso mehr zu anzunehmen, wenn es eine christliche Trauung gab, bei der die Ehe verkündet wird als unwiderrufliche Bindung "bis der Tod euch scheidet".

Treffe ich auf meinen Ex-Partner?

Nein. Die Anhörungen werden mit den Partnern einzeln durchgeführt. Auch wenn am Ende der Beweis­erhebung die Möglichkeit der Akteneinsicht wahrgenommen wird, erhält jeder Partner dazu einen eigenen Termin.

 

Muss mein Ex-Partner angehört werden?

Um der Wahrheitsfindung willen besteht ein großes Interesse daran, beide Partner zu hören. Daher wird Ihr Ex-Partner vom Gericht auf jeden Fall eingeladen, d.h. er wird über die Klage benachrichtigt und um seine Aussage gebeten. Sollte er dazu nicht bereit sein, so kann das Verfahren ohne ihn weiter geführt werden.

Alle Erfahrung zeigt jedoch, dass die Sachlage sich besser erhellen und klären lässt, wenn auch der nichtklagende Partner im Verfahren mitwirkt und aussagt.

Auch wenn "Funkstille" herrscht und die Fronten verhärtet sind - es empfiehlt sich, über die Absicht zu einem Prozess den anderen Partner vorab zu informieren. Der Partner sollte sich nicht überrascht fühlen, wenn das kirchliche Gericht sich an ihn wendet. Fühlt ein überraschter Partner sich hintergangen, kann seine Bereitschaft zur Mitwirkung von vorneherein verspielt sein.

 

Muss ich ein Verfahren führen, wenn mein Ex-Partner verstorben ist?

Nein. Der Tod löst die Ehe auf. Wenn Sie einmal (standesamtlich und/oder kirchlich) verheiratet waren, können Sie nach dem Tod Ihres Partners zum zweiten Mal heiraten. Der Weg zum Offizialat ist dann nicht erforderlich.

Für einen förmlichen Eheprozess beträgt die von der klagenden Partei zu zahlende Gerichtsgebühr Euro 200,- für die erste Instanz und Euro 100,- für jede weitere Instanz im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Für einen summarischen Eheprozess beträgt die Gebühr Euro 50,- im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Für die bei ihm in Rom zu entscheidenden Verfahren erhebt der Apostolische Stuhl eine Gebühr. Sie beträgt etwa Euro 975,- beim Nichtvollzugsverfahren [Stand: 2010] und Euro 375,- beim Privilegium-Petrinum-Verfahren [Stand: 2010].

Die Gebühren gehen zu Lasten der klagenden bzw. antragstellenden Partei. Besondere Auslagen, z.B. für Gutachten, können hinzukommen und gehen ebenfalls zu Lasten der antragstellenden Partei.

Bei einer wirklichen Notlage kann auf Antrag eine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Kein Eheverfahren muß an den Finanzen scheitern.

Für die Führung eines förmlichen Eheprozesses ist das Offizialat jenes Bistums zuständig, in dessen Bereich der nichtklagende Ehepartner wohnt, oder in dessen Bereich Sie geheiratet haben. Wenn es zwei verschiedene Bistümer sind, können Sie als klagende Partei wählen.

Ein förmlicher Prozess kann unter gewissen Voraussetzungen auch beim Offizialat des Bistums geführt werden, in dessen Bereich die klagende Partei wohnt oder die meisten Beweise zu erheben sind.

Bevor Sie einen Prozess beantragen, können Sie sich auch bei jenem Offizialat beraten lassen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.

Wie Sie uns erreichen, sagt Ihnen unsere Startseite.

Eine Liste der Offizialate in Deutschland finden Sie hier.

Nein. Prinzessin Caroline von Monaco musste sich letztlich einem ganz normalen Eheverfahren unterziehen.

Als Tochter eines Staatsoberhaupts jedoch durfte sie sich nicht an die kirchliche Gerichtsbarkeit des eigenen Landes wenden, um Befangenheiten zu vermeiden und keinen Argwohn von Beeinflussung aufkommen zu lassen.

Das Verfahren musste sie bei der Rota Romana (Päpstliches Gericht) führen, dem dafür zuständigen päpstlichen Gericht. Damit war sicherlich keine Bevorzugung verbunden. Geurteilt wurde in ihrem Fall von fünf (statt von üblicherweise drei) Richtern. Die Dauer des Verfahrens betrug rund zehn Jahre.

Wer es wünscht, kann seine gescheiterte Ehe ebenfalls in Rom beklagen; dort wird dann entschieden, ob der Fall von der Rota Romana behandelt werden soll oder hier von einem Offizialat.

Der förmliche Eheprozess soll nach der gesetzlichen Vorgabe ein Jahr dauern in einer Instanz. Gegenwärtig lässt sich das hier praktisch eher nicht einhalten; und umständehalber kann ein End-Termin nicht zugesagt werden.

Die allgemeine Dauer ist bedingt vor allem durch das Schriftlichkeitsprinzip, das im förmlichen Eheprozess vorgeschrieben ist: Es gibt es keine mündliche Haupt­verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen alle erscheinen. Stattdessen müssen alle Aussagen an einzeln anberaumten Terminen aufgenommen werden. Dieses Prinzip braucht viel Zeit.

Bei guter Erreichbarkeit der Parteien, Zeugen und ggf. anderer Prozessbeteiligter ist bisweilen ein zügigeres Verfahren möglich.

Wenn unvorhergesehene Zwischenfälle eintreten (z.B. ein wichtiger Zeuge ist für ein halbes Jahr verreist; es muß ein umfangreiches Gutachten erstellt werden; die Klagegründe werden umgestellt o.ä.), kann das Verfahren auch länger dauern.

Auch  nach der päpstlichen Reform des Eheprozesses ist es vom Gesetz her möglich, durch eine Berufung ein Urteil anzufechten, das eine Klage anerkannt hat.

Für die Parteien kann es von Interesse sein, dass sie bei dem Offizialat ihre Aussage machen, wo auch das Verfahren geführt wird.

Wer jedoch als Partei oder Zeuge zu weit entfernt wohnt oder anderweitig nicht mobil ist, kann auf dem Wege der Amtshilfe auch an seinem Heimatort angehört werden.

Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Sie erfolgen in üblichen Büroräumen. Neben dem Vernehmungsrichter (oder der Vernehmungsrichterin) ist in der Regel eine Person anwesend, die das Protokoll aufnimmt.

Zudem ist unter Umständen der Ehebandverteidiger anwesend (oder die Ehebandverteidigerin), falls er sein (sie ihr) Recht zur Teilnahme wahrnimmt.

Das Offizialat bietet im Vorfeld des Verfahrens ein persönliches Beratungsgespräch an. Termine können telefonisch vereinbart werden.

Sollten Sie bei diesem ersten Gespräch z.B. gerne mit einem Priester reden oder sich als Frau lieber zunächst einer Frau anvertrauen wollen, wird sich dies einrichten lassen.

Während des Verfahrens beantworten die Mitarbeiterinnen im Geschäftszimmer (Notariat) des Offizialats Ihre Fragen zum Fortschritt des Verfahrens. Für alle inhaltlichen Fragen zum Verfahren können Sie sich an den Vorsitzenden wenden bzw. den/die Richter/in, der/die Untersuchung führt.

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