Erzbischöfliches Offizialat Köln - Religiöse Ehehindernisse

Religiöse Ehehindernisse

Die katholische Kirche kennt religiöse Ehehindernisse, die allein für Katholiken gelten:

 

  • Religionsverschiedenheit:

Das Hindernis meint den Umstand, dass der Partner eines Katholiken ungetauft oder ungültig getauft ist.
Eine Befugnis zur Dispens liegt beim Bischof und seiner Behörde.

  • Sakramentale Weihe:

Das Hindernis betrifft den römisch-katholischen Diakon, Priester, Bischof.
Eine Dispens ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

  • Gelübde der Keuschheit:

Das Hindernis betrifft die Ordensleute, die sich durch ein kirchlich-öffentliches Versprechen für immer an ein Religioseninstitut gebunden haben.
Eine Dispens ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.


Weil sie selbst diese Hindernisse festgelegt hat, kann die Kirche ausnahmsweise eine rechtliche Befreiung gewähren (Dispens) - was freilich nicht ausschließt, dass in einigen der genannten Fälle kaum bis niemals eine Ausnahme gemacht wird.

In der Praxis werden diese Hindernisse äußerst selten angeführt als Grund eines Eheverfahrens. Denn im konkreten Fall müsste es sich um eine katholische Trauung handeln, bei der das Hindernis unentdeckt blieb bzw. keine gültige Befreiung (Dispens) gewährt wurde. Andernfalls d.h. wenn der betroffene Katholik auf die katholische Trauung einfachhin verzichtet hat, macht in aller Regel bereits der formale Mangel die Heirat ungültig.