Nichtkatholiken, die untereinander geheiratet haben,
gelten in aller Regel auch nach katholischem Verständnis als verheiratet und damit als vor Gott gebunden. Ihre Ehe wird von der katholischen Kirche ernstgenommen.
Das Fehlen einer religiösen Trauung
ist aus katholischer Sicht in aller Regel kein Nichtigkeitsgrund, wenn es um eine Ehe geht, die zwischen Nichtkatholiken geschlossen wurde.
Falls auf eine kirchliche Trauung verzichtet wurde, ist das für die katholische Kirche kein Grund, um die betreffende Ehe als ungültig anzusehen.
Das Fehlen des rituellen Segens ist für die katholische Kirche mittelbar ein Grund, um die betreffende Ehe unter Umständen als ungültig anzuerkennen. Eine Anerkennung ist möglich, soweit für die katholische Kirche auch die geistliche Vollmacht der Ostkirchen gültig ist.
Insofern kann hier eine Ehe wegen eines formalen Mangels ungültig sein.
In bestimmten anderen Fällen
kann eine Ehe von Nichtkatholiken für die katholische Kirche aus Gründen ungültig sein, die sich aus der von Gott geschaffenen Natur des Menschen ergeben:
Bis zum förmlichen Beweis des Gegenteils
unterstellt die Kirche bei jeder Ehe, dass das Eheversprechen frei und ohne innere Beeinträchtigung gegeben wurde.
Dazu sieht die Kirche sich verpflichtet aus Respekt vor der Würde des Menschen. Denn nach katholischem Verständnis ist der Mensch natürlicherweise von Gott zur Liebe begabt und insoweit auch fähig, eine unwiderrufliche Lebensentscheidung zu wollen und umzusetzen.
Ein unbeeinträchtigtes Eheversprechen ist umso mehr zu anzunehmen, wenn es eine christliche Trauung gab, bei der die Ehe verkündet wird als unwiderrufliche Bindung "bis der Tod euch scheidet".