Erzbischöfliches Offizialat Köln - Feststellung eines Formmangels

Feststellung eines Formmangels


Voraussetzungen

Von Katholiken erwartet das kirchliche Gesetz bei einer Heirat, dass sie sich in katholischer Form trauen lassen. Das heißt, es besteht in aller Regel eine Formpflicht. Sie besteht auch dann, wenn ein Katholik einen nichtkatholischen Partner heiratet.

Wegen Formmangels bleibt die Eheschließung eines Katholiken ungültig, wenn die folgenden drei Voraussetzungen zugleich vorliegen:

  • Heirat eines Katholiken ohne katholische Trauung;
  • keine vorherige Befreiung von der Formpflicht;
  • keine nachträgliche Gültigmachung.

In der Praxis ist das etwa dann der Fall, wenn ein Katholik bloß standesamtlich geheiratet hat, weil er selbst oder der Partner religiös uninteressiert oder schon einmal verheiratet war.
Es kann auch dann der Fall sein, wenn ein Katholik sich trauen ließ mit einem evangelischen Partner in dessen Kirche, ohne das katholische Pfarramt aufzusuchen.
 

Weitere Erläuterungen zur Formpflicht finden Sie hier...
 


Verfahren

Die kirchenamtliche Feststellung, dass eine Ehe wegen Formmangels ungültig geblieben ist, kann in aller Regel durch die bischöfliche Verwaltung erfolgen (Generalvikariat, Ordinariat). Insofern muss der Gerichtsweg nicht beschritten werden. Zu beantragen ist die Feststellung über das Pfarramt des Wohnortes.

  • Die Pfarrämter halten einen amtlichen Vordruck bereit für den "Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels".

  • Mit dem Antrag werden einige dokumentarische Nachweise benötigt. Die Untersuchung führt das Pfarramt mit Hilfe der Betroffenen.

  • Die amtliche Feststellung erfolgt durch die bischöfliche Behörde: das geschieht in der Regel umgehend, falls alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.

  • Wer als Katholik nach Scheidung seiner bloß staatlich geschlossenen Ehe eine kirchenamtliche Klärung seines Personenstandes wünscht, kann das Verfahren auch dann beantragen, wenn kein konkreter Ehewunsch besteht.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Pfarramt. 
 


Weitere Hinweise

Wer als orthodoxer Christ (bzw. als Angehöriger einer getrennten Ostkirche) geschieden ist aus einer bloß staatlichen Ehe und nun einen katholischen Partner heiraten will, kann in aller Regel ebenfalls das Formmangelverfahren auf dem Verwaltungsweg führen.

  • Dass auch in diesem Fall der Verwaltungsweg möglich ist, hat die Apostolische Signatur dem Erzbischof von Köln mitgeteilt in einem Antwortschreiben vom Juli 2007, unter Verweis auf eine andere Entscheidung der Apostolischen Signatur vom Januar 2007.
  • Der Gerichtsweg ist damit nur noch zu beschreiten in besonderen Fällen: etwa wenn zweifelhaft wäre, ob die betreffende Person tatsächlich ostkirchlich getauft war bei ihrer Heirat.