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Bestandskraft eines positiven Urteils

Bestandskraft eines positiven Urteils

 
Die Bestandskraft eines positiven Urteils, das (erstmals) die Ungültigkeit einer beklagten Ehe feststellt, hängt (seit dem 08.12.2015) davon ab, ob Berufung eingelegt wird, und ob ggf. diese Berufung Erfolg hat.

  • Berufung einlegen kann jede der beiden Parteien, wenn sie sich durch das Urteil beschwert sieht.
  • Der/die Ehebandverteidiger/in kann seiner/ihrerseits Berufung einlegen gegen die Anerkennung einer Klage.


Eine Bescheinigung der Bestandskraft

eines positiven Urteils erhalten die Parteien durch einen gesonderten Beschluss, das sogenannte "Vollstreckbarkeitsdekret".

  • Dieses Dekret wird ausgestellt vom erstinstanzlichen Gericht bei nicht erfolgter Berufung gegen ein positives Urteil oder nach erfolgloser Berufung gegen ein positives Urteil.
  • Das Dekret besagt, dass die beklagte Ehe einer neuen katholischen Ehe nicht mehr im Wege steht; den konkret anerkannten Grund der Ungültigkeit nennt das Dekret nicht.
  • Das Dekret ist bei der Anmeldung im Pfarramt vorzulegen, wenn eine neue Ehe katholisch geschlossen werden soll oder katholisch anerkannt werden soll.


Eine Berufung von Amts wegen

ist – aufgrund des päpstlichen Erlasses "Mitis Iudex" – seit dem 8. Dezember 2015 nicht mehr vorgesehen.

  • Bei einem positiven Urteil, das seitdem ergangen ist, werden die Akten nicht mehr an ein Berufungsgericht übermittelt (von Köln also nicht mehr nach Münster), damit das Urteil von dort eine Bestätigung erhält.
  • Positive Urteile, die zuvor ergangen sind, bedürfen noch einer Bestätigung, zumindest über das bisherige Dekretverfahren.