Verlauf eines förmlichen Eheprozesses

Verlauf eines förmlichen Eheprozesses

Der übliche Verlauf eines Eheprozesses gliedert sich in fünf Schritte:

  • Klage
  • Eröffnung des Verfahrens
  • Ermittlung des Sachverhalts
  • Diskussion der Sache
  • Urteil der Richter

Klage

Eine > Klage(schrift) kann eingereicht werden von jedem der beiden Ehepartner. Zuständig für den Prozess ist das Gericht jenes Bistums, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde oder eine der beiden Parteien wohnt, oder in dem die meisten Beweise zu erheben sind; dabei soll möglichst eine Nähe zwischen Gericht und Parteien erhalten bleiben.

  • Ein Nichtkatholik kann die Gültigkeit seiner Ehe beklagen, wenn er ein Interesse hat, das die katholische Kirche betrifft; d.h. wenn er selbst eine Aufnahme in die katholische Kirche wünscht, oder wenn er einen katholischen Partner hat, den er nach kirchlicher Ordnung heiraten will.
  • Jede Partei hat das Recht, auf eigene Kosten einen Anwalt oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Dieser benötigt von der betreffenden Partei eine schriftliche Vollmacht, die auf ihn persönlich ausgestellt ist. Der Anwalt muss nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes gut beleumundet, katholisch, Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig und vom zuständigen Bischof zugelassen sein. Anträge auf Zulassung als Anwalt sind mit entsprechenden Nachweisen an den Offizial zu richten.
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Eröffnung des Verfahrens

Die Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht kann nicht darauf verzichten, den getrennten Ehepartner der klagenden Partei zu laden: Als nichtklagende Partei ist der andere Partner über den Prozess zu benachrichtigen und zu einer Anhörung zu laden.

  • Nach Eingang der Klageschrift wird den beiden Parteien mitgeteilt, welche Gerichtspersonen bei ihrem Prozess mitwirken. Drei Richter werden bestellt, um als Kollegium über den Fall zu entscheiden.
  • Immer wird auch ein Ehebandverteidiger bestellt, der von Amts wegen als Anwalt für die Gültigkeit der Ehe auftritt.
  • Gegen die Mitwirkung einzelner Gerichtspersonen kann Einspruch erhoben werden, der begründet sein muss (z.B. dass verwandtschaftliche oder freundschaftliche Bindungen bestehen, oder dass Besorgnis wegen Befangenheit besteht).
  • Über die Annahme der Klage entscheidet der Offizial. Dabei wird in der sogenannten "Streitfestlegung" die genaue Prozessfrage festgesetzt mit den Klagepunkten, über die im Urteil entschieden werden soll. Beide Parteien werden zuvor angeschrieben und können schriftlich Stellung nehmen. Persönlich brauchen sie zur "Streitfestlegung" nicht zu erscheinen.

Ermittlung des Sachverhalts

Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht in erster Linie durch mündliche Partei- und Zeugenanhörungen. Überdies können Dokumente und andere nützliche Beweismittel vorgelegt werden.

  • Mündlich angehört werden üblicherweise zunächst die klagende Partei, dann möglichst auch die nichtklagende Partei und schließlich die Zeugen.
  • Die Parteien und Zeugen werden einzeln angehört.
  • Über die Aussagen wird ein Protokoll aufgenommen. Die Aussagen sollen beeidetet werden. Eine durch Meineid erschlichene Ehenichtigkeitserklärung ist und bleibt ungültig. Menschen kann man täuschen, nicht aber Gott, vor dem die Ehe eingegangen wurde.
  • Zur Anhörung der nichtklagenden Partei ist das Gericht aus Gründen der Gerechtigkeit verpflichtet; der gerichtlichen Pflicht zur Anhörung wird genügt durch die Ladung zum Verfahren sowie zum Termin für eine Aussage.
  • Lehnt die nichtklagende Partei jedoch eine Aussage ab, kann sie für prozessabwesend erklärt werden. Damit kann sie auf das Verfahren keinen Einfluss mehr nehmen, also keine eigenen Zeugen benennen, die Akten nicht einsehen und an der Diskussion der Sache nicht mitwirken.
  • Wird eine Ehe beklagt wegen fehlender innerseelischer Voraussetzungen, ist in aller Regel eine psychologische Erhellung erforderlich: sei es durch entsprechende Ärzte oder Therapeuten, die bereits konsultiert worden waren, sei es durch einen vom kirchlichen Gericht bestellten Gutachter.

Diskussion der konkreten Sache

Die Diskussion der konkreten Sache geschieht unter Mitwirkung der klagenden und der nichtklagenden Partei.

  • Nach der Beweiserhebung erfolgt die Aktenoffenlegung: Beide Parteien besitzen, soweit sie beide am Verfahren mitgewirkt haben, das Recht zur Einsicht in die Akten. Sie können dann zu den einzelnen Aussagen und Schriftstücken Stellung nehmen und gegebenenfalls noch weitere Beweisanträge stellen.
  • Nach Ablauf der Frist für die Akteneinsicht und für die Mitteilung, ob man etwaige weitere Anträge stellt, wird der Aktenschluss verfügt. Damit wird die Beweiserhebung formell beendet. Die Parteien können nochmals für oder gegen die Klage eine schriftliche Stellungnahme einreichen.
  • Nun erhält der/die Ehebandverteidiger/in die Prozessakten, um seine/ihre Bemerkungen anzufertigen: Er/Sie muss von Amts wegen alles vorbringen, was vernünftigerweise gegen eine Ungültigkeitserklärung der Ehe spricht. Die Bemerkungen erhalten die Parteien zugesandt. Die Parteien haben das Recht, zu den Bemerkungen Stellung zu nehmen. Dem/der Ehebandverteidiger/in steht das Schlusswort zu.
  • Die gesamten Akten werden von den drei Richtern zunächst einzeln studiert. Jeder fertigt ein schriftliches Votum an. Danach beraten die drei Richter in gemeinsamer Sitzung und treffen eine Entscheidung.

Urteil der Richter

Das Urteil wird von den drei Richtern gefällt.

  • Eine schriftliche Ausfertigung des Urteils benennt den Sachverhalt, die Rechtsfragen und die Entscheidungsgründe. Die Parteien erhalten die Urteilsausfertigung auf dem Postweg zugestellt. Eine prozessabwesende Partei bekommt vom Urteil einzig den Urteilsspruch (Tenor) mitgeteilt; ihr bleibt die Möglichkeit, das Urteil beim kirchlichen Gericht einzusehen.
  • Ein negatives Urteil, das die Ungültigkeit einer beklagten Ehe nicht feststellt, kann angefochten werden, näherhin durch eine Berufung.
  • Ein positives Urteil, das (erstmals) die Ungültigkeit einer beklagten Ehe feststellt, ist erst dann anwendbar, wenn seine Bestandskraft feststeht. Das hängt (seit dem 08.12.2015) davon ab, ob Berufung eingelegt wird und ob ggf. diese Berufung Erfolg hat.