Der übliche Verlauf eines Eheprozesses gliedert sich in fünf Schritte:
Eine > Klage(schrift) kann eingereicht werden von jedem der beiden Ehepartner. Zuständig für den Prozess ist das Gericht jenes Bistums, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde oder eine der beiden Parteien wohnt, oder in dem die meisten Beweise zu erheben sind; dabei soll möglichst eine Nähe zwischen Gericht und Parteien erhalten bleiben.
Die Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht kann nicht darauf verzichten, den getrennten Ehepartner der klagenden Partei zu laden: Als nichtklagende Partei ist der andere Partner über den Prozess zu benachrichtigen und zu einer Anhörung zu laden.
Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht in erster Linie durch mündliche Partei- und Zeugenanhörungen. Überdies können Dokumente und andere nützliche Beweismittel vorgelegt werden.
Die Diskussion der konkreten Sache geschieht unter Mitwirkung der klagenden und der nichtklagenden Partei.
Das Urteil wird von den drei Richtern gefällt.
Ein positives Urteil, das (erstmals) die Ungültigkeit einer beklagten Ehe feststellt, ist erst dann anwendbar, wenn seine Bestandskraft feststeht. Das hängt (seit dem 08.12.2015) davon ab, ob Berufung eingelegt wird und ob ggf. diese Berufung Erfolg hat.