Erzbischöfliches Offizialat Köln - Summarischer Eheprozess

Summarischer Eheprozess (Dokumentenverfahren)

 
Nur bei dokumentarischer Beweisbarkeit

kann der summarische Prozess geführt werden in einem der folgenden Fälle:

Der summarische Prozess zur Feststellung der Ungültigkeit einer Ehe ist ein außerordentliches Gerichtsverfahren, das weniger förmlich ist.

Falls dokumentarische Mittel allein nicht ausreichen zum Aufweis einer Eheungültigkeit, wäre ein ordentlicher d.h. förmlicher Ehenichtigkeitsprozess zu führen. Wegen einer Eheschließung mit beeinträchtigtem Eheversprechen kann ein summarischer Prozess niemals geführt werden.

Der summarische Prozess wird geleitet von einem Einzelrichter, der die Sache durch Urteil entscheidet. Dieser Richter ist entweder der Offizial (Gerichtsvikar) selbst oder ein von ihm bestimmter Richter. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Ein Anwaltszwang besteht nicht.



Das Verfahren gliedert sich in fünf Schritte:

  • Klage

  • Eröffnung des Verfahrens

  • Ermittlung des Sachverhalts

  • Diskussion der Voraussetzungen

  • Urteil

Eine Klageschrift kann eingereicht werden von jedem der beiden Ehepartner. Ein Nichtkatholik kann die Gültigkeit seiner Ehe beklagen, wenn er ein Interesse hat, das die katholische Kirche betrifft; d.h. wenn er selbst eine Aufnahme in die katholische Kirche wünscht, oder wenn er einen katholischen Partner hat, den er nach kirchlicher Ordnung heiraten will. Zuständig für die Führung auch des summarischen Prozesses ist seit der päpstlichen Eheprozessreform von 2015 ohne weiteres u.a. das Gericht des Ortes,  an dem die klagende Partei wohnt (freilich u.a. auch das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind).

Die Eröffnung des Verfahrens kann nicht ohne Ladung der nichtklagenden Partei geschehen. Das kirchliche Gericht muss sich bemühen, den früheren Partner der klagenden Partei zu erreichen und über das Verfahren zu benachrichtigen.

Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht über Dokumente, die in der Regel von der klagenden Partei beizubringen sind. Mündliche Partei- und Zeugenanhörungen sind insofern nicht erforderlich.

Die Diskussion, ob die Voraussetzungen für eine Eheungültigkeit im konkreten Fall vorliegen, geschieht ohne Beteiligung der klagenden und nichtklagenden Partei. Im Verfahren ist ein Ehebandverteidiger zu beteiligen. Dieser hat von Amts wegen gegenüber dem Richter vorzubringen, was vernünftigerweise gegen einer Anerkennung der Klage spricht.

Das Urteil wird vom Richter gefällt. Lautet es positiv, dass eine Ungültigkeit der beklagten Ehe feststeht, haben beide Parteien sofort das Recht zu einer neuen Eheschließung - falls beide Parteien und der Ehebandverteidiger auf eine Berufung verzichten. Eine Bestätigung des positiven Urteils durch eine weitere Gerichtsinstanz ist dann nicht erforderlich.



In der Praxis


wird allenfalls ein Ligamen-Verfahren beantragt zur Feststellung, dass bei der Heirat das Hindernis des bestehenden Ehebandes vorlag.

 

Die Gerichtsgebühr für eine Instanz beträgt in Deutschland Euro 50,-. Das Verfahren dauert üblicherweise etwa 2-6 Monate je nach dem, wie zügig die erforderlichen Dokumente beigebracht werden.

Für Beratungsgespräche mit weiteren Auskünften stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte gerne zur Verfügung.