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Informationsstelle Arbeitsrecht der KAB

KABDie Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB) Diözesanverband Köln übernimmt die Information und Hilfestellung für Mitarbeitende im kirchengemeindlichen Bereich des Erzbistums Köln, die vom Projekt ‚Zukunft heute’ berührt sind und deren Arbeitsverhältnisse durch betriebsbedingte Maßnahmen betroffen sind. Hierzu zählen insbesondere: Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse.
 
Betroffene können sich wenden an den:  

KAB Diözesanverband Köln
Lindenstraße 176-178
40233 Düsseldorf
Telefon:  0173/73 16 812 (vorläufiger Anschluss)

Email: kabdvkoeln@t-online.de

 
Für Interessenten ist ein Dienstleistungsnachmittag jeweils donnerstags in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr eingerichtet. An diesen Tagen steht der Rechtssekretär der KAB für Auskünfte zur Verfügung.
 
Im Einvernehmen mit den Betroffenen und den jeweiligen Dienstgebern kann die KAB moderierend tätig werden.
 
Eine Tätigkeit im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist im Rahmen der Informationsstelle Arbeitsrecht jedoch ausgeschlossen. Ausschließlich ihren Mitgliedern gewährt die KAB im Rahmen der Rechtsschutzordnung des Berufsverbandes der KAB Diözesanverband Köln e.V. kostenlosen Rechtsschutz auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechtes.

Personalvermittlungshilfe des Diözesan-Caritasverband

Damit das angestrebte Ziel, nämlich die Vermeidung von Härten durch solidarisches Handeln erreicht werden kann, werden die Träger von katholischen Tageseinrichtungen für Kinder gebeten, dieses neue Angebot im Falle einer Stellenneubesetzung zu nutzen. Weitere Informationen zum Vermittungsverfahren erhalten Sie im

Diözesan Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. 
Ansprechpartner: Andreas Welzel
Telefon: 0221 / 2010 – 282
Telefax: 0221 / 2010 – 395
E-Mail-Kontakt

Wichtig:
Bitte keine Bewerbungsunterlagen an den DiCV Köln schicken, das eigentliche Auswahlverfahren bei einer Stellenneubesetzung ist nach wie vor in der alleinigen Verantwortung des Trägers vor Ort.  

 

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