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Europäischer Gerichtshof – Geänderte Beurteilungskriterien:Keine Verfassungsbeschwerde im Chefarzt-Fall

Datum:
2. Juli 2019
Von:
(pek190702)
Europäischer Gerichtshof – Geänderte Beurteilungskriterien

Erzbistum Köln. Das Erzbistum Köln hat die jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts zu dessen Urteil vom 20. Februar 2019 zum kirchlichen Arbeitsrecht eingehend geprüft und ist nach rechtlicher Bewertung der Urteilsbegründung und einer Abwägung aller für und gegen die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sprechenden Gründe zum Schluss gekommen, dass eine erneute Überprüfung des zugrunde liegenden konkreten Sachverhalts durch das Bundesverfassungsgericht nicht angestrebt werden soll. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Umstand, dass der in Rede stehende Fall aktuell keine arbeitsrechtliche Relevanz mehr hat, da er nach heute geltendem kirchlichen Arbeitsrecht anders zu beurteilen wäre. Die katholische Kirche wird allerdings möglicherweise vom Bundesverfassungsgericht Gelegenheit erhalten, ihre Rechtsauffassung zu den auch aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Grundsatzfragen des Verhältnisses von Religionsverfassungsrecht und Unionsrecht durch eine Stellungnahme in das Verfahren „Egenberger“ der evangelischen Kirche einzubringen, das zurzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Ausgangspunkt des vorliegenden Falles war die im Jahr 2009 ausgesprochene Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus wegen Wiederheirat, welche nach dem damals geltenden kirchlichen Arbeitsrecht einen Loyalitätsverstoß darstellte. Dagegen hatte der Arzt geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 bestätigt, dass die Kirchen auf der Grundlage ihres verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts zu einer solchen Kündigung berechtigt sind. In der Folge legte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die Auferlegung von nach der Religionszugehörigkeit unterschiedlichen Loyalitätsobliegenheiten bei leitenden Angestellten eines katholischen Krankenhauses unionsrechtsgemäß ist. Im September letzten Jahres urteilte dann der Europäische Gerichtshof, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen der Fall ist. Das Bundesarbeitsgericht kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass diese Bedingungen im Fall des Chefarztes nicht vorlagen und die Kündigung somit rechtswidrig war. Diesem Fall lag allerdings eine kirchengesetzliche Kündigungsregelung aus dem Jahr 1993 zugrunde, die im Jahr 2015 ohnehin grundlegend geändert wurde. Der Kündigungssachverhalt wäre daher nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen.

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