Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV) für
das Erzbistum Köln
§ 1 Name und Organisation § 2 Aufgaben § 3 Mitgliedschaft § 4
Mitgliedsbeiträge § 5 Organe § 6 Vertreterversammlung § 7 Aufgaben
der Vertreterversammlung § 8 Vorstand § 9 Aufgaben des Vorstandes §
10 Geschäftsjahr § 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes §
12 Bischöfliche Aufsicht § 13 Anfall des Verbandsvermögens § 14
Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Organisation
1. Der Verband trägt den Namen: Diözesan-Cäcilien-Verband für das Erzbistum
Köln und hat seinen Sitz in Köln. Er ist ein privater kirchlicher Verein im
Sinne von can. 322 CIC.
2. Der DCV umfasst alle kirchenmusikalischen Gruppen im Bereich des
Erzbistums Köln.
3. Er ist Mitglied des ACV (Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland).
§ 2 Aufgaben
1. Aufgabe des Diözesan-Cäcilien-Verbandes ist, in Verbindung mit dem Referat
Kirchenmusik, die Begleitung, Information und Schulung der kirchenmusikalischen
Gruppen, ihrer Leiter und Vorstände auf der Ebene der Diözese. Diese Aufgaben
werden insbesondere verwirklicht durch - Fachtagungen - Chortreffen -
regelmäßige Mitteilungen - Notenangebote - Führung eines Archives für
Kirchenmusik - und Verleihung von Urkunden.
2. Die Tätigkeit des Verbandes, der ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt, ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verband
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes sind:
a) Der Diözesanpräses, der Leiter des Referates Kirchenmusik und die
Regionalkantoren des Erzbistums Köln als geborene Mitglieder b) die in den
Kirchengemeinden des Erzbistums Köln anerkannten kirchenmusikalischen Gruppen
c) korporative Vereinigungen, die auf Diözesanebene tätig sind. Diese
Vereinigungen benennen dem Verband gegenüber einen Vertreter, der bis auf
Widerruf durch die entsendende Stelle deren Mitgliedschaftsrechte ausübt.
2. Die Mitgliedschaft der unter c) genannten Mitglieder wird durch einen
Aufnahmeantrag begründet, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft korporativer Mitglieder erlischt durch Ausschluss oder
Auflösung der Vereinigung. Ein Austritt aus dem Verband, der schriftlich erklärt
werden muss, wird zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam. Der Ausschluss eines
Mitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand
beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein
Mitglied des Verbandes sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und
Ansehen des Verbandes nachhaltig beeinträchtigt oder durch das dem Verein
Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen. Die Mitglieder haben
bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird je Gemeinde erhoben. Er wird vom Erzbistum direkt
an den Verband in zwei Jahresraten überwiesen. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und evtl. Änderungen entscheidet die Vertreterversammlung im
Einvernehmen mit dem Erzbistum.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind: a) Vertreterversammlung b) Vorstand
§ 6 Vertreterversammlung
1. Die Mitglieder nehmen ihre satzungsgemäßen Rechte und Pflichten durch die
Vertreterversammlung wahr.
2. Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus a)
den Mitgliedern des Vorstandes b) den Stadt- und Kreisdechanten, die eine/n
Vertreter/in entsenden können. Diese/r muss Priest er, Diakon oder
Mitarbeiter/in des pastoralen Dienstes sein. Sie/er wir vom zuständigern
Dechantenkapitel für die Dauer von 5 Jahren gewählt und dem Erzbischof von Köln
zur Ernennung vorgeschlagen. Die Wahl im Dechantenkapitel erfolt auf Vorschlag
des zuständigen Regionalkantors, der sich nach Möglichkeit zuvor mit den Chorvorständen der
jeweiligen Stadt- und Kreisdekanate abstimmen soll. Mit Erhalt der Ernennungsurkunde entsteht das Recht
zur Vertretung der Stadt- bzw. Kreisdechanten. c) den Regionalkantoren d) bis zu 16
Fachvertretern, die von der Vertreterversammlung benannt und gewählt werden. Bei
der Gründung des Verbandes erfolgt die Benennung und Wahl dieser Mitglieder
durch die unter a) bis c) genannten Personen.
3. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt 5 Jahre.
4. Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens
einmal jährlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
5. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das
Verbandsinteresse es erfordert oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder der
Vertreterversammlung die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
6. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung kann bis spätestens 2 Wochen vor
dem Tag der Vertreterversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Vertreterversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
7. Diese wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
8. Sie ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbandes bedarf es jedoch einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat
nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Er
entscheidet zudem über die Art der Abstimmung.
10. Alle nicht der Vertreterversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem
Vorstand.
§ 7 Aufgaben der
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen und Ergänzung der Satzung
2. Wahl eines Priesters, der dem Erzbischof von Köln zur Ernennung als
Diözesanpräses vorgeschlagen werden soll
3. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
4. Wahl des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3
5. Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 Abs. 3
6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr
7. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
8. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Kassenprüfer
9. Entlastung des Vorstandes
10. Benennung von Ehrenmitgliedern, deren förmliche Ernennung durch den
Diözesanpräses erfolgt
11. Wahl von zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal jährlich die Kasse und
die Buchungsunterlagen des Verbandes überprüfen und der nächsten
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorlegen müssen. Mit der Erstattung des
Prüfberichtes endet ihre Amtszeit.
12. Festlegung des Mitgliedsbeitrages, den die Kirchengemeinden zahlen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und erweiterten
Vorstand zusammen. a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus - dem
Diözesanpräses als Vorsitzendem - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem
Leiter des Referates Kirchenmusik des Erzbischöflichen Generalvikariates als
Geschäftsführer b) Der erweiterte Vorstand besteht aus: - den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes - je einem Vertreter der Stadt- und
Kreisdechanten, der Regionalkantoren und der gewählten Fachvertreter.
2. Der Diözesanpräses wird auf Vorschlag der Vertreterversammlung vom
Erzbischof von Köln ernannt.
3. Die jeweiligen Vertreter der einzelnen Gruppierungen werden auf Vorschlag
der jeweiligen Gruppierung von der Vertreterversammlung auf die Dauer von 5
Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Sie können jedoch - beim Vorliegen wichtiger
Gründe - von der Vertreterversammlung jederzeit abberufen werden. Die
Vertreterversammlung wählt sodann für die restliche Amtszeit des abberufenen
Mitgliedes einen Nachfolger.
4. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes wählt die nächste
Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
§ 9 Aufgaben des
Vorstandes
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines.
Er bedient sich hierbei der Geschäftsstelle, die vom Geschäftsführer in einem
vom erweiterten Vorstand gesetzten Rahmen geleitet wird.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
geschäftsführenden Vorstand vertreten. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren
Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, wobei in die Erklärung aufzunehmen
ist, dass die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden
Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
3. Die Vertretungsbefugnis ist dahingehend eingeschränkt, dass finanziell
belastende Maßnahmen nur im Rahmen vorhandener Mittel vorgenommen werden dürfen.
4. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende
Vorsitzende, haben den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes
einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert oder wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies beantragen. Hierbei soll eine Einberufungsfrist von
einer Woche eingehalten werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
6. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
8. Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom
Vorsitzenden und einem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Änderung der
Satzung und Auflösung des Verbandes
Ein Beschluss der Vertreterversammlung, der sich auf eine Änderung der
Satzung oder die Auflösung des Verbandes bezieht, bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
§ 12 Bischöfliche
Aufsicht
1. Der Verband unterliegt nach Maßgabe des Kirchenrechts der Aufsicht des
Erzbischofs von Köln.
2. Der Erzbischof hat das Recht, Beschlüsse der Verbandsorgane, die gegen
rechtliche Bestimmungen des staatlichen oder kirchlichen Rechtes verstoßen, zu
beanstanden. Durch diese Beanstandung werden die Beschlüsse unwirksam und dürfen
nicht ausgeführt werden.
3. Treten in dem Verband Zustände ein, die zu einem schweren Schaden für die
kirchliche Lehre bzw. Disziplin führen können oder den Gläubigen zum Ärgernis
gereichen, kann der Erzbischof von Köln, nach vorheriger Anhörung des
Diözesanpräses, den Verband auflösen.
§ 13 Anfall des
Verbandsvermögens
Bei einer Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verband sowie eine Verteilung des
Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Das Vermögen fällt vielmehr nach
Begleichung etwaiger Schulden an das Erzbistum Köln, welches es unmittelbar und
ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der
Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof von Köln in
Kraft.
Köln, den 20. Mai 1996
+ Joachim Card. Meisner Erzbischof von Köln
|