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Satzung des Diözesanpastoralrats

Eindrücke von der Sitzung des Diözesanpastoralrats im Januar 2019
Eindrücke von der Sitzung des Diözesanpastoralrats im Januar 2019
Eindrücke von der Sitzung des Diözesanpastoralrats im Januar 2019
Eindrücke von der Sitzung des Diözesanpastoralrats im Januar 2019
Eindrücke von der Sitzung des Diözesanpastoralrats im Januar 2019

Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln

§ 1 Grundlagen

Das Zweite Vatikanische Konzil empfiehlt in seinem Dekret Christus Dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche, dass in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören (Christus Dominus, Artikel 27).

Gemäß can. 511 CIC ist in jeder Diözese, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden.

§ 2 Aufgaben

Aufgabe des Diözesanpastoralrats ist es, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen (can. 511 CIC). Die zu behandelnden Fragen können vom Erzbischof gestellt oder von den Mitgliedern des Diözesanpastoralrats dem Erzbischof zur Beratung vorgeschlagen werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen (can. 512 § 1 und § 3 CIC).
  2. Dem Diözesanpastoralrat gehören unter dem Vorsitz des Erzbischofs an:
    1. die für die Pastoralbezirke beauftragten Weihbischöfe;
    2. der Generalvikar und die Bischofsvikare;
    3. der Offizial;
    4. der Dompropst;
    5. der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars zu Köln;
    6. der/die Ökonom/-in, die Amtsleitung, die Leitungen der Bereiche Strategie, Pastoralentwicklung, Seelsorge für junge Menschen, Erwachsenenseelsorge und Dialog, Diakonische Pastoral, Pastorale Dienste, Weltkirche - Weltmission, Medien und Kommunikation sowie Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats;
    7. der/die Diözesan-Caritasdirektor/in;
    8. die Stadt- und Kreisdechanten;
    9. fünf Vertreter des Priesterrates, wobei die Regionen der Erzdiözese zu berücksichtigen sind;
    10. fünf von den Diakonen zu wählende Ständige Diakone;
    11. jeweils fünf von den Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten zu wählende Mitglieder;
    12. zehn Vertreter des Diözesanrates, von denen mindestens fünf nicht im hauptamtlichen Dienst der Kirche stehen;
    13. zwei Ordensleute, davon je einer von den Höheren Ordensoberen und eine von den Höheren Ordensoberinnen der Ordensniederlassungen im Erzbistum Köln bei der jeweiligen Konferenz mit dem Bischofsvikar für die Orden nominierte Ordensperson. Die Ordensoberen und die Ordensoberinnen können sich auch auf zwei Ordensmitglieder aus den männlichen Ordensgemeinschaften oder zwei Ordensmitglieder aus den weiblichen Ordensgemeinschaften verständigen. Über das Ergebnis wird der Bischofsvikar für die Orden informiert;
    14. zwei Katholiken aus den Gemeinderäten der Internationalen Katholischen Seelsorge, die von den Vorständen dieser Gemeinderäte gewählt werden;
    15. zwei vom Sprecherkreis der Geistlichen Gemeinschaften und Bewegungen gewählte Mitglieder dieses Kreises;
    16. zwei vom Kirchensteuerrat (künftig Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat) gewählte Mitglieder dieses Gremiums;
    17. bis zu vier vom Bischof berufene Mitglieder.
  3. Das Nähere zur Wahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 2 Buchstaben j) bis l) regelt eine Wahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  4. Die Gremien, die nach § 3 Absatz 2 Buchstaben j) bis q) Mitglieder in den Diözesanpastoralrat entsenden, können die Entsendung eines Mitgliedes auch während der Amtszeit des Diözesanpastoralrats zurücknehmen, wenn ein wesentlicher Grund für die Entsendung entfallen ist.
  5. Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes oder berufenes Mitglied aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied vom gleichen Gremium gewählt bzw. vom Erzbischof berufen.
  6. Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich.

§ 4 Amtsdauer

  1. Die Amtszeit des Diözesanpastoralrats beträgt vier Jahre.
  2. Der Diözesanpastoralrat bleibt im Amt, bis der neue Diözesanpastoralrat zusammentritt.
  3. Im Falle der Sedisvakanz hört der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen (vgl. can. 513 § 2).

§ 5 Sitzungen

  1. Der Erzbischof beruft den Diözesanpastoralrat ein; dies geschieht mindestens zweimal jährlich.
  2. Die Tagesordnung für die Sitzung des Diözesanpastoralrats wird vom Erzbischof unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Pastoralrats aufgestellt.
  3. Zur Sitzung des Diözesanpastoralrats wird durch den Erzbischof in Textform eingeladen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungen sind, abgesehen von Fällen, die der Erzbischof für dringend erklärt, spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden.
  4. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  5. Der Erzbischof kann zu den einzelnen Sitzungen oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten Sachkundige als Gäste mit beratender Stimme einladen.
  6. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern zugeht.

§ 6 Beschlüsse

  1. Der Diözesanpastoralrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Ein Beschluss des Diözesanpastoralrats hat den Charakter einer Empfehlung an den Erzbischof.

§ 7 Arbeitsgruppen und Foren

  1. Der Diözesanpastoralrat kann im Rahmen seiner Aufgaben dem Erzbischof die Bildung von Arbeitsgruppen oder Gesprächsforen zu bestimmten pastoralen Fragen vorschlagen.
  2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen und Gesprächsforen und ihre Leiter oder Moderatoren werden vom Erzbischof nach Anhörung des Diözesanpastoralrats berufen. Sie sollen sich zusammensetzen aus Mitgliedern des Diözesanpastoralrats, aus in der betreffenden Thematik Erfahrenen, aus Fachleuten, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Erzbistum in diesem Bereich Zuständigen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgruppen und der Gesprächsforen müssen Mitglieder des Diözesanpastoralrats sein.
  3. Die Arbeitsgruppen tragen ihre Überlegungen und ihre Voten dem Pastoralrat vor, die dieser mit einer Stellungnahme dem Erzbischof vorlegt.
  4. Nach Beantwortung der der Arbeitsgruppe oder dem Forum vorgelegten Frage oder übertragenen Aufgabe sind diese Gremien unmittelbar wieder aufgelöst.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. September 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 12. August 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 101, S. 116 f.) außer Kraft.

Köln, den 8. August 2023

+ Rainer Maria Card. Woelki
Erzbischof von Köln

Die Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln wurde im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. September 2023 veröffentlicht.

Wahlordnung für den Diözesanpastoralrat

Der Erzbischof erlässt für den Diözesanpastoralrat die folgende Wahlordnung, nach der die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstaben k) und l) der Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln gewählt werden.