Der Brandschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit. Dennoch ist er rechtlich von den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entkoppelt und über die Forderungen der Kommunen über die jeweilige Landesbauordnung geregelt. Lediglich im Arbeitsstättenrecht sind in den Arbeitsstättenregeln ASR A2.1, ASR A2.2 und ASR A2.3 verbindliche Regeln in Arbeitsstätten hinsichtlich des Brandschutzes verfasst, die in Beratungen und Begehungen zwar grundsätzlich einfließen. Die sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 sieht keine Einsatzzeit zur Bearbeitung von Anfragen für Fragen des Brandschutzes durch Brandschutzbeauftragte und Brandschutzsachverständige vor. D.h. die gemäß DGUV-Vorschrift 2 mit der B·A·D GmbH vereinbarten Leistungen beinhalten lediglich allgemeine Hinweise zum Brandschutz in den Einrichtungen.
Oft sind die Themen des Brandschutzes viel mehr in der Tiefe durch Brandschutzbeauftragte oder gar Brandschutzsachverständige zu bearbeiten.
Eine Bearbeitung von Anfragen im Detail, die eine Fachkunde wie z.B. eines Brandschutzbeauftragten oder Brandschutzsachverständigen erfordern, ist über eine Zusatzvereinbarung durch die/den jeweilige/n Träger/in selbst mit der B·A·D GmbH möglich.
Beispiele für mögliche Zusatzvereinbarungen:
Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ASiG ist der Dienstgeber (Arbeitgeber, Unternehmer) dazu verpflichtet Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in seine Vorhaben einzubinden bereits bevor die dadurch potentielle Gefahr zur Gefährdung von Mitarbeitenden werden kann.
D.h. es ist eine enge Zusammenarbeit bereits in der Planungsphase verpflichtend für:
Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit, regelmäßig mindestens jedoch jährlich sowie bei Bedarf durchzuführen. D.h. Unterweisungen können auch unterjährig bei Bedarf erforderlich sein wie z.B. Eintritt neuer Mitarbeitenden, Änderungen im Arbeitsbereich, auf Grundlage von Ereignissen (Beinaheunfällen) insbesondere Unfälle sowie Änderung der Rechtslage.
Die Methodik der Unterweisung ist dereguliert. Nur für Unterweisungen zu Gefahr- und Biostoffen ist gefordert, dass diese mündlich zu erfolgen haben.
Wesentlich ist jedoch bei sämtlichen Unterweisungen, dass die Inhalte auf Grundlage der Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsbereiches beruhen. Die Unterweisungspflicht ist allerdings losgelöst von der Existenz von Gefährdungsbeurteilungen. Unterweisungen sind in jedem Fall durchzuführen, auch wenn Gefährdungsbeurteilungen noch nicht existieren. D.h. das Fehlen von Gefährdungsbeurteilungen entbindet nicht von der Unterweisungspflicht.
Die Durchführung von Unterweisungen ist die Pflicht des Dienstgebers. Er kann dabei in der Wahrnehmung seiner Pflicht durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsarzt, sowie Sicherheitsbeauftragte unterstützt werden.
Unterweisungen haben grundsätzlich folgende Inhalte:
Im Laufe der Zeit wird unser Arbeitsschutzhandbuch auch mit Mustervorlagen zu typischen Unterweisungsinhalten versehen, sodass diese dort künftig als Muster verfügbar sind. Dazu gehören insbesondere Betriebsanweisungen für Gefahr- und Biostoffe, Betriebsmittel und Anlagen sowie gefährdende Tätigkeiten. Eine betriebsspezifische Anpassung ist dabei in der Regel noch erforderlich.