KV-Newsletter | Ausgabe August 2021

2. August 2021

KV-Newsletter | Ausgabe August 2021

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Unwetterkatastrophe vor wenigen Wochen hat uns tief erschüttert. Unser Mitgefühl gilt den Menschen, die Angehörige verloren haben und deren Wohnungen zerstört sind. Auch Kirchengemeinden sind betroffen. Häuser wurden beschädigt, Ausstattung ging verloren. Als Leitfaden für den Umgang mit solchen Schäden hat das Generalvikariat „Hinweise zum Umgang mit kirchengemeindlichen Gebäuden und deren Ausstattung“ erstellt. Die Information ist diesem Newsletter beigefügt. 

Beeindruckt hat in dieser Situation das Angebot vieler Menschen, Hilfe zu leisten. In den vergangenen Tagen haben uns aus betroffenen Kirchengemeinden zahlreiche Hinweise auf eine große Spendenbereitschaft erreicht. Die Freude der Pfarrer und Verwaltungsleitungen über diese enorme Hilfsbereitschaft ging einher mit dem Hinweis, dass die administrative Abwicklung der Spenden vor Ort im Moment nicht zu leisten ist. 

Daraus entstand die Frage, ob das Erzbischöfliche Generalvikariat bei der Abwicklung von angebotenen Spenden für die Instandsetzung pfarrlicher Gebäude und Einrichtungen sowie für Ersatzbeschaffungen von Inventar helfen könne. Diesen Unterstützungsbedarf greifen wir gerne auf. Im Namen des Generalvikars darf ich Ihnen mitteilen, dass das Generalvikariat diese administrativen Aufgaben bei Bedarf gern übernimmt. Das Stiftungszentrum des Erzbistums Köln wird die notwendigen Leistungen bündeln. Konkrete Details und Kontaktdaten finden Sie in diesem Newsletter. 
Nutzen Sie das Angebot!

Mit besten Grüßen

Gordon Sobbeck
Leiter der Hauptabteilung Finanzen und Ökonom des Erzbistums Köln

Stiftungszentrum übernimmt Koordination von Spenden an Kirchengemeinden

Das Stiftungszentrum des Erzbistums Köln unterstützt betroffene Kirchengemeinden bei Bedarf bei der administrativen Abwicklung von Spenden infolge der jüngsten Unwettterkatastrophe. Das Angebot umfasst die Vereinnahmung von Spenden, die Kommunikation mit Spenderinnen und Spendern sowie die zeitnahe ungekürzte Weiterleitung der eingegangenen Spenden an die jeweiligen Kirchengemeinden, damit dort die Verwendung entsprechend der Zweckbindung eingesetzt werden kann.

Zu diesem Zweck steht ein Spendenkonto des Erzbistums zur Verfügung:

Erzbistum Köln – Spenden 
IBAN: DE66 3706 0193 0000 0550 00
Pax-Bank eG, Köln

Als Verwendungszweck sind bei der Überweisung unbedingt der Hinweis „Hochwasser“ und die begünstigte Kirchengemeinde mit Ortsangabe zu nennen. Auf Wunsch kann außerdem eine weitere Zweckbindung (zum Beispiel Kita/Kirche/Pfarrheim/Ausstattung) benannt werden. Für die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung durch die Abteilung Finanzdienste ist zudem die Angabe einer Anschrift erforderlich.

Bei Fragen und konkretem Unterstützungsbedarf steht Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinden sowie Spenderinnen und Spendern das Stiftungszentrum gerne zur Verfügung. Die Mitarbeitenden dort sind telefonisch unter 0221/1642-1150 und per E-Mail unter stiftungszentrum@erzbistum-koeln.de erreichbar.

Kirchengemeinden sind eingeladen, Menschen, die – auch zweckgebundene – Spenden anbieten und Fragen zur Abwicklung haben, an das Stiftungszentrum zu verweisen. Für allgemeine Spendenanliegen sei auf die Spendenmöglichkeit bei Caritas International verwiesen.


Umstellung der Bilanzierung und Neuregelung der Umsatzbesteuerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Erläuterungen zur Bilanzierung in Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden setzen wir in dieser Ausgabe des KV-Newsletters fort. In den vergangenen Monaten haben wir auf die Aktivseite der kirchlichen Bilanz geblickt. Dabei ging es vor allem um das sogenannte Sachanlagevermögen: Wie werden Grundstücke und Gebäude, wie werden kirchliches Kunstgut und Ausstattungsgegenstände nach den Vorgaben des Handelsrechts in der Bilanz abgebildet? Heute wenden wir uns der Passivseite der kirchlichen Bilanz zu und gehen ausführlich auf die Bilanzposition „Rückstellungen“ ein.

Beste Grüße

Holger Richter
Projektleiter

„Unsichere“ Verbindlichkeiten im Jahresabschluss berücksichtigen

Rückstellungen stellen in der Bilanz Passivposten dar. Sie erfassen zukünftige Aufwendungen beziehungsweise Vermögensabgänge, die zum Bilanzstichtag aufwandswirksam sind, also den Gewinn der kirchlichen Körperschaft mindern. Dieser Bewertungsgrundsatz hat seinen Ursprung im handelsrechtlichen „Vorsichtsprinzip“. Es sieht vor, dass neben den Verlusten, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch vorhersehbare Risiken im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.

Das Handelsrecht unterscheidet zwischen den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, den Steuerrückstellungen und den sonstigen Rückstellungen. Für die Bilanz kirchlicher Körperschaften sind die sonstigen Rückstellungen von zentraler Bedeutung, denn in dieser Kategorie werden unter anderem die „Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten“ ausgewiesen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können unter anderem zu bilden sein für Verpflichtungen aus noch ausstehenden Eingangsrechnungen, für Urlaubsverpflichtungen und Jubiläumszahlungen, aber auch für Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, wie sie zum Beispiel bei angenommenen Erbschaften gegenüber Angehörigen bestehen. Rückstellungen dieser Art sind von Verbindlichkeiten zu unterscheiden. 

Unter dem Passivposten „Verbindlichkeiten“ sind jene Außenverpflichtungen auszuweisen, die am Bilanzstichtag dem Grunde (das heißt dem Bestehen der Verpflichtung) und der Höhe nach exakt zu bestimmen sind. Wenn dagegen die Verpflichtung dem Grund und/oder der Höhe nach am Bilanzstichtag noch ungewiss ist und nicht sicher bestimmt werden kann, dann ist für diese Verpflichtung eine „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ zu bilden.

Die Bildung einer „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ setzt voraus, dass
- das Be- oder Entstehen einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten sicher oder wahrscheinlich ist,
- die rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Geschäftsjahr liegt,
- die Verpflichtung betrieblich verursacht wurde,
- die begründete Annahme besteht, dass mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss,
- die künftigen Ausgaben nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind.

Praxisbeispiel: Malerarbeiten im Pfarrheim

Wie eine Rückstellung für eine Verpflichtung aus einer noch aussehenden Eingangsrechnung zu bilden ist, veranschaulicht ein konkretes Praxisbeispiel.

Das Pfarrheim einer kirchlichen Körperschaft soll neu gestrichen werden. Der Kirchenvorstand verspricht sich durch eine ansprechendere Gestaltung der Räume eine höhere Auslastung des Pfarrsaals (zum Beispiel für Geburtstage und Hochzeiten) und damit höhere Vermietungseinnahmen. Im November 2020 besichtigt Malermeister Fleißig gemeinsam mit dem Kirchenvorstand das Pfarrheim, um sich einen Überblick über die anzufallenden Arbeiten zu verschaffen. Einen Festpreis kann Fleißig nicht nennen, aber im Gespräch mit dem Kirchenvorstand schätzt er die Aufwendungen auf rund 5.000 Euro. Herr Fleißig führt die Arbeiten noch im Dezember 2020 vollständig aus. Seine Rechnung ist aber bis zum 31. März 2021, dem Buchungsschluss für den Jahresabschluss 2020 in der Regionalrendantur, noch nicht im Pastoralbüro eingegangen.

Die Außenverpflichtung gegenüber dem Maler Fleißig ist im Dezember 2020 rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht: Fleißig hat seine Leistung im Dezember 2020 vollständig erbracht. Diese Verpflichtung stellt demnach Aufwand der Periode 2020 dar, auch wenn die Rechnung noch nicht im Pastoralbüro eingegangen ist. Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellung erfüllt sind, ist diese Aufwands-Schuld in Form einer „Rückstellung für ausstehende Eingangsrechnungen“ im Jahresabschluss des Jahres 2020 gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Mangels vorliegender Eingangsrechnung hat die Regionalrendantur noch keine Kenntnis von diesem Geschäftsvorfall. Deshalb muss der Kirchenvorstand den Betrag, der zur Erfüllung der ungewissen Verpflichtung voraussichtlich aufgebracht werden muss (hier: 5.000 Euro), der Regionalrendantur mitteilen.

Rückstellungen in der kirchlichen Bilanz können von besonderer Bedeutung sein. Gerade in solchen Fällen ist der enge Austausch zwischen Kirchenvorstand und Regionalrendantur besonders wichtig.

 

 

Das Newsletter Archiv

Unsere Newsletter der vergangenen Monate mit interessanten Informationen haben wir für Sie in unserem Archiv bereitgestellt.

 
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