KV-Newsletter | Ausgabe Dezember 2018

19. Dezember 2018

NEWSLETTER  |  Ausgabe Dezember 2018

Verehrte Leserinnen und Leser unseres KV-Newsletters,

die KV-Wahlen in unserem Erzbistum Köln sind bereits Vergangenheit; vielerorts konstituieren sich die Kirchenvorstände. Durch die Wahlen zur stv. Vorsitzenden / zum stv. Vorsitzenden, zur Kämmerin / zum Kämmerer aber auch durch die Besetzung der wichtigen Ausschüsse werden die Weichen für die nächsten drei Jahre gestellt.

Wir wollen Sie auch weiterhin in Ihrer konkreten Arbeit durch unseren KV-Newsletter unterstützen. Und so finden Sie wieder einen "bunten" Strauß an Artikeln zu ganz unterschiedlichen Themen in dieser Ausgabe.

Ich habe eine herzliche Bitte an Sie: geben Sie gerade den neu gewählten Mitgliedern Ihres KVs den Link dieses KV-Newsletters weiter, damit sie sich unkompliziert anmelden können. Denn Sie wissen ja: unaufgefordert mailen wir niemandem diesen Newsletter. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Ich danke Ihnen im Namen des gesamten Redaktionsteams für Ihre Bereitschaft, auch weiterhin Verantwortung für Ihre Kirchengemeinde vor Ort zu übernehmen. Sie tragen mit dazu bei, dass unsere Gemeinden lebendig sind und für die vielen Menschen in unseren Stadtteilen als Orte der Begegnung mit Gott erkennbar sind. Gerade jetzt zu Weihnachten wollen wir alle allen davon künden, dass Gott in seinem Sohn Jesus Christus bei einem jeden von uns Mensch werden will. Er will unser Leben teilen, unser Leben hell und heil machen. Das ist seine liebevolle Einladung an uns alle - seine Einladung zur Umkehr.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen gesegnete Weihnachten in Ihren Familien und in Ihren Gemeinden!

Ihr

Harald Wachter

Die neuen Regionalrendanturen starten

Zum Jahreswechsel geht das Projekt „Reorganisation der Rendanturen“ einen weiteren Schritt voran. Im Jahre 2018 wurde in den Vertreterversammlungen der Gemeindeverbände intensiv über die Überlegungen diskutiert, die derzeit 13 Rendanturen zu vier Regionalrendanturen zusammenzuführen. Die Argumente für die neuen, größeren Regionalrendanturen überzeugten die Anwesenden, so dass alle Vertreterversammlungen dem Zusammenschluss zugestimmt haben.

Am 01.01.2019 startet die neue Regionalrendantur Mitte-Ost. Die Mitarbeitenden der Rendanturen Odenthal und Gummersbach wechseln zum 1.1.2019, die Mitarbeitenden, die auch zukünftig für die Kirchengemeinden des Stadtdekanates Leverkusen tätig sein werden, wechseln vermutlich im 1. Quartal zum neuen Träger. Die Regionalrendantur wird zunächst noch an den bekannten Standorten in Köln, Leverkusen, Odenthal und Gummersbach vertreten sein. Ziel ist es, kurzfristig die Standorte Leverkusen, Odenthal und Gummersbach zusammenzuführen um dann bis Ende 2024 über nur noch einen Standort zu verfügen.

Ebenfalls zum 01.01.2019 startet die neue Regionalrendantur Nord. Auch hier bleiben die bisherigen Standorte Düsseldorf, Mettmann und Wuppertal zunächst noch erhalten. Erklärtes Ziel aller Beteiligten ist es, möglichst zum 01.01.2020 an einem Standort vereint die Dienstleistungen für die Kirchengemeinden zu erbringen.

Die neue Regionalrendantur West, mit den Rendanturen Neuss und Bergheim startet – da zunächst der Kooperationsvertrag mit dem Stadtdekanat Leverkusen gelöst werden muss - vermutlich innerhalb des 1. Halbjahrs 2019. Die Standortfrage steht auch hier ganz oben auf der Tagesordnung.

Zum 01.05.2019 startet die neue Regionalrendantur Süd. Ähnlich wie in Mitte-Ost wird die Zusammenführung in zwei Schritten erfolgen: zunächst ziehen die Rendanturen Euskirchen und Rheinbach nach Bonn und dann im Laufe des Jahres 2023 die Rendantur Siegburg.

Alle Beteiligten sind bemüht, die Umstellungsphase für Sie in den Kirchengemeinden so unkompliziert und mit so wenigen Störungen wie möglich zu gestalten. Sie wissen, dass dies nur bedingt möglich sein wird und insofern danken wir Ihnen jetzt schon für ihr Verständnis.

Die Mitarbeitenden in den Rendanturen wurden genauso wie die Mitarbeitervertretungen informiert. Jetzt gilt es die neuen Standorte ausfindig zu machen, vermutlich mit der Hilfe von Maklern sowie die neuen Leitungsstellen zu besetzen. Dazu werden diese Stellen auch extern ausgeschrieben werden.

Es gibt also noch viel zu tun im Jahre 2019 und wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Informationen aus der Abteilung Bau im Seelsorgebereich

Notwendige Abstimmung von Submissionsterminen und gewünschtem Baubeginn

Um einen reibungslosen Ablauf der Planungs- und Bauphase von Baumaßnahmen über 100.000 € gewährleisten zu können, bitten wir Sie oder die durch Sie beauftragten Planer frühzeitig die Termine der Submissionen sowie des gewünschten Baubeginns (mit den zuständigen Referenten und Referentinnen der Abteilung Bau im SB abzusprechen. Ziel dieser Abstimmung ist es, die Termine der Entscheidungsgremien, insbesondere des Vermögensrates, sowie die notwendigen Vorlaufzeiten zu berücksichtigen.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass der gewünschte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann. Dieser Umstand hat dann Auswirkungen auf die in den Ausschreibungsunterlagen vermerkten Bindefristen sowie den Ausführungszeitraum.

Bitte informieren Sie bei jeder Baumaßnahme die beteiligten Fachplaner über diesen notwendigen Zwischenschritt.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Bau im Seelsorgebereich gerne zur Verfügung.

 

Umstellung Versand der Post-Anlagen bei Baumaßnahmen

Seit dem 01.12.2018 wurde der Versand der Anlagen von Genehmigungsschreiben (z.B. Vertragsunterlagen im Original), umgestellt und geht zukünftig nicht mehr an die Pastoralbüros sondern an die zuständige Rendantur.

Beim Versand von Genehmigungsschreiben, denen Originalanlagen beigelegt sind, hat sich gezeigt, dass die bisherige Praxis, insbesondere die Anhänge über die Pastoralbüros an die Mitglieder des Kirchenvorstandes zu senden, häufig den Arbeitsabläufen nicht mehr entspricht.  Dies führt zum Teil zu Verzögerungen bei der Weiterleitung der genehmigten Unterlagen an die beauftragten Architekten und Fachingenieure sowie zu Unklarheiten in den Rendanturen bei der Führung der Bauakte und der Prüfung der Honorarrechnungen, weil die dafür notwendigen Unterlagen nicht zeitnah an die Rendantur weitergegeben werden.

Daher werden ab dem 01.12.2018 die Genehmigungsschreiben der Abteilung Bau im Seelsorgebereich und der Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister zwar weiterhin an den Kirchenvorstand gesandt, die genehmigten originalen Verträge, Anlagen etc. jedoch mit der Durchschrift an die Rendanturen verschickt, damit diese direkt an die projektbeteiligten Architekten, Ingenieure, Restauratoren usw. weitergeleitet werden können.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Bau im Seelsorgebereich gerne zur Verfügung.

Projekt Gebäudeerfassung im Erzbistum Köln

Das Projektbüro ist zur Zeit in der Vorbereitung des nächsten Erfassungschrittes für das Jahr 2019. Sollten Sie in Ihrem Seelsorgebereich Interesse daran haben, Ihren Gebäudebestand im kommenden Jahr erfassen zu lassen, können Sie sich gerne unter gebaeudeerfassung@erzbistum-koeln.de melden.

Für evt. Rückfragen steht Ihnen die Projektleiterin Katherin Bollenbeck (0221 1642 1030) gerne zur Verfügung.

 

Wirtschaftsplanaufstellung - Prozessbeschreibung Kita NRW 2019/2020

Vorgezogener Wirtschaftsplanungsprozess Kindertageseinrichtungen NRW 2019/20

Aufgrund der Erfahrungen aus den Prozessen der abgelaufenen Jahre, insbesondere zur fristgerechten Einreichung der notwendigen Kirchenvorstandsbeschlüsse, haben wir den Prozess (s. Anlage Prozessübersicht) überarbeitet und den Planungsbeginn vorgezogen.

Wesentliche Änderungen:

Bereitstellung der Hauptplanversion zum 26. Februar 2019; ab diesem Zeitpunkt kann die Planung beginnen, insbesondere für alle Bestandteile von Sonderfinanzierungen oder Anteilen zur Entlastung des Trägeranteils.
Verlängerung des Planungszeitraums um 4 Wochen
Planungszeitraum wird einmalig am 5. April 2019 (bis 18. April 2019) für den Export der v.g. Bestandteile (Sonderfinanzierung/Entlastung Trägeranteil) unterbrochen.
finaler Abschluss der Planung inkl. Kirchenvorstandsbeschluss bis zum 12. Juli 2019

hier finden Sie mehr

 

Bankkonten von Kindertageseinrichtungen

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Träger einer Kindertageseinrichtung auch immer zwingend Kontoinhaber der Bankkonten sein muss. Wird die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung also zum Beispiel von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen, so sind die Bankkonten mit Übertragung der Trägerschaft unverzüglich auf den neuen Träger als Kontoinhaber umzuschreiben, bzw. es sind immer dann neue Bankkonten zu eröffnen, wenn eine Umschreibung durch das Kreditinstitut nicht möglich sein sollte.

Sofern aktuell noch Bankkonten von Kindertageseinrichtungen auf den Namen des ehemaligen Trägers lauten, so bitten wir darum, kurzfristig entsprechendes zu veranlassen.

Versicherungsschutz Kunst und Ausstattung in Ihrer Kirche

Das Erzbistum Köln hat eine Inventar-Sammelversicherung abgeschlossen, in dem auch das künstlerisch und historisch bedeutende Inventar in den Kirchengemeinden vor Ort inbegriffen ist. Dazu einige Hinweise:

  • Versichert sind alle kircheneigenen und zur Nutzung überlassenen (z.B. als Dauerleihgabe) Objekte gegen Feuer, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl/Raub sowie definierte Elementar- und Allgefahrenschäden.
  • Nicht versichert ist der Transport der Objekte über RestauratorInnen, Fachfirmen oder die Mitglieder des Kirchenvorstandes oder Mitarbeitende der Kirchengemeinde. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung eines Transportes separat über die Rendantur an den Versicherungsdienst Ecclesia erfolgen muss.
    Bei der Festlegung von Versicherungswerten für Transporte oder die temporäre Ausleihe der Objekte (z.B. zu Ausstellungen) ist die Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister behilflich.
  • Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer Auslagerung (z.B. in einer Restaurierungswerkstatt) bestehen, im Rahmen der Außenversicherung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Objekte sich in einem Gebäude befinden.
  • Alle Schadensfälle an der künstlerischen und historischen Ausstattung der Kirche sind unbedingt der Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister im Generalvikariat anzuzeigen. Wir beraten Sie zu den weiteren Schritten und zur Einschaltung entsprechender Fachleute.

Zwecks Beratung zu weiterführenden Detailvereinbarungen des Versicherungschutzes stehen Ihnen die VerwaltungsreferentInnen in den Rendanturen zur Verfügung.

Kirchengemeinde als Reiseveranstalter

Die Kirchengemeinden wurden bereits in der Vergangenheit (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln 1995, Nr. 1) vor der eigenen Durchführung von Gruppenreisen gewarnt. Es wurde dringend empfohlen, sich gewerblicher Reiseveranstalter, die auch im gemeinnützigen Bereich tätig sind, zu bedienen. Diese Empfehlung möchten wir im Hinblick auf die Überarbeitung des Reiserechts durch den Gesetzgeber ausdrücklich wiederholen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken der Kirchengemeinde sollten kirchengemeindliche Reisen grundsätzlich nur über einen gewerblichen Reiseveranstalter, bevorzugt aus dem gemeinnützigen Bereich, organisiert werden. Die durch eine EU-Richtlinie bedingte Änderung des Reiserechts seit Juli 2018 führt dazu, dass bei der Veranstaltung von „Reisen“ im kirchengemeindlichen Bereich, wie Messdienerfahrten, Skifreizeiten, Pilgerreisen mit Übernachtung zusätzliche rechtliche Rahmenbedingungen, wie umfangreiche Informationspflichten des Reiseveranstalters, zu beachten sind. Zudem ist die Ausgabe eines für die Kirchengemeinde kostenpflichtigen Sicherungsscheins an die Teilnehmer der Reise erforderlich. Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die staatliche Ordnungsbehörde gegen die Kirchengemeinde möglich."

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Recht der Hauptabteilung Seelsorgebereiche (rechtSB@erzbistum-koeln.de; Tel. 0221-1642-1081) gerne zur Verfügung.

Neuer Dienstleister für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Neuer Dienstleister für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Erzbistum Köln

Ab dem 1. Januar 2019 ist die B·A·D der neue zentrale Dienstleister für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Erzbistum Köln. Sie löst damit die ISAG AG ab. Die Dienstleistung der B·A·D stehen allen Kirchengemeinden zur Verfügung.

In der Anlage finden Sie einen Aushang der zentralen Ansprechpartner: hier
Herr Dr. Claus Goth (Leitender Betriebsarzt) und Herr Dipl.-Ing. Matthias Goralski (Leitender Sicherheitsingenieur)
Bitte nutzen Sie für organisatorische und allgemeine Fragen die folgende E-Mail: Erzbistum-Koeln@bad-gmbh.de

Bitte entfernen Sie Ende des Jahres den Aushang der ISAG. Bitte nutzen Sie ab dem 1.1.2019 diesen Aushang.
Alle bisherigen Dokumente, Prozesse, Abläufe und der Arbeitsschutzordner bleiben vorerst gültig.

Für den Start mit dem neuen Dienstleister benötigen wir sicherlich Zeit, Geduld und Verständnis von allen Beteiligten und Betroffenen.

Mehr zum Unternehmen unter: https://www.bad-gmbh.de/

In folgenden Zentren können Sie bitte ab dem 1.1.2019 Vorsorgen und Untersuchungen beauftragen:

Gesundheitszentrum Bonn
Herbert-Rabius-Str. 7, 53225 Bonn
Telefon: 0228-620910, Telefax: 0228-62 09 130, Email: bad-809@bad-gmbh.de

Gesundheitszentrum Düsseldorf
Frachtstraße 10, 40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-51 61 60-0, Telefax: 0211-51 61 60-16, Email: bad-804@bad-gmbh.de

Gesundheitszentrum Köln
Ebertplatz 23, 50668 Köln
Telefon: 0221-13 05 613-0, Telefax: 0221-13 05 613-41, Email: bad-817@bad-gmbh.de
Gesundheitszentrum Olpe
Martinstr. 33, 57462 Olpe
Telefon: 02761/94256-0, Telefax: 02761/94256-19, Email: bad-816@bad-gmbh.de

Gesundheitszentrum Wuppertal
Hofaue 41-45, 42103 Wuppertal
Telefon: 0202-47 96 20-0, Telefax: 0202-47 96 20-20, Email: bad-813@bad-gmbh.de

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen

Verwaltungskosten ausgelagerter Dienstwohnungen

Verwaltungskosten für ausgelagerte Dienstwohnungen an Haus- und Mietverwaltungen

Gemäß Schreiben des Generalvikars vom 24. Oktober 2016 kann ab dem 01.01.2017 für an Haus- und Mietverwaltungen ausgelagerte Dienstwohnungen eine Sonderzuweisung für Verwaltungskosten von max. 330 Euro jährlich pro Dienstwohnung beantragt werden.

Für die Beantragung der Sonderzuweisung bitten wir um Beifügung eines entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlusses. Dieser sollte folgende Aspekte beinhalten: Name der Haus- und Mietverwaltung, Beginn der Auslagerung, Aktenzeichen und Datum der Genehmigung zur Auslagerung sowie die Benennung der Objektadressen und der Dienstwohnungsnehmer.

Veränderungen oder Beendigungen sind der Hauptabteilung Seelsorgebereiche, Abteilung Finanzen & Controlling im SB umgehend mitzuteilen.

Prozess zur Umlage der Versicherungsprämienrechnungen 2019 gestartet

Jährlich startet im November der Prozess zur Umlage der Versicherungsprämien für vermietete Einheiten und Dienstwohnungen durch unseren Versicherungsdienst die Ecclesia GmbH. Der Prozess dient dazu im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Umlagen für die Bereiche Gebäude-/Glas- und Haftpflichtversicherung zu ermitteln, so dass die Eigentümer anhand von Prämienrechnungen eine Weiterbelastung an die Mieter und Dienstwohnungsnehmer vornehmen kann.

Derzeit werden die Bestandslisten zu vermieteten Einheiten und Dienstwohnungen bis zum 1. Februar 2019 durch die Rendanturen geprüft. Auf dieser Grundlage werden dann im Nachgang die Prämienrechnungen erstellt und versandt. Der Versand erfolgt an die Rendanturen und beauftragten Haus- und Mietverwaltungen. Abschließend findet die Verrechnung der ermittelten Prämien zwischen den Kirchengemeinden und dem Erzbistum Köln statt, da das Erzbistum im Rahmen der bestehenden Sammelversicherungen die Versicherungsprämien geleistet hat. Eine Weiterbelastung findet nur im Bereich der vermieteten Einheiten und Dienstwohnungen statt.

Informationen zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von öffentlichen Körperschaften (§ 2b)

In der Vergangenheit haben wir Sie bereits zur Neuregelung informiert. In Kürze wird es ein weiteres Informationsschreiben zur Thematik an alle Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände geben. Im nächsten Jahr sind Informationsveranstaltungen zu nachfolgenden Terminen und Orten geplant:

·         05. Februar, Wuppertal

·         06. Februar, Gummersbach

·         12. Februar, Köln

·         14. Februar, Düsseldorf

·         18. Februar, Euskirchen und

·         20. Februar, Bonn

Einzelheiten und Modalitäten zur Anmeldung werden gesondert kommuniziert.

 

 

Alternative zu Doodle

Eine KDG-konforme Alternative zu Doodle

Die gestiegenen Anforderungen an den Datenschutz haben u.a. dazu geführt, dass das beliebte Termin-Koordinierungstool DOODLE nicht mehr genutzt werden darf. Hintergrund: die in Doodle erfassten Kommunikationsdaten der Abfrageteilnehmer/innen können von Dritten "abgegriffen" und für ihre meist werblichen Zwecke genutzt werden.

Die ECKD bietet her eine kostenfreie Alternative: den ECKD - Terminfinder.

Er ermöglicht es schnell und einfach, Termine in Teams zu vereinbaren sowie optionale Zeiten einzutragen.

Sie erreichen den Terminfinder über https://terminfinder.eckd-kigst.de. Dort finden Sie auch das Handbuch mit den einzelnen Schritten zur Bedienung.

 

Alternativer Datenaustausch

Datenaustausch / Mails mit nicht dienstlichen E-Mail-Adressen

Die aktuellen Anforderungen des Datenschutzes nehmen auch den Datenaustausch und ganz allgemein auch den Mailverkehr zwischen "offiziellen" kirchlichen Stellen, wie zum Beispiel dem Generalvikariat oder Ihrer Rendantur und Adressaten, z.B. KV- oder PGR-Mitgliedern mit privaten E-Mail-Adressen ins Visier.

Die Vorgaben sind hier eindeutig: immer dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wo sich der Mail-Server des Empfängers befindet, also im EU-Raum (besser noch in Deutschland) oder in Übersee, können keine vertraulichen Informationen an solche E-Mail-Adressen verschickt werden. Das gilt auch für E-Mail-Server von Kirchengemeinden, die eine "eigene" E-Mail-Adresse verwenden. Auch hier ist für den Sender nicht von vornherein erkennbar, wo sich der Mail-Server letztlich räumlich befindet. Bitte beachten Sie auch, dass grundsätzlich an E-Mails angefügte Datenanhänge verschlüsselt verschickt werden sollten.

Doch auch für diese Herausforderung gibt es Lösungen. Eine von diesen erproben wir im ersten Quartal 2019 mit der Rendantur Düsseldorf sowie mit den Kirchengemeinden in Düsseldorf, die über eine Verwaltungsleitung verfügen. In den Test sind dann auch auf Wunsch die dortigen KV-Mitglieder sowie die Mitglieder der Pastoralteams eingebunden. Die Ergebnisse werden wir dann im April 2019 auswerten und dann ggfls. die Lösung im gesamten Erzbistum "ausrollen".

 

Datenschutz und Erstkommunion

Welche Daten dürfen auf welche Weise an die Katecheten weitergegeben werden?

Es gilt:

Bei der Anmeldung zur Erstkommunion sollte darauf hingewiesen werden, wofür und welche persönlichen Daten erhoben werden.
Es sollte deutlich werden, dass mit der Einverständniserklärung die Bestätigung verbunden ist, dass diese Daten an die verantwortlichen Begleitpersonen in der Kommunionvorbereitung unter Hinweis auf die geltenden Datenschutz­bestimmungen weitergegeben werden:

Beispiel: Ich bin damit einverstanden, dass folgende Daten an die verantwortlichen Begleitpersonen in der Kommunion%shy;vorbereitung unter Hinweis auf die geltenden Datenschutz­bestimmungen weitergegeben werden:

  • E-Mail-Adresse (der Eltern)
  • Telefonnummer
  • Mobilnummer

Wenn eine Veröffentlichung von Bildern (Gruppenbild) und z.B. Namen der Kommunionkinder angedacht ist (Aushang im Schaukasten, Pfarrinformation, Pfarrbrief, etc.), sollte dies mit aufgeführt werden und durch die Einverständnis­erklärung bestätigt werden. Je Formulierung, allgemein oder jedes Medium einzeln aufgeführt, können einzelne Medien ausgeschlossen werden.
Die Einwilligung gilt dann bis zum Ende der Erstkommunion­vorbereitung inkl. Feier.

Weitere Hinweise, wie auch die erwähnten Mustererklärungen finden Sie unter:
https://www.erzbistum-koeln.de/kirche_vor_ort/service_pfarrgemeinden/rendanturen_und_service_kirchengemeinden/betrieblicher-datenschutz/

Dürfen Fotos gemacht werden?

Vorbemerkung: Beim Thema der Veröffentlichung von Fotos gibt es derzeit noch offene Fragen zur (vorrangigen) Anwendbarkeit gesetzlicher Regelungen vor dem Katholischen DatenschutzGesetz (KDG). Daher ist hier noch vieles in der Diskussion. Personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen genießen durch die Regelungen des KDG einen besonderen Schutz. Daher ist bei der Veröffentlichung von Aufnahmen Minderjähriger bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen.

Bisher konnte sich die Stelle, welche ein Foto veröffentlicht, in vielen Fällen auf das Kunsturhebergesetz (KUG) berufen. Danach konnten ein Bildnis der Zeitgeschichte, eine Person, die nur als Beiwerk auf einem Foto auftaucht, eine Versammlung oder ähnliche Veranstaltung oder künstlerische Darstellungen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Die zukünftige Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes bzw. einzelner Regelungen daraus aufgrund eines möglichen Vorrangs des KDG ist zumindest noch nicht abschließend geklärt und daher als nicht sichere Rechtsgrundlage zu bewerten.

Wenn kirchliche Stellen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt das Einwilligungserfordernis nicht, § 55 KDG. Jedoch ist mit dieser „Erlaubnisnorm“ vorsichtig umzugehen. So kann oft fraglich sein, ob die Umstände der Veröffentlichung eines Bildes journalistisch-redaktionell geprägt sind und eine meinungsbildende Funktion haben. Eine allgemeine Einschätzung ist daher nicht möglich. Sie müssen jeweils eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vornehmen.

Es gilt:

Sind die Persönlichkeitsrechte betroffen (Bilder oder Videos des Kindes unter 16 Jahre), ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Haben die Eltern gemeinsames Sorgerecht, müssen auch beide Elternteile unterschreiben. Bei alleinigem Sorgerecht reicht eine Unterschrift. (Eine Kopie des Gerichtsbeschlusses ist beizufügen).
Eine Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten ist einzuholen, damit während der Erstkommunionvorbereitung oder/und -feier Aufnahmen gemacht werden dürfen.
Bei der nachträglichen Veröffentlichung von Fotos von Unter-16-jährigen ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten unter Vorlage der einzelnen Fotos einzuholen.
Empfehlung oder Verpflichtung: Keine eigenen Fotos mit anderen Kindern an Dritte weitergeben, digital weiterverarbeiten oder veröffentlichen.
Nach den bisher bekannten Auslegungsgrundsätzen wäre ohne Einwilligung möglich ein „Gesamt-Foto“ der Erstkommunionkinder, das den Kriterien des §23 Abs. 1 Nr. 3 KUG „Bilder von Versammlungen, Aufzügen o.ä., an denen die Personen teilgenommen haben“ genügt. Dazu wird in der Kommentarliteratur gefordert, dass die Bildwiedergabe der Allgemeinheit zum Zwecke der Information einen Eindruck von der jeweils wiedergegebenen Veranstaltung vermittelt („repräsentatives“ Bild). Die abgebildete Menge von Personen muss so groß sein, dass sich der Einzelne nicht mehr aus ihr hervorhebt, wofür mindestens 12 Personen vorausgesetzt werden (Götting/ Schertz/ Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 12 Das Recht am eigenen Bild, Rn. 64 ff).

Das Newsletter Archiv

Unsere Newsletter der vergangenen Monate mit interessanten Informationen haben wir für Sie in unserem Archiv bereitgestellt.

 
Impressum

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Vertreten durch den Generalvikar
Marzellenstraße 32
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0049 (0)221 1642 1070
E-Mail: seelsorgebereiche@erzbistum-koeln.de
Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.:
Ust-IdNr. DE 122 777 469
Verantwortlich i. S. v. § 55 Abs. 2 Msgr. Markus Bosbach