Kirchensteuer auf Energiepreispauschale soll den von der Energiepreiskrise besonders betroffenen Menschen zugutekommen

Evangelische und katholische Kirche sprechen gemeinsame Empfehlung aus

24. August 2022 Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz

Der evangelischen und der katholischen Kirche ist es ein Anliegen, die im Zuge der Energie­preis­pauschale zusätz­lich ent­stehende Einnahme aus der Kirchen­steuer zur Unter­stützung der von der Energie­preis­krise beson­ders betroffenen Men­schen zu verwenden. Eine ent­sprechende Empfehlung haben die Evan­gelische Kirche in Deutsch­land (EKD) gemeinsam mit den Landes­kirchen und die Deutsche Bischofs­konferenz an die für die Verwendung des Kirchen­steuer­aufkommens zuständigen Gremien in den (Erz-)Diözesen und Landes­kirchen gegeben.

Die Mittel sollen über soziale Projekte oder Initiativen vor Ort den Menschen zugute­kommen, gaben EKD und Deutsche Bischofs­konferenz heute bekannt. Mit ihrer Empfehlung, die sich durch die Energie­preis­pauschale ergebende Kirchen­steuer­einnahme für die von der Energie­preis­krise besonders betroffenen Menschen und nicht für andere kirch­liche Zwecke zu verwenden, wollen die evange­lische und die katho­lische Kirche die Mittel unbürokratisch zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger einsetzen.

Hintergrund 

Das am 27. Mai 2022 in Kraft getretene Steuer­entlastungs­gesetz 2022 sieht neben steuer­lichen Entlastungs­maßnahmen die sogenannte Energie­preis­pauschale vor. Sie beläuft sich auf 300 Euro und soll eine Ent­lastung für die Menschen schaffen, die durch die aktuelle Energie­preis­entwicklung stark belastet sind. Beschäf­tigte sollen sie in den über­wiegenden Fällen im September 2022 über die Arbeitgeber ausge­zahlt bekommen. Dieser Aus­zahlungs­weg wurde gewählt, weil es derzeit noch keinen Aus­zahlungs­mechanismus gibt, um die Energie­preis­pauschale direkt an Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Der Gesetzgeber hat sich aus Erwägungen der sozialen Gerech­tigkeit dazu entschieden, die Energie­preis­pauschale zwar sozial­abgaben­frei, aber einkommensteuer­pflichtig zu machen. Bei der Auszahlung der Energie­preis­pauschale wird so der persön­lichen Leistungs­fähigkeit der Empfänger Rechnung getragen.

Da die Kirchen­steuer als Zuschlag zur Einkommen­steuer erhoben wird, führt der vom Gesetz­geber gewählte Auszahlungs­weg als steuerpflichtiges Einkommen über die Arbeitgeber automatisch dazu, dass auf die vom Staat gewährte Energie­preis­pauschale auch Zuschlag­steuern und damit bei Kirche­nmitgliedern auch Kirchen­steuer anfällt.