Das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz stammt aus dem Jahr 1924. Es ist von Beginn an wegen der Regelungskompetenz der Kirchen in ihren Vermögensangelegenheiten (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV) als nicht verfassungskonform angesehen worden. Weil sich die Anforderungen an die Kirchenvorstände und deren Vermögensverwaltung im Laufe der Zeit deutlich verändert haben und das derzeitige Gesetz zu unflexibel ist, soll nun auch in NRW (wie in allen übrigen Bundesländern schon geschehen) ein kircheneigenes Gesetz erlassen werden, das die heutige – pastorale, gesellschaftliche und digitale – Lebenswirklichkeit berücksichtigt.
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