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Regionalkantorenstellen

Einrichtung von Regionalkantoren-Stellen

(Bekanntmachung des erzbischöflichen Generalvikariats vom 13. März 1992)

I. Im Erzbistum Köln werden mit sofortiger Wirkung Stellen für Regionalkantoren
eingerichtet. Die Stellen werden in nachstehend genannten Stadt- und Kreisdekanaten
mit folgendem Beschäftigungsumfang eines Vollbeschäftigten und jeweils einem
Stelleninhaber ausgestattet:

Bonn 35%
Düsseldorf 40%
Köln 45% und 35%
Leverkusen/Solingen 25%
Neuss Stadt/Neuss Land 35%
Remscheid/Wuppertal 25%
Erftkreis 45%
Euskirchen 35%
Mettmann 30%
Oberbergischer Kreis/Altenkirchen 35%
Rhein.-Berg. Kreis 30%
Rhein-Sieg-Kreis, linksrheinisch 30%
Rhein-Sieg-Kreis rechtsrheinisch 45%

Für das Gebiet des Stadtdekanats Köln werden zwei Stellen geschaffen.

II. Der Regionalkantor wird als Kirchenmusiker bei einer Kirchengemeinde durch
Arbeitsvertrag eingestellt. Seine Funktionen gliedern sich in zwei Bereiche.
Für die Kirchengemeinde leistet er den Dienst als Organist und als Chorleiter nach
Maßgabe des dazugehörigen Tätigkeitskatalogs und der Dienstanweisung.
Die Funktion als Regionalkantor wird zusätzlich durch den Arbeitsvertrag vereinbart.
Dazu ergehen besondere dienstliche Weisungen durch das
Erzbischöflichen Generalvikariat. Die Ernennung zum Regionalkantor erfolgt durch
den Erzbischöflichen Generalvikar mit einer besonderen Urkunde.

III. Das Arbeitsverhältnis als Regionalkantor wird zunächst befristet für eine Probezeit
von 18 Monaten abgeschlossen. Danach erfolgt bei bestandener Probezeit eine
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer.
Erfolgt die Anstellung als Kirchenmusiker der Kirchengemeinde und als
Regionalkantor gleichzeitig, so gilt Satz 1 entsprechend für beide Funktionen.

IV. Jede freie Regionalkantorenstelle ist auszuschreiben. Vor Ausschreibung der
Stelle ist unter Berücksichtigung einer freien Kirchenmusikerstelle bei einer
Kirchengemeinde mit der zuständigen Kirchengemeinde Verständigung darüber
herbeizuführen, daß sowohl die Kirchenmusikerstelle der Kirchengemeinde als auch
die Regionalkantorenstelle zusammen für einen Stelleninhaber ausgeschrieben
werden können. Ist der in Aussicht genommene Bewerber bereits als
Gemeindekirchenmusiker in dem betreffenden Stadt- bzw. Kreisdekanat
beschäftige, so ist eine Verständigung über die Doppelfunktion mit der
Kirchengemeinde herbeizuführen.

V. Die Bewerber auf die Regionalkantorenstelle müssen neben den allgemeinen
Voraussetzungen für die Einstellung in den kirchlichen Dienst folgende
Voraussetzungen erfüllen:
l . A-Examen oder vergleichbare Qualifikation,
2. Nachweis über herausragende Leistungen im kirchenmusikalischen Bereich,
3. mehrjährige kirchenmusikalische Tätigkeit auf Pfarrebene,
4. pädagogisches Geschick,
5. besonderes Engagement in Gemeinde und Gottesdienst,
6. Kontaktfähigkeit,
7. Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem zuständi-
gen Stadt- bzw. Kreisdechanten und dem Referat Kirchenmusik,
8. organisatorische Fähigkeiten.

VI. Folgende Aufgabenfelder sind abzudecken:
1. Ausbildung neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiterin der Kirchenmusik
- als Lehrer in der C-Ausbildung,
- als Prüfer innerhalb der C-Ausbildung (Aufnahme-, Zwischen-,
Abschlußprüfungen).
- als Lehrer in der liturgischen Kantorenausbildung,
2. Fortbildung haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter;
3. Referent für
3.1. allgemeine Fragen der Kirchenmusik auf Stadt- oder
Kreisdekanatsebene,
3.2. spezielle kirchenmusikalische Themen auf der Stadt- bzw.
Kreisdekanatsebene und auf Bistumsebene,
3.3. Organisation von Veranstaltungen zum Aufgabenbereich zu Ziffer 3.1.
und 3.2.;
4. Kontaktperson für
- Kirchenmusiker,
- Priester u. a. pastorale Dienste, -
- Kirchenvorstände, -
- Pfarrgemeinderäte, -
- Interessenten aus Schule und Tageseinrichtungen für Kinder,
- Leiter von Musikensembles (Kirchen-, Kinder-, Jugendchöre,
Instrumentalgruppen u. a. musikalische Gruppen);
5. Aufbau und Förderung der Kinder- und Jugendchorarbeit als
Schwerpunkt,
6. kirchenmusikalischer Sprecher der Kirchenmusiker seines Stadt- bzw.
Kreisdekanates,
7. Vertretung der Anliegen der Kirchenmusiker bei kirchlichen und
außerkirchlichen Institutionen.
8. Der Regionalkantor ist bestrebt, in regelmäßigen Zeitabständen
Zusammenkünfte mit allen Pfarrern seines Stadt- bzw. Kreisdekanats
zu haben. Ihm soll von dem jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdechanten die
Gelegenheit gegeben werden, innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes
mit den in der Pastoral Verantwortlichen zu sprechen.
9. Der Regionalkantor trägt Mitsorge für die Musik bei zentralen Feiern
im jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdekanat (Fronleichnam, ökumenische
Gottesdienste, bischöfliche Visitationen u. a. Gelegenheiten).
10. Im Einvernehmen mit dem Stadt- bzw. Kreisdechanten und den
Dekakanatspräsides bemüht sich der Regionalkantor Kirchenmusiktage,
Cäcilienfeste, Wallfahrten, Einkehrtage für Chöre und überpfarrliche,
kirchenmusikalische Veranstaltungen durchzuführen oder zu koordinieren.
11. Der Regionalkantor unterbreitet nach Anhörung seiner Kollegen dem
Dechanten im Falle der Vakanz des Amtes des Dekanatspräses für
Kirchenmusik einen Vorschlag zur Bestellung eines geeigneten Geistlichen.
12. Er berät bei der Neubesetzung von Kirchenmusikerstellen in den
Kirchengemeinden.
13. Er beobachtet die kirchenmusikalische Entwicklung in seiner Region
und berichtet im Referat Kirchenmusik. Er führt Kartei über die in
seinem Bereich tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen
Kirchenmusiker, Vokal- und Instrumentalgruppen und teilt Veränderungen
dem Referat Kirchenmusik mit. Gleichzeitig soll er die Zielsetzungen des
Referats Kirchenmusik in seinem Bereich mitverfolgen und umsetzen.
14. Er arbeitet in der Regionalkantorenkonferenz mit.
15. Er arbeitet im Referat Kirchenmusik bei einzelnen Projekten mit.

Die vom Regionalkantor konkret wahrzunehmenden Aufgaben aus dem
o. g. Bereich der Aufgabenfelder werden ihm durch das
Referat Kirchenmusik nach Anhörung des jeweiligen Regionalkantors zur
Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten übertragen (Abschnitt II. Abs. 3).

VII. Die Anstellung und Vergütung der Regionalkantoren erfolgt nach der
KAVO und den dieser zugrundeliegenden Tätigkeitsmerkmalen für
Regionalkantoren, unter Berücksichtigung des
Gesamtbeschäftigungsumfanges.

VIII. Der Abschluß des Arbeitsvertrages bedarf der Genehmigung des
Erzbischöflichen Generalvikariats.
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Das Erzbischöfliche Generalvikariat
Köln, den 13. März 1992

“Nach 18 Monaten wurde folgende Änderung vorgenommen: Statt eines
Regionalkantors mit 45% Beschäftigungsumfang werden im Erfkreis zwei
Regionalkantoren mit je 25% Beschäftigungsumfang eingestellt.”