Bundesverfassungsgericht bestätigt kirchliches Arbeitsrecht
Mit seiner heute bekannt gegebenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht bestätigt. Demnach umfasst das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen die Loyalitätserwartungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, wie sie in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993“ normiert sind. Das Verfassungsgericht erkennt in der Entscheidung insbesondere die Besonderheiten der kirchlichen Dienstgemeinschaft an.
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns Rechtssicherheit“, so
Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki. „Es bestätigt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
im Hinblick auf die Auswahl der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst und die an diese gestellten
Beschäftigungsanforderungen. Wir werden mit dieser verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit
weiterhin verantwortlich umgehen.“ Die deutschen Bischöfe werden nunmehr die Urteilsgründe
sorgfältig auswerten.
Der Entscheidung lag der Fall eines katholischen Chefarztes zugrunde, dem gekündigt wurde,
nachdem er trotz bestehender kirchlicher Ehe eine zweite zivile Eheschließung vorgenommen hatte.
Sein Dienstvertrag war auf der Grundlage der Grundordnung geschlossen worden, die einen solchen
Fall als schweren Loyalitätsverstoß wertet. Der Chefarzt hatte damit die Loyalitätserwartungen
seines Arbeitgebers ausdrücklich vertraglich anerkannt.
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