Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederheirat:Erzbistum Köln wird Bundesarbeitsgerichts-Urteil intensiv prüfen
Köln/Erfurt. Das Erzbistum Köln wird nach Vorliegen des schriftlichen Urteils des heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahrens dessen Begründung und mögliche Konsequenzen intensiv prüfen. Das Verfahren betrifft eine im Jahr 2009 ausgesprochene Kündigung eines in herausgehobener Position tätigen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus wegen Wiederheirat, welche nach dem zu der Zeit geltenden kirchlichen Arbeitsrecht einen Loyalitätsverstoß darstellte. Dagegen hatte der Arzt geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 im Grundsatz das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Kirchen bestätigt, ihren – insbesondere leitenden – Angestellten Loyalitätsobliegenheiten aufzuerlegen und dabei auch nach der Konfession zu unterscheiden. Das Bundesarbeitsgericht legte in der Folge dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Rechtslage mit europäischem Recht vereinbar sei.
Im September letzten Jahres urteilte dann der EuGH, dass die Auferlegung von nach der Religionszugehörigkeit unterschiedlichen Loyalitätsobliegenheiten bei leitenden Angestellten eines katholischen Krankenhauses nur unter bestimmten, engen Bedingungen unionsrechtsgemäß ist. Das Bundesarbeitsgericht kam nun heute vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis, dass die Kündigung rechtswidrig war.
Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenrecht anders zu beurteilen. Das Verfahren berührt aber unter anderem Grundsatzfragen des Verhältnisses des nationalen Verfassungsrechts zum Recht der Europäischen Union.
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