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„Ein katholischer Priester hat nie einfach Feierabend.“:Kardinal Woelki bekräftigt in Statement kirchliches Weiheverständnis

Symbolbild: Justitia mit Waage und Schwert
Datum:
14. Aug. 2025
Von:
Newsdesk
Das Urteil im Schmerzensgeldprozess um Melanie F. vor dem Kölner Landgericht sowie die Frage nach dem Amtsverständnis eines Priesters sorgt in den Medien weiter für Diskussionsstoff. Das Landgericht Köln hatte festgestellt, dass die Sorge für ein Pflegekind durch den Staat begründet wurde und bereits deshalb ein Zusammenhang zur kirchlichen Tätigkeit ausscheide.

Kardinal Woelki bekräftigt in einem Statement das geltende kirchliche Weiheverständnis für Priester im Erzbistum Köln: „Ein katholischer Priester hat – nach dem Selbstverständnis der Kirche – nie einfach Feierabend. Er ist berufen, das Wort Gottes zu verkünden, die Sakramente zu feiern, zu beten, zu segnen und zu helfen, wann immer es nötig ist. Er steht mit seinem ganzen Leben im Dienst Gottes und der Menschen. Papst Benedikt XVI. hat treffend formuliert, dass der Priester mitten in der Welt lebt, aber nicht für sich, sondern für die anderen.“

„Mit Blick auf die Urteilsfindung des Landgerichts Köln in der Amtshaftungsklage auf Schmerzensgeld der Melanie F. war die Frage des kirchlichen Weiheverständnisses überhaupt nicht entscheidend“, so Amtsleiter Frank Hüppelshäuser: „Wir haben im Prozessverlauf grundsätzlich vermieden, das Vorgehen der Klägerin und speziell deren Anwälte zu kommentieren.“

Nachdem die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, war das Gerichtsverfahren überhaupt nur möglich geworden, weil das Erzbistum Köln auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

Unabhängig von staatlichen Verfahren hat die Deutsche Bischofskonferenz bewusst das Verfahren zur Anerkennung des Leids eingerichtet, welches bei der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) geführt wird. Es unterliegt nicht den hohen Anforderungen der zivil- und strafprozessualen Regeln, damit Betroffene sexueller Gewalt unbürokratisch Entschädigungsleistungen erhalten können, deren Höhe sich an den staatlichen Regeln für die Bemessung von Schmerzensgeld orientieren.

„Der hier leider nicht abgeschlossene Weg, sich mit einem Widerspruch an die UKA zu wenden, bleibt weiter offen. Die Klägerin hätte so möglicherweise bereits eine deutlich höhere Zahlung als die bislang bereits geleistete, erhalten“, so Hüppelshäuser.

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