(Bekanntmachung des erzbischöflichen Generalvikariats vom 13. März 1992)
I. Im Erzbistum Köln werden mit sofortiger Wirkung Stellen für Regionalkantoren 
eingerichtet. Die Stellen werden in nachstehend genannten Stadt- und Kreisdekanaten 
mit folgendem Beschäftigungsumfang eines Vollbeschäftigten und jeweils einem 
Stelleninhaber ausgestattet:
Bonn 35% 
Düsseldorf 40% 
Köln 45% und 35% 
Leverkusen/Solingen 25% 
Neuss Stadt/Neuss Land 35% 
Remscheid/Wuppertal 25% 
Erftkreis 45% 
Euskirchen 35% 
Mettmann 30% 
Oberbergischer Kreis/Altenkirchen 35% 
Rhein.-Berg. Kreis 30% 
Rhein-Sieg-Kreis, linksrheinisch 30% 
Rhein-Sieg-Kreis rechtsrheinisch 45%
Für das Gebiet des Stadtdekanats Köln werden zwei Stellen geschaffen.
II. Der Regionalkantor wird als Kirchenmusiker bei einer Kirchengemeinde durch 
Arbeitsvertrag eingestellt. Seine Funktionen gliedern sich in zwei Bereiche. 
Für die Kirchengemeinde leistet er den Dienst als Organist und als Chorleiter nach 
Maßgabe des dazugehörigen Tätigkeitskatalogs und der Dienstanweisung. 
Die Funktion als Regionalkantor wird zusätzlich durch den Arbeitsvertrag vereinbart. 
Dazu ergehen besondere dienstliche Weisungen durch das 
Erzbischöflichen Generalvikariat. Die Ernennung zum Regionalkantor erfolgt durch 
den Erzbischöflichen Generalvikar mit einer besonderen Urkunde.
III. Das Arbeitsverhältnis als Regionalkantor wird zunächst befristet für eine Probezeit 
von 18 Monaten abgeschlossen. Danach erfolgt bei bestandener Probezeit eine 
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer. 
Erfolgt die Anstellung als Kirchenmusiker der Kirchengemeinde und als 
Regionalkantor gleichzeitig, so gilt Satz 1 entsprechend für beide Funktionen.
IV. Jede freie Regionalkantorenstelle ist auszuschreiben. Vor Ausschreibung der 
Stelle ist unter Berücksichtigung einer freien Kirchenmusikerstelle bei einer 
Kirchengemeinde mit der zuständigen Kirchengemeinde Verständigung darüber 
herbeizuführen, daß sowohl die Kirchenmusikerstelle der Kirchengemeinde als auch 
die Regionalkantorenstelle zusammen für einen Stelleninhaber ausgeschrieben 
werden können. Ist der in Aussicht genommene Bewerber bereits als 
Gemeindekirchenmusiker in dem betreffenden Stadt- bzw. Kreisdekanat 
beschäftige, so ist eine Verständigung über die Doppelfunktion mit der 
Kirchengemeinde herbeizuführen.
V. Die Bewerber auf die Regionalkantorenstelle müssen neben den allgemeinen 
Voraussetzungen für die Einstellung in den kirchlichen Dienst folgende 
Voraussetzungen erfüllen: 
l . A-Examen oder vergleichbare Qualifikation, 
2. Nachweis über herausragende Leistungen im kirchenmusikalischen Bereich, 
3. mehrjährige kirchenmusikalische Tätigkeit auf Pfarrebene, 
4. pädagogisches Geschick, 
5. besonderes Engagement in Gemeinde und Gottesdienst, 
6. Kontaktfähigkeit, 
7. Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem zuständi- 
 gen Stadt- bzw. Kreisdechanten und dem Referat Kirchenmusik, 
8. organisatorische Fähigkeiten.
VI. Folgende Aufgabenfelder sind abzudecken: 
1. Ausbildung neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiterin der Kirchenmusik 
- als Lehrer in der C-Ausbildung, 
- als Prüfer innerhalb der C-Ausbildung (Aufnahme-, Zwischen-, 
Abschlußprüfungen). 
- als Lehrer in der liturgischen Kantorenausbildung, 
2. Fortbildung haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter; 
3. Referent für 
3.1. allgemeine Fragen der Kirchenmusik auf Stadt- oder 
Kreisdekanatsebene, 
3.2. spezielle kirchenmusikalische Themen auf der Stadt- bzw. 
Kreisdekanatsebene und auf Bistumsebene, 
3.3. Organisation von Veranstaltungen zum Aufgabenbereich zu Ziffer 3.1. 
und 3.2.; 
4. Kontaktperson für 
- Kirchenmusiker, 
- Priester u. a. pastorale Dienste, - 
- Kirchenvorstände, - 
- Pfarrgemeinderäte, - 
- Interessenten aus Schule und Tageseinrichtungen für Kinder, 
- Leiter von Musikensembles (Kirchen-, Kinder-, Jugendchöre, 
Instrumentalgruppen u. a. musikalische Gruppen); 
5. Aufbau und Förderung der Kinder- und Jugendchorarbeit als 
Schwerpunkt, 
6. kirchenmusikalischer Sprecher der Kirchenmusiker seines Stadt- bzw. 
Kreisdekanates, 
7. Vertretung der Anliegen der Kirchenmusiker bei kirchlichen und 
außerkirchlichen Institutionen. 
8. Der Regionalkantor ist bestrebt, in regelmäßigen Zeitabständen 
Zusammenkünfte mit allen Pfarrern seines Stadt- bzw. Kreisdekanats 
zu haben. Ihm soll von dem jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdechanten die 
Gelegenheit gegeben werden, innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes 
mit den in der Pastoral Verantwortlichen zu sprechen. 
9. Der Regionalkantor trägt Mitsorge für die Musik bei zentralen Feiern 
im jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdekanat (Fronleichnam, ökumenische 
Gottesdienste, bischöfliche Visitationen u. a. Gelegenheiten). 
10. Im Einvernehmen mit dem Stadt- bzw. Kreisdechanten und den 
Dekakanatspräsides bemüht sich der Regionalkantor Kirchenmusiktage, 
Cäcilienfeste, Wallfahrten, Einkehrtage für Chöre und überpfarrliche, 
kirchenmusikalische Veranstaltungen durchzuführen oder zu koordinieren. 
11. Der Regionalkantor unterbreitet nach Anhörung seiner Kollegen dem 
Dechanten im Falle der Vakanz des Amtes des Dekanatspräses für 
Kirchenmusik einen Vorschlag zur Bestellung eines geeigneten Geistlichen. 
12. Er berät bei der Neubesetzung von Kirchenmusikerstellen in den 
Kirchengemeinden. 
13. Er beobachtet die kirchenmusikalische Entwicklung in seiner Region 
und berichtet im Referat Kirchenmusik. Er führt Kartei über die in 
seinem Bereich tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen 
Kirchenmusiker, Vokal- und Instrumentalgruppen und teilt Veränderungen 
dem Referat Kirchenmusik mit. Gleichzeitig soll er die Zielsetzungen des 
Referats Kirchenmusik in seinem Bereich mitverfolgen und umsetzen. 
14. Er arbeitet in der Regionalkantorenkonferenz mit. 
15. Er arbeitet im Referat Kirchenmusik bei einzelnen Projekten mit.
Die vom Regionalkantor konkret wahrzunehmenden Aufgaben aus dem 
o. g. Bereich der Aufgabenfelder werden ihm durch das 
Referat Kirchenmusik nach Anhörung des jeweiligen Regionalkantors zur 
Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten übertragen (Abschnitt II. Abs. 3).
VII. Die Anstellung und Vergütung der Regionalkantoren erfolgt nach der 
KAVO und den dieser zugrundeliegenden Tätigkeitsmerkmalen für 
Regionalkantoren, unter Berücksichtigung des 
Gesamtbeschäftigungsumfanges.
VIII. Der Abschluß des Arbeitsvertrages bedarf der Genehmigung des 
Erzbischöflichen Generalvikariats. 
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Das Erzbischöfliche Generalvikariat 
Köln, den 13. März 1992
“Nach 18 Monaten wurde folgende Änderung vorgenommen: Statt eines 
Regionalkantors mit 45% Beschäftigungsumfang werden im Erfkreis zwei 
Regionalkantoren mit je 25% Beschäftigungsumfang eingestellt.”