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Faktencheck zum Sachverhalt, zum Prüfverfahren und zum BB-Fond:FAQs: Prüfung Auftragsvergabe zur Unabhängigen Untersuchung

Glossar
Datum:
11. Dez. 2021
Von:
Newsdesk/wey, uni, Je
Faktencheck zum Sachverhalt, zum Prüfverfahren und zum BB-Fond

Die Ausgaben rund um die Unabhängige Untersuchung werden derzeit viel diskutiert. Dabei ist es wichtig, den Überblick zu behalten. Hier ein Faktencheck.

Stand: 04.10.2024

Um welche Rechtsnormen geht es?

Konkret geht es um Canon 1277 CIC in Verbindung mit der Partikularnorm 18 der Deutschen Bischofskonferenz. Nach dieser Norm ist der Abschluss von Kauf- und Werkverträgen in einer Höhe ab 500.000 Euro ein so genannter Akt der außerordentlichen Vermögensverwaltung. Daraus folgt, dass zwei Gremien ihre Zustimmung erteilen müssen: Vermögensrat und das Konsultorenkollegium – letzteres ist in Deutschland das Domkapitel.

Die entsprechenden Regelungen des CIC bzw. der Partikularnorm finden sich im Internet. Das Erzbistum Köln hat seine Ordnungen und Regelungen für den Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten in dieser Broschüre veröffentlicht.

Was ist der Vermögensrat?

Der Vermögensrat ist ein eigenständiges Gremium, das neben dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat die Aufgaben des gem. c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates wahrnimmt.

Dem Vermögensrat gehören unter dem Vorsitz des Erzbischofs sieben Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an. Die Mitglieder werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt. Unter den Vorgeschlagenen muss mindestens einer der beiden leitenden Pfarrer sein.

Der Vermögensrat hat Entscheidungsrechte über Zuschussvergaben sowie verschiedene Beispruchs- und Prüfungsrechte.

Mehr unter https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/finanzen/kirchensteuerrat/vermoegensrat/ 

Was ist das Konsultorenkollegium?

Das Konsultorenkollegium besteht aus den Mitgliedern des Kölner Metropolitankapitels (Domkapitels). Die Aufgaben als Konsultorenkollegium werden unter dem Vorsitz des nicht stimmberechtigten Diözesanbischofs beziehungsweise seines Beauftragten wahrgenommen.

In festgelegten Fällen muss der Erzbischof bei vermögensrelevanten Maßnahmen die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einholen oder das Gremium anhören.

Ab welcher Auftragshöhe müssen die entsprechenden Gremien informiert werden? 

Nach der Partikularnorm 18 d) der Deutschen Bischofskonferenz ist der Abschluss von Kauf- und Werkverträgen in einer Höhe ab 500.000 Euro als Akt der außerordentlichen Vermögensverwaltung qualifiziert. Daraus folgt ein Zustimmungserfordernis des Vermögensrats und des Konsultorenkollegiums – letzteres ist in Deutschland das Domkapitel.

Gelten solche Regelungen für jedwede Zahlungen, oder gibt es Budgets oder Sondervermögen, bei denen eine Zustimmung auch in dieser Größenordnung nicht erforderlich wäre?

Die genannten Regelungen der diözesanen Vermögensverwaltung gelten für alle Sondervermögen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls gleichermaßen.

Um welche Auftragsvergaben handelt es sich?

Es geht derzeit insgesamt um zwei Untersuchungen:

  • Untersuchung zu Auftragsvergaben in Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung zu sexualisierter Gewalt
    Diese Untersuchung befasst sich mit der Frage, ob im Rahmen der Vertragsabschlüsse im Rahmen der Unabhängigen Untersuchung möglicherweise Gremien nicht dem Kirchenrecht entsprechend einbezogen wurden und ihre Beispruchsrechte damit verletzt wurden. Bei den Gremien handelt es sich um das Konsultorenkollegium (das in den Diözesen in Deutschland aus den Mitgliedern des Domkapitels besteht) und den Vermögensrat des Erzbistums. Der Ökonom des Erzbistums hat dem Apostolischen Administrator und seinem Delegaten im Dezember 2021 dringend empfohlen, die drei größten Aufträge im Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung zivil- und kirchenrechtlich prüfen zu lassen. Das ist von beiden auch umgehend in die Wege geleitet worden. Zu dieser Untersuchung liegen inzwischen zwei kirchenrechtliche Gutachten vor. Diese sind mit allen weiteren Unterlagen an den Heiligen Stuhl versendet worden.

  • Untersuchung der Verträge des Erzbistums Köln der vergangenen 10 Jahre
    Diese zweite Untersuchung sollen alle weiteren Auftragsvergaben, die das Erzbistum Köln in den vergangenen 10 Jahren vorgenommen hat, daraufhin überprüfen, ob hier möglicherweise Beispruchsrechte der Gremien verletzt worden sind. Diese Untersuchung wird derzeit vorbereitet. Nach entsprechender Weisung des Heiligen Stuhls sollte sie aber erst nach Rückkehr des Erzbischofs beauftragt werden.
    Diese Untersuchung hat der Heilige Stuhl inhaltlich nicht an sich gezogen und es liegen dazu auch keine kirchenrechtlichen Gutachten vor.

Wurde im Rahmen der Aufträge für die Unabhängige Untersuchung auch gegen Vergaberichtlinien verstoßen?

Das Erzbistum Köln hat seine Ordnungen und Regelungen für den Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten in dieser Broschüre veröffentlicht. Gegen die im Erzbischöflichen Generalvikariat geltenden Vergaberichtlinien für Lieferungen und Leistungen wurde nicht verstoßen.

War der Erzbischof über die finanziellen Dispositionen zur Unabhängigen Untersuchung informiert? 

In mehreren Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sowie seines Wirtschaftsplanausschusses haben der Erzbischof und der Generalvikar zu den unabhängigen Untersuchungen und den damit verbundenen Kostenentwicklungen berichtet.

Trug allein Generalvikar Markus Hofmann – und nicht auch der Erzbischof, Kardinal Rainer Woelki – die Verantwortung für die Einhaltung interner rechtlichen Regelungen?

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung ist der Generalvikar zuständig, für die ordnungsgemäße Freigabe der Verträge das Justiziariat.

Wann hat Delegat Markus Hofmann um seine Beurlaubung gebeten? 

Der Delegat hat den Apostolischen Administrator um seine Beurlaubung gebeten, nachdem festgestellt wurde, dass möglicherweise bei den Auftragsvergaben zur Unabhängigen Untersuchung ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Partikularnorm Nr. 18 vorlag. Der Präfekt der Bischofskongregation in Rom, Kardinal Marc Ouellet, hat das abgelehnt und angewiesen, den Vorgang in Rom umfassend vorzulegen.

Ist der Delegat auch weiterhin für Finanzangelegenheiten zuständig?

Zunächst einmal gilt: Nach der geltenden Ordnung zur Regelung der Kompetenzen im Erzbischöflichen Generalvikariat Köln sind den Leitungskräften für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechende Kompetenzen übertragen. Das bedeutet, dass Delegat Hofmann dies weiterhin wahrnimmt.

Ist es zutreffend, dass der Vermögensrat dem Delegaten das Vertrauen entzogen hat? Gab es eine Abstimmung? Wie ging sie aus?

Am 7. Dezember 2021 fand eine gemeinsame Sitzung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums (Domkapitel) statt. Im Rahmen der Aussprache wurde das Vertrauen nicht entzogen, eine Abstimmung fand nicht statt.

Stimmt es, dass Finanzdirektor Sobbeck Selbstanzeige in Rom gestellt hat?

Nein, das nicht korrekt. Als Ökonom berichtet er an den Apostolischen Administrator. Und das hat er getan, als für ihn der Verdacht im Raum stand, dass Gremien bei der Auftragsvergabe möglicherweise nicht den Regeln entsprechend befasst wurden. Er hat dem Apostolischen Administrator und seinem Delegaten dringend empfohlen, die drei größten Aufträge im Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung zivil- und kirchenrechtlich prüfen zu lassen. Das ist von beiden auch umgehend in die Wege geleitet worden. Der Apostolische Administrator hat umgehend zwei externe Kirchenrechtler mit der Prüfung des Sachverhalts beauftragt und den Heiligen Stuhl in Rom in Kenntnis gesetzt. Sobald die Ergebnisse vorliegen, sollen diese umfassend in Rom vorgelegt werden. Über weitere Schritte wird dann dort entschieden.

Prüfverfahren zu den Auftragsvergaben zur Unabhängigen Untersuchung

Welche Kirchenrechtler sind mit der Prüfung beauftragt? 

Die Nennung der Namen der Gutachter steht unter dem Vorbehalt ihrer Zustimmung.

Was wird geprüft und wann ist mit einem Ergebnis der kirchenrechtlichen Untersuchung zur Gutachtenvergabe und den Ausgaben zu rechnen?

Die kirchenrechtliche Prüfung bezieht sich ausschließlich auf eine mögliche Verletzung von Beispruchsrechten. Ziel ist es, die Prüfung so schnell wie möglich (bis Jahresende) durchzuführen.

Wann werden die Ergebnisse in Rom vorgelegt?

Zur Untersuchung der Auftragsvergaben in Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung liegen inzwischen zwei kirchenrechtliche Gutachten vor. Diese sind mit allen weiteren Unterlagen an den Heiligen Stuhl versendet worden.

Wann entscheidet Rom über die Sache?

Zur Finanzierung der Gutachten zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs hat der Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, Marc Kardinal Ouellet, nach intensiver Prüfung am 3. Mai 2022 mitgeteilt, dass keine Verletzung kirchlichen Rechts vorliege. > Pressemitteilung vom 3. Mai

Prüfverfahren zu den Auftragsvergaben der vergangenen 10 Jahre

Diese Untersuchung wird derzeit vorbereitet. Nach entsprechender Weisung des Heiligen Stuhls kann sie aber erst nach Rückkehr des Erzbischofs beauftragt werden.

Aus welchen Fonds wurden die Kosten für die Unabhängige Untersuchung beglichen?

Aus dem Fonds für Bedürfnisse des Bistums (teilweise auch „Fonds für besondere Bedürfnisse“ genannt).

Was ist der BB-Fonds? Welchem Zweck dient er?

Der Fonds für besondere Bedürfnisse (BB-Fonds) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Erzbischöflichen Stuhls zu Köln und als solcher Bestandteil des zusammengefassten Jahresabschlusses der Körperschaften Erzbistum Köln sowie Erzbischöflicher Stuhl zu Köln. Er wurde von Kardinal Frings in den 50er Jahren eingerichtet und mit Solidarabgaben von Priestern des Erzbistums in den 50er und 60er Jahren bestückt. Nach dem Statut vom 5. Juli 2019 ist Zweck des Fonds die ideelle und materielle Förderung besonderer kirchlicher Bedürfnisse und Anliegen im Erzbistum Köln. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für kirchliche Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, deren Finanzierung im laufenden Haushalt des Erzbistums Köln in der Regel nicht vorgesehen ist.

Von wem wurde er mit welchen Beträgen beschickt?

Er wurde von Kardinal Frings im Jahr 1952 eingerichtet. Dem Sondervermögen wurden vor allem Solidarabgaben von Priestern des Erzbistums in den 50er und 60er Jahren zugeführt. Eine lückenlose Darstellung der Entwicklung des Sondervermögens seit dem Jahr 1952 bis heute ist nicht möglich.

Wie hoch das Fondsvermögen?

Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 des Erzbistums Köln und des Erzbischöflichen Stuhls zu Köln ist dieses Sondervermögen – als eines von insgesamt 73 – unter der Bilanzposition „Sonderposten aus zweckgebundenem Vermögen“ berücksichtigt (vgl. im Finanzbericht 2023: S. 25, Bilanz, Passiva, Pos. B.1 sowie S. 31, Anhang). Das Reinvermögen der berücksichtigten unselbständigen Sondervermögen beträgt zum 31. Dezember 2023 insgesamt 214,6 Millionen Euro (Vorjahr: 217,0 Millionen Euro), der darin enthaltene Anteil des Fonds für besondere Bedürfnisse liegt bei rund 7,5 Millionen Euro (Vorjahr: 9,5 Millionen Euro).

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023, welcher wie dargestellt den Fonds für besondere Bedürfnisse umfasst, wurde durch die CURACON GmbH WPG, Ratingen, geprüft und unter dem Datum vom 24. Mai 2024 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Die Mittel des Fonds für Bedürfnisse des Bistums (teilweise auch „Fonds für besondere Bedürfnisse“ genannt), der als Sonderposten in jenem Jahresabschluss berücksichtigt ist, haben sich seit dem Jahr 2019 wie folgt entwickelt:

  2020
Mio. EUR
2021
Mio. EUR
2022
Mio. EUR
2023
Mio. EUR
Stand Jahresbeginn 26,3 16,8 11,8 9,5
Zugänge 0,9 0,8 1,2 0,5
Abgänge -10,4 -5,8 -3,6 -2,5
Stand Jahresende 16,8 11,8 9,5 7,5

Die Zugänge betreffen vorrangig Erträge aus Wertpapieren und im Jahr 2021 zusätzlich Erstattungen im Zusammenhang mit Versorgungslastenausgleichen für beamtenähnlich angestellte Professoren der KHKT.

Wesentliche Abgänge in dem dargestellten Zeitraum ergeben sich durch Zahlungen zur Anerkennung des Leids und Therapiekosten, Kosten der unabhängigen Untersuchungen, Zuschüssen an die Stiftung zur Förderung für Wissenschaft, Bildung und Forschung im Erzbistum Köln zur Finanzierung der Kölner Hochschule für Kath. Theologie sowie die Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit einer langfristigen Zuschusszusage zur Finanzierung der Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber beamtenähnlich angestellten Professoren der KHKT.

Von dem ausgewiesenen Reinvermögen zum 31. Dezember 2023 (7,5 Millionen Euro) ist ein Anteil von faktisch 5,9 Millionen Euro durch langfristige Zusagen gebunden, so dass sich ein verfügbarer Bestand von 3,8 Millionen Euro ergibt.

Zusätzlich zu dem hier dargestellten Reinvermögen sind im BB-Fonds Rückstellungen von insgesamt 5,1 Millionen Euro gebildet. Diese betreffen einerseits die ursprünglich mit insgesamt 6 Millionen Euro – 5 Millionen für das Erzbistum und 1 Million zur Unterstützung von Ordensgemeinschaften – gebildeten Rückstellungen für Zahlungen in Anerkennung des erlittenen Leids im Zusammenhang mit Fällen sexuellen Missbrauchs. Zum Jahresende 2023 beträgt diese im BB-Fonds gebildete Rückstellung nach zwischenzeitlichen Zahlungen an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen noch 1,9 Millionen Euro. Die im Jahr 2023 erfolgte Anpassung dieser Rückstellung erfolgte nicht mehr im BB-Fonds, hierzu wird auf die Ausführungen im Lagebericht verweisen (vgl. im Finanzbericht 2023: S. 49).

Daneben ist die Rückstellung für die langfristige Zuschusszusage an die KHKT zur Finanzierung der Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber fünf beamtenähnlich angestellten Professoren berücksichtigt und beträgt zum 31. Dezember 2023 rund 3,2 Millionen Euro. Der versicherungsmathematische Gesamtbetrag dieser Verpflichtung beträgt etwa 7,4 Millionen Euro. Der Differenzbetrag und auf die entsprechend reservierten Mittel aufgelaufene Kapitalerträge sowie Erträge aus Bewertungsveränderungen von insgesamt 5,3 Millionen Euro sind innerhalb des Reinvermögens gebunden.

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