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Kirchenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen

Symbolfoto Akten
Datum:
8. Dez. 2022
Von:
pek221208

Köln. Im Fall des Düssel­dorfer Pfarrers D. ist das vom römischen Dikas­terium für die Glaubens­lehre im März 2022 ange­ordnete kir­chen­recht­liche Ver­waltungs­straf­ver­fahren nun zum Ab­schluss ge­kommen. Der mit der Durch­führung des Ver­fahrens beauf­tragte Offi­zial des Erz­bis­tums Köln, Dr. Peter Fabritz, hat vor Kurzem D. das Ab­schluss­dekret übergeben. Pfarrer D. war aus tat­säch­lichen und recht­lichen Grün­den frei­zusprechen.

Auf Bitten von Erz­bischof Rainer Maria Kardinal Woelki hat D. auf seine Auf­gabe als lei­tender Pfarrer an seiner bis­herigen Stelle in Düssel­dorf ver­zich­tet und kehrt nicht dorthin zurück. Er ist bis auf Weiteres vom Ein­satz als Priester im Er­zbistum Köln für noch fest­zulegende, andere Auf­gaben frei­ge­stellt. Das Verbot der Aus­übung prie­ster­licher Dienste wurde auf­ge­hoben. Zu­gleich hat der Erz­bischof im Sinne der Prä­vention klare Auf­lagen für den zukünf­tigen Ein­satz von D. er­lassen: Aus­schluss vom Ein­satz in der Kinder- und Jugend­arbeit, kein Dienst in der pfarr­lichen Seel­sorge sowie kein Ein­satz in leitender Verant­wortung.

„Ich kann gut nach­voll­ziehen, dass viele Men­schen, vor allem in den bis­herigen Ein­satz­gemein­den von Pfarrer D., durch die Bericht­er­stattung der letzten Zeit irri­tiert, verun­sichert und auch empört waren und sind“, sagt General­vikar Guido Assmann. „Manche werden das Ergeb­nis für nicht ange­messen halten. Aber: Auch ein kirch­liches Ver­waltungs­straf­ver­fahren basiert – analog zum staat­lichen Recht – auf einer Beweis­pflicht und der Beach­tung gel­tender Rechts­grund­lagen.“ Durch das jetzt been­dete Ver­fahren und die D. erteil­ten Auf­lagen seien nun „die lang erwar­teten, not­wendigen Klärungen und Kon­se­quenzen erfolgt“, so Assmann.

Zum Hintergrund:

Im Fall des Düsseldorfer Pfarrers D. gingen nach der medialen Berichterstattung im Jahr 2021 neue Meldungen bei der Stabsstelle Intervention des Erzbistums Köln ein. Diese nahm die Aussagen auf und meldete sie unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Verjährung festgestellt hatte, begann das kirchenrechtliche Verfahren.

Der durch die Medien bekannt gewordene Fall im Umfeld des Kölner Hauptbahnhofs aus dem Jahr 2001 wurde damals bereits durch Joachim Kardinal Meisner geahndet und fand nach dem auch im Kirchenrecht geltenden Grundsatz „ne bis in idem“ (keine doppelte Bestrafung) vorliegend keine erneute Berücksichtigung. 

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