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Erklärung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz:Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Kündigung eines Chefarztes des St.-Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf

Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, der in Deutschland bis heute das Verhältnis von Staat und Kirche regelt
Datum:
11. Sep. 2018
Von:
Pressemitteilung der Deutsche Bischofskonferenz 140
Erklärung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz

Zum heutigen (11. September 2018) Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Kündigung eines Chefarztes aus Düsseldorf erklärt der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Dr. Hans Langendörfer SJ:

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft den Fall einer im Jahr 2009 ausgesprochenen Kündigung eines in herausgehobener Position tätigen, nach Scheidung wiederverheirateten Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus. Das Gericht hatte eine kirchengesetzliche Kündigungsregelung aus dem Jahre 1993 zugrunde zu legen, die hier als Regelfall die Kündigung vorsah. Diese ‚Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse‘ wurde im Jahr 2015 grundlegend geändert. Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen. Nur auf diesen Sachverhalt bezieht sich das Urteil. Es beschränkt sich auf Ausführungen, inwieweit die Akzeptanz des kirchlichen Eheverständnisses für die Stelle eines katholischen Chefarztes relevant ist.

Die Deutsche Bischofskonferenz sieht das Urteil des EuGH kritisch, weil die verfassungsrechtliche Position, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Neben Hinweisen zum Verständnis des europäischen Antidiskriminierungsrechts, hebt der Gerichtshof ausdrücklich und zutreffend hervor, dass es letztlich Sache des nationalen Gerichts ist, über die Rechtfertigung der loyalitätsrechtlichen Anforderung im Einzelfall zu entscheiden. Dabei werden die nationalen Gerichte die verfassungsrechtliche Position, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, ausreichend berücksichtigen müssen. Die Verfassungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält zum einen das Recht der Kirche, über ihre Angelegenheiten selbst zu bestimmen, zum anderen die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Es ist danach Sache der Kirche, nicht der staatlichen Gerichte, im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts aus ihrer religiösen Überzeugung heraus selbst festzulegen, welche Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert und welches Gewicht ein ggf. schwerer Loyalitätsverstoß hat.

Die Rechtsstellung der Kirchen, die in Deutschland verfassungsrechtlich abgesichert ist, wird auch europarechtlich geschützt. Wir werden die Urteilsgründe genau analysieren und zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten. Anschließend muss geprüft werden, ob die Entscheidungen mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang stehen.“

Hinweis:
Weitere Informationen zum Kirchlichen Arbeitsrecht und zur Reform im April 2015 im Themendossier „Kirche, Staat und Recht“ unter www.dbk.de/themen/kirche-staat-und-recht/kirchliches-arbeitsrecht.

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