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Schlichtungsverfahren

Panorama Köln

Hinweise zum Schlichtungsverfahren

Aufgabe des Schlichtungs­ausschusses

ist es, auf eine Einigung hinzuwirken: Der Ausschuss ist (angesichts der staatlichen Gerichtsbarkeit und deren Zuständigkeit) nicht befugt, in einer Sache bindend zu entscheiden. Der Ausschuss ist auch keine Rechtsauskunftsstelle.

> Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses (PDF)

Der Antrag

Der Antrag zur Einleitung eines Schlichtungsverfahren kann gestellt werden vom Dienstgeber oder vom Angestellten oder von einem Bevollmächtigten. Der Antrag soll schriftlich eingereicht werden.

  • Die Parteien können sich – auf eigene Kosten – von einem Rechtsbeistand vertreten lassen; das Verfahren selbst ist für die Parteien gebührenfrei.

  • Ein Antrag sollte begründet werden, und er sollte konkret benennen: was von der Gegenseite gefordert wird, oder was ihr vorschlagen wird.

  • Einem Antrag sollten in einfacher Kopie beiliegen: der Arbeitsvertrag (mit etwaigen Ergänzungsverträgen) sowie sonstige sachdienliche Dokumente (als Beleg für vorgetragene Sachverhalte).

  • Die Anrufung des Ausschusses macht es nicht entbehrlich, die Fristen der staatlichen Gerichte zu beachten.
    Bei Fällen einer sofortigen Kündigung besteht erfahrungsgemäß keine Aussicht, dass das kirchliche Schlichtungsverfahren innerhalb der staatlichen Drei-Wochen-Frist durchgeführt werden kann.
    Wer beim staatlichen Arbeitsgericht klagt, könnte dort zugleich um einen Aufschub der Terminierung bitten, damit zunächst das kirchliche Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Die Gegenseite

Die Gegenseite bekommt den Antrag übermittelt, um ihr – mit etwa 14-tägiger Frist – eine schriftliche Stellungnahme zu ermöglichen. Deren Stellungnahme wird der antragstellenden Seite übermittelt.

  • Besteht bei Arbeitsverhältnissen der Kirchengemeinden eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Angestellten und der Personalaufsicht des Generalvikariats, ist gleichwohl die Kirchengemeinde die Antragsgegnerin. Die Personalaufsicht wird dann allerdings eigens über das Verfahren informiert und beigeladen.

Mündliche Verhandlung

Zu einer mündlichen Verhandlungwerden die Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten eigens geladen; die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

  • Der Ausschuss verhandelt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Beisitzer für die Dienstgeber- und Mitarbeiterseite. Die Beisitzer werden hinzugezogen möglichst unter Berücksichtigung des Tätigkeitsfeldes der Parteien (vgl. die Liste der Mitglieder).

  • Üblicherweise tagt der Ausschuss etwa alle vier Wochen an einem Vormittag mit einer Verhandlungsdauer von etwa 45 Minuten je Sache.

  • In der Verhandlung wird der Sach- und Streitstand erörtert, und hierzu wird ein Protokoll erstellt.
    Eine Ausfertigung des Protokolls wird (nach Übertragung des Diktats vom Band) den Parteien zugestellt.

  • Das Protokoll formuliert einen Vorschlag oder Vergleich, oder es vermerkt ein Scheitern der Schlichtung (falls nicht in der Verhandlung der Antrag zurückgenommen wurde, oder falls nicht die Gegenseite den vorgetragenen Anspruch vollständig anerkannt hat).

  • Ein Vorschlag oder Vergleich kann mit einer Frist vebunden sein, innerhalb derer die Parteien zustimmen oder widerrufen können; d.h. den Parteien verbleibt nach der Verhandlung eine angemessene Zeit zur Prüfung. Bei Fristablauf bzw. Annahme des Vergleichs wird eine Bestandskraft des Vergleichs festgestellt und den Parteien mitgeteilt. Bei Widerruf wird in aller Regel ein Scheitern der Schlichtung festgestellt.

Geschäftsstelle

Über die Geschäftsstelle sind alle Eingaben an den Ausschuss zu richten; sie besorgt die Übermittlung an den Vorsitzenden und die jeweilige Gegenpartei bzw. anderen Verfahrensbeteiligten.

  • Die schriftlichen Erklärungen und Darlegungen zur Sache sollten brieflich mitgeteilt werden, hilfsweise per Fax, nicht aber per E-Mail.

  • Erleichternd ist es, wenn die Parteien ihre Schriftsätze einschließlich der Anlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen (d.h. einmal unterzeichnet, zweimal in Abschrift/Kopie), und wenn die Parteien auf umfangreiche Vorab-Faxe verzichten.

  • Hilfreich ist es, falls eine Partei vor einem bald anstehenden Verhandlungstermin einen Schriftsatz nachreicht: dass sie diesen Schriftsatz der Gegenseite unmittelbar zukommen lässt und dies im Schriftsatz vermerkt (d.h. falls umständehalber absehbar ist, dass die Geschäftsstelle die Gegenseite nicht mehr erreichen kann).

Downloads Schlichtungsausschuss