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Kapitalertragsteuer | Kirchensteuer

Handelt es sich bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer um eine neue Kirchensteuer?

Nein, das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, das seit 1. Januar 2015 zur Anwendung kommt, ist keine neue Kirchensteuer. Grundsätzlich wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Da Kapitalerträge generell Einkünfte sind, die der Einkommensteuer unterliegen, wurde auch bisher die Kirchensteuer auf Basis der Kapitalerträge bzw. der darauf zu entrichtenden Kapitalertragsteuer festgesetzt.

Es handelt sich also nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein neues automatisiertes Erhebungsverfahren.

Warum erfolgte eine Änderung im Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer?

Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Ziel der Abgeltungssteuer ist es, Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz an ihrer Quelle anonym zu besteuern. Dazu führen Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften auf Kapitalerträge 25 Prozent Einkommensteuer an die Finanzämter ab. Der wesentliche Charakter dieses Verfahrens ist, dass die Kapitalertragsteuer anonym und pauschal mit abgeltender Wirkung erhoben wird. Schon bei Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, auch die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer der Systematik der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Da die Kirchensteuer nur von Angehörigen steuererhebender Religionsgemeinschaften erhoben werden darf,hielt der Gesetzgeber dafür die Einrichtung einer Datenbank für notwendig. Diese soll es den Stellen, die die Kapitalertragsteuer einbehalten, ermöglichen, elektronisch festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Eine entsprechende Datenbank stand bei Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 nicht zur Verfügung, daher wurde zunächst ein Übergangsverfahren eingerichtet.

Seit 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nun in das System der Abgeltungssteuer eingebunden, d.h. wie die Kapitalertragsteuer selbst wird auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle der Auszahlung abgezogen und im Namen des Kunden an die Finanzverwaltung abgeführt.

Warum kam das automatische Verfahren erst 2015 - sechs Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer - zur Anwendung?

Für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 eine Übergangslösung vorgesehen.Das eigentliche Ziel, den umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elek­tronischen Informationssystems vorzunehmen, war zu diesem Zeitpunkt technisch noch nicht realisierbar.

Für das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer sollte auf die Datenbank des ELSTER-Lohn-II-Verfahrens zurückgegriffen werden, die seit dem Jahr 2013 die Lohnsteuerkarte ersetzt. Diese Datenbank war im Jahre 2009, als die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, noch nicht aufgebaut. Mit Fertigstellung und Inbetriebnahme dieser Datenbank standen erstmals auch die technischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen automatischen Verfahrens zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zur Verfügung.

Welche Vorteile bietet das neue automatische Verfahren den Kirchensteuerpflichtigen?

Für ab 2015 zufließende Kapitalerträge führt das neue Verfahren zu einem automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Kunden, die bislang ihrer Bank die Religionszugehörigkeit nicht mitgeteilt hatten, waren verpflichtet entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen, damit die Kirchensteuer festgesetzt werden kann. Diese Notwendigkeit ist künftig nur noch in Sonderfällen gegeben.

Neben der Verfahrensvereinfachung durch das automatisierte Verfahren ist es in Zukunft außerdem möglich, die anfallende Kirchensteuer genau an die (Erz-)Diözese abzuführen, in der der Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat. Bisher wurde die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nur für die jeweilige Konfession (z.B. rk für römisch-katholisch oder ev für evangelisch) einbehalten und an eine zentrale Stelle abgeführt, die das Aufkommen nach einem zwischen den berechtigten Diözesen vereinbarten Verteilungsschlüssel weitergeleitet hat.  Dieses pauschale Verfahren wird also durch eine präzise, ortsgenaue  Zuordnung ersetzt.

Kann ich vermeiden, dass die Bank bzw. Versicherung von meiner Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erfährt?

Ja, es gibt die Möglichkeit, der Weitergabe des „Religionsmerkmals“ zu widersprechen, indem man einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgibt.Die Stellen, die die Kapitalertragsteuer einbehalten, erhalten in diesem Fall auf ihre Anfrage beim BZSt einen Nullwert, wie bei Steuerpflichtigen, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Die Kirchensteuer wird dann nicht automatisch einbehalten. Wer einen Sperrvermerk eingelegt hat, muss sich wegen seiner Kirchensteuer auf Kapitalerträge beim Finanzamt veranlagen lassen. Das Finanzamt wird dazu auffordern.

Nähere Informationen zu dem Sperrvermerk und das Formular, mit dem der Sperrvermerk eingelegt werden kann, finden sich auf der Website des BZSt unter www.bzst.de.

Ich habe meine Bank schon im derzeitigen Übergangsverfahren beauftragt, Kirchensteuer für mich abzuführen. Was muss ich tun?

Es muss nichts getan werden. Mit Beginn des neuen automatisierten Verfahrens wird die für die Person zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer wie bisher durch die Bank oder Versicherung ermittelt und über das Finanzamt an die entsprechende steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt.

Wie viel Kirchensteuer muss ich auf meine Kapitalerträge zahlen?

Die Kirchensteuer ist ein Finanzbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird bezahlt und ist kein Geschenk. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg  acht Prozent). Sofern Sie also Kapitalertragsteuer zahlen, wird auf diese Kirchensteuer in Höhe von acht bzw. neun Prozent  erhoben. Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens.

Siehe hierzu auch Antwort auf Frage 9.

Ich habe meiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt. Gilt dieser auch für die Kirchensteuer?

Ja, auch für die Kirchensteuer gilt der Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801,00 € für Ledige und 1.602,00 € für Ehepaare.  Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei, nur darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Abgeltungssteuer und damit auch der Kirchensteuer.Soweit also ein Steuereinbehalt aufgrund eines erteilten Freistellungsauftrages unterbleibt, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten.

Bei der Einkommensteuer kann ich die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen. Ist der Sonderausgabenabzug auch im neuen Verfahren berücksichtigt?

Auch bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird ein Sonderausgabenabzug gewährt, auch wenn § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht unmittelbar zur Anwendung kommt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die Kirchensteuer bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar und mindert so die Einkommensteuerschuld. Da es bei der Besteuerung der Kapitalerträge gerade nicht zu einer Festsetzung der Einkommensteuer beim Finanzamt kommen soll, wird der Sonderausgabenabzug in diesem Verfahren anders berücksichtigt, indem der steuermindernde Effekt gezahlter Kirchensteuer bei der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) rechnerisch ermittelt und im Steuersatz berücksichtigt wird. Im Ergebnis beträgt der Steuersatz für nicht Kirchensteuerpflichtige 25 Prozent, für Kirchensteuerpflichtige beträgt er 24,45 Prozent (bei einem Kirchensteuerhebesatz von 9 Prozent) und 24,51 Prozent (bei einem Kirchensteuerhebesatz von acht Prozent).

Beispiel (vereinfacht, ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags): Herr Mustermann erhält für das abgelaufene Kalenderjahr 10.000 € Zinsen. Er ist katholisch und lebt in Nordrhein-Westfalen, wo der Kirchensteuersatz 9 Prozent beträgt. Ohne den pauschalen Sonderausgabenabzug würde Herr Mustermann 2.500 Euro Abgeltungssteuer (25 Prozent), 137,50 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und 225 Euro Kirchensteuer (9 Prozent) auf seine 10.000 Euro zahlen müssen, also insgesamt 2.862,50 Euro. Mit der pauschalen Ermäßigung sieht die Berechnung wie folgt aus:

Abgeltungssteuer = 10.000 Euro : (4 + 0,09) = 2.445 Euro

Solidaritätszuschlag = 2.445 Euro x 0,055 = 134,50 Euro

Kirchensteuer = 2.445 Euro x 0,09 = 220 Euro

Durch die pauschale Ermäßigung zahlt Herr Mustermann nur ca. 2.799,50 Euro.