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Service

Kirchensteuer - mit Kirchensteuer Gutes bewirken

Durch Ihre Kirchensteuer wirkt die katholische Kirche im Erzbistum Köln viel Gutes an verschiedenen Orten:

  • in den Gemeinden,
  • den sozialen Einrichtungen,
  • den Schulen,
  • den Beratungsstellen,
  • in der Flüchtlingshilfe
  • und an vielen weiteren Orten.

Im Wirtschaftsplan und im Finanzbericht gibt das Erzbistum Köln jährlich detailliert Auskunft über die Verwendung der Kirchensteuer. Im Finanzplan stellen wir Ihnen Arbeitsbereiche vor, in denen Ihre Kirchensteuer Gutes bewirkt. Wir danken Ihnen, dass wir durch Sie Gutes tun können!

Kirchensteuer = Zuschlag auf Einkommensteuer

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Einkommensteuer erhoben. Auf diese Weise erfolgt die Bemessung der Steuerlast nach der Leistungskraft der einzelnen Katholiken. Personen, die keine Einkommensteuer zahlen, zahlen auch keine Kirchensteuer, wohingegen Personen mit hohen Einkommen entsprechend mehr zur Finanzierung beitragen.

Kein Geschenk des Staates

Die Kirchensteuer wird in Deutschland durch die Finanzämter erhoben. Diese staatliche Serviceleistung ist für die Kirchen nicht kostenlos, sondern die Bundesländer behalten dafür eine Kostenentschädigung ein.

Die Berechtigung der Katholischen Kirche, eine Kirchensteuer zu erheben, ist durch das Grundgesetzes (Art. 140) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (Art. 137) festgelegt. Danach dürfen diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, Steuern erheben.

Häufige Fragen zur Kirchensteuer

Geschichtlicher Überblick

Urkirche und Kirche im Mittelalter:

Die ersten Christengemeinden (Urkirche):
• Gütergemeinschaft, Gastfreundschaft - Die entstehenden Gemeinden zeichneten sich durch die Gütergemeinschaft ihrer Mitglieder und Gastfreundschaft aus (vgl. Apg 4,32-37).

Kirche im Mittelalter:
• Schenkungen (insbes. Grundvermögen), Stiftungen - Im Mittelalter finanzierte sich die Kirche durch gestiftetes und erarbeitetes Vermögen sowie Spenden und Abgaben.

• Naturalabgaben/„Zehnt” - Aus den zunächst freiwilligen Abgaben der Gläubigen entwickelte sich der „Zehnt”. Ab 799 wurde dieser Beitrag im fränkischen Reich verbindlich. Bis zum 18. Jahrhundert bildete er neben dem Grundbesitzertrag die wichtigste Einnahmequelle der Kirche.

 

Neuzeit:

• 1803 Säkularisation: Enteignung von großen Teilen des Vermögens der Kirche - Die Reichsfürsten bemächtigten sich des Kirchenvermögens als Lastenausgleich für erlittene Gebietsverluste. Die Kirche war ihrer Existenzgrundlagen beraubt.

• Im Gegenzug staatliche Dotationen durch die Fürsten - Den übernommenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Kirche wurde nur unzureichend nachgekommen. Zudem stiegen die Aufgaben und damit Aufwendungen der Kirche mit dem Beginn der Industrialisierung und dem Entstehen großer Städte an.

• 1821 Einführung der „Kathedralsteuer” in Preußen - Die preußische Regierung verfügte, dass für jede Taufe, Trauung und Beerdigung eine Gebühr an den Bischöflichen Stuhl abgeliefert werden muss. Im Gegenzug verringerte sich der Staatsunterhalt um diese „Steuer”.

• 1875 Einführung der Kirchensteuer - Das Kirchensteuerrecht wurde gegen den Protest der Kirche erlassen. Der Staat befreite sich mit der Einführung der Kirchensteuer von seinen 1803 übernommenen Zahlungsverpflichtungen und wälzte diese auf die Kirchenmitglieder ab. Die Kirchensteuer ist nicht von der Kirche selbst eingeführt worden. Jedoch war hiermit die finanzielle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen wieder gesichert.

• 1919 Garantie der kirchlichen Steuerhoheit in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 137)

• 1949 Bestätigung im Grundgesetz (Art. 140)

• 1950 Kirchensteuergesetz NRW - Zunächst war die Kirchensteuer eine reine Ortskirchensteuer. Außerdem durften Steuern nur für den Finanzbedarf der eigenen Gemeinde erhoben werden. Erst im Laufe der Zeit rückten die Diözesen als Steuergläubiger an die Stelle der Gemeinden. Es vollzog sich der Wandel von der Orts- zur heutigen Diözesankirchensteuer.

Andere Finanzierungsformen in anderen Ländern

Insbesondere auf Grund von geschichtlichen Entwicklungen sowie des jeweiligen Verhältnisses von Staat und Kirche haben sich unterschiedliche Formen der Kirchenfinanzierung entwickelt:

1. Staatliche Finanzierung (z. B. Belgien, Griechenland, Norwegen)
In Griechenland ist die orthodoxe Kirche Staatskirche, ebenso die evangelisch- lutherische Kirche in Norwegen. Durch eine vollständige und direkte Subventionierung durch den Staat kann eine Abhängigkeit der Kirche vom Staat entstehen.

2. Finanzierung durch die Mitglieder

  1. Kirchensteuer (Deutschland, Schweiz, Skandinavien) Nicht nur in Deutschland wird die Kirchensteuer als Finanzierungsbeitrag von den Kirchenmitgliedern erhoben.
    Auch in der überwiegenden Zahl der Schweizer Kantone sowie in Ländern Skandinaviens werden die Kirchen durch ein Kirchensteuersystem finanziert.
  2. Spenden und Kollekten (z. B. USA, Frankreich, Niederlande) Kennzeichen sind hier die Freiwilligkeit in Bezug auf Höhe und auch die Zweckbestimmung der Zuwendungen für bestimmte Aufgaben und Projekte. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Kirche in eine Abhängigkeit einiger weniger zahlungskräftiger Mitglieder gerät. Auch ist eine kontinuierliche und kalkulierbare Beitragsleistung für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der vielfältigen kirchlich-karitativen Dienste (Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen u. a.) nicht gewährleistet.

3. Mandats- und Kultussteuer (Italien, Spanien)
Hier können die Steuerpflichtigen festlegen, ob ein bestimmter Teil ihres Einkommens der Kirche zufließen oder dem Staat für soziale Zwecke zur Verfügung stehen soll. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kirchenmitgliedschaft und der generellen Mandats- bzw. Kultussteuerpflicht. Insofern ist auf eine fehlende Gleichbehandlung der Kirchenmitglieder hinzuweisen.

Handelt es sich bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer um eine neue Kirchensteuer?

Nein, das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, das seit 1. Januar 2015 zur Anwendung kommt, ist keine neue Kirchensteuer. Grundsätzlich wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Da Kapitalerträge generell Einkünfte sind, die der Einkommensteuer unterliegen, wurde auch bisher die Kirchensteuer auf Basis der Kapitalerträge bzw. der darauf zu entrichtenden Kapitalertragsteuer festgesetzt.

Es handelt sich also nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein neues automatisiertes Erhebungsverfahren.

Warum erfolgte eine Änderung im Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer?

Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Ziel der Abgeltungssteuer ist es, Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz an ihrer Quelle anonym zu besteuern. Dazu führen Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften auf Kapitalerträge 25 Prozent Einkommensteuer an die Finanzämter ab. Der wesentliche Charakter dieses Verfahrens ist, dass die Kapitalertragsteuer anonym und pauschal mit abgeltender Wirkung erhoben wird. Schon bei Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, auch die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer der Systematik der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Da die Kirchensteuer nur von Angehörigen steuererhebender Religionsgemeinschaften erhoben werden darf,hielt der Gesetzgeber dafür die Einrichtung einer Datenbank für notwendig. Diese soll es den Stellen, die die Kapitalertragsteuer einbehalten, ermöglichen, elektronisch festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Eine entsprechende Datenbank stand bei Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 nicht zur Verfügung, daher wurde zunächst ein Übergangsverfahren eingerichtet.

Seit 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nun in das System der Abgeltungssteuer eingebunden, d.h. wie die Kapitalertragsteuer selbst wird auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle der Auszahlung abgezogen und im Namen des Kunden an die Finanzverwaltung abgeführt.

Warum kam das automatische Verfahren erst 2015 - sechs Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer - zur Anwendung?

Für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 eine Übergangslösung vorgesehen.Das eigentliche Ziel, den umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elek­tronischen Informationssystems vorzunehmen, war zu diesem Zeitpunkt technisch noch nicht realisierbar.

Für das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer sollte auf die Datenbank des ELSTER-Lohn-II-Verfahrens zurückgegriffen werden, die seit dem Jahr 2013 die Lohnsteuerkarte ersetzt. Diese Datenbank war im Jahre 2009, als die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, noch nicht aufgebaut. Mit Fertigstellung und Inbetriebnahme dieser Datenbank standen erstmals auch die technischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen automatischen Verfahrens zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zur Verfügung.

Welche Vorteile bietet das neue automatische Verfahren den Kirchensteuerpflichtigen?

Für ab 2015 zufließende Kapitalerträge führt das neue Verfahren zu einem automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Kunden, die bislang ihrer Bank die Religionszugehörigkeit nicht mitgeteilt hatten, waren verpflichtet entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen, damit die Kirchensteuer festgesetzt werden kann. Diese Notwendigkeit ist künftig nur noch in Sonderfällen gegeben.

Neben der Verfahrensvereinfachung durch das automatisierte Verfahren ist es in Zukunft außerdem möglich, die anfallende Kirchensteuer genau an die (Erz-)Diözese abzuführen, in der der Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat. Bisher wurde die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nur für die jeweilige Konfession (z.B. rk für römisch-katholisch oder ev für evangelisch) einbehalten und an eine zentrale Stelle abgeführt, die das Aufkommen nach einem zwischen den berechtigten Diözesen vereinbarten Verteilungsschlüssel weitergeleitet hat.  Dieses pauschale Verfahren wird also durch eine präzise, ortsgenaue  Zuordnung ersetzt.

Kann ich vermeiden, dass die Bank bzw. Versicherung von meiner Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erfährt?

Ja, es gibt die Möglichkeit, der Weitergabe des „Religionsmerkmals“ zu widersprechen, indem man einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgibt.Die Stellen, die die Kapitalertragsteuer einbehalten, erhalten in diesem Fall auf ihre Anfrage beim BZSt einen Nullwert, wie bei Steuerpflichtigen, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Die Kirchensteuer wird dann nicht automatisch einbehalten. Wer einen Sperrvermerk eingelegt hat, muss sich wegen seiner Kirchensteuer auf Kapitalerträge beim Finanzamt veranlagen lassen. Das Finanzamt wird dazu auffordern.

Nähere Informationen zu dem Sperrvermerk und das Formular, mit dem der Sperrvermerk eingelegt werden kann, finden sich auf der Website des BZSt unter www.bzst.de.

Ich habe meine Bank schon im derzeitigen Übergangsverfahren beauftragt, Kirchensteuer für mich abzuführen. Was muss ich tun?

Es muss nichts getan werden. Mit Beginn des neuen automatisierten Verfahrens wird die für die Person zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer wie bisher durch die Bank oder Versicherung ermittelt und über das Finanzamt an die entsprechende steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt.

Wie viel Kirchensteuer muss ich auf meine Kapitalerträge zahlen?

Die Kirchensteuer ist ein Finanzbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird bezahlt und ist kein Geschenk. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg  acht Prozent). Sofern Sie also Kapitalertragsteuer zahlen, wird auf diese Kirchensteuer in Höhe von acht bzw. neun Prozent  erhoben. Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens.

Siehe hierzu auch Antwort auf Frage 9.

Ich habe meiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt. Gilt dieser auch für die Kirchensteuer?

Ja, auch für die Kirchensteuer gilt der Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801,00 € für Ledige und 1.602,00 € für Ehepaare.  Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei, nur darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Abgeltungssteuer und damit auch der Kirchensteuer.Soweit also ein Steuereinbehalt aufgrund eines erteilten Freistellungsauftrages unterbleibt, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten.

Bei der Einkommensteuer kann ich die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen. Ist der Sonderausgabenabzug auch im neuen Verfahren berücksichtigt?

Auch bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird ein Sonderausgabenabzug gewährt, auch wenn § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht unmittelbar zur Anwendung kommt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die Kirchensteuer bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar und mindert so die Einkommensteuerschuld. Da es bei der Besteuerung der Kapitalerträge gerade nicht zu einer Festsetzung der Einkommensteuer beim Finanzamt kommen soll, wird der Sonderausgabenabzug in diesem Verfahren anders berücksichtigt, indem der steuermindernde Effekt gezahlter Kirchensteuer bei der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) rechnerisch ermittelt und im Steuersatz berücksichtigt wird. Im Ergebnis beträgt der Steuersatz für nicht Kirchensteuerpflichtige 25 Prozent, für Kirchensteuerpflichtige beträgt er 24,45 Prozent (bei einem Kirchensteuerhebesatz von 9 Prozent) und 24,51 Prozent (bei einem Kirchensteuerhebesatz von acht Prozent).

Beispiel (vereinfacht, ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags): Herr Mustermann erhält für das abgelaufene Kalenderjahr 10.000 € Zinsen. Er ist katholisch und lebt in Nordrhein-Westfalen, wo der Kirchensteuersatz 9 Prozent beträgt. Ohne den pauschalen Sonderausgabenabzug würde Herr Mustermann 2.500 Euro Abgeltungssteuer (25 Prozent), 137,50 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und 225 Euro Kirchensteuer (9 Prozent) auf seine 10.000 Euro zahlen müssen, also insgesamt 2.862,50 Euro. Mit der pauschalen Ermäßigung sieht die Berechnung wie folgt aus:

Abgeltungssteuer = 10.000 Euro : (4 + 0,09) = 2.445 Euro

Solidaritätszuschlag = 2.445 Euro x 0,055 = 134,50 Euro

Kirchensteuer = 2.445 Euro x 0,09 = 220 Euro

Durch die pauschale Ermäßigung zahlt Herr Mustermann nur ca. 2.799,50 Euro.

„Die Kirche ist die Gemeinschaft der Menschen, die durch den Glauben an Jesus Christus und durch die Sakramente am Leben Gottes teilhaben und zur ewigen Gemeinschaft mit Gott berufen sind. Ihrem Wesen nach steht sie in Raum und Zeit und kann ihrem Heilsauftrag in Gottesdienst und Seelsorge, in Schule und Erziehung, in Caritas und Mission nur gerecht werden, wenn ihr – das ist eine nüchterne Feststellung – die nötigen materiellen Mittel zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich für alle katholischen Christen, Klerus wie Laien, die Pflicht, durch Abgaben die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen. In den Bistümern in der Bundesrepublik Deutschland ist die gesetzmäßig geregelte, für alle verbindliche Art und Weise, dieser Beitragspflicht zu genügen, die Kirchensteuer.“

(Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens vom 22.12.1969)

  • Eine Gemeinschaft ist auf die finanzielle Hilfe ihrer Mitglieder angewiesen, um gemeinsame Aufgaben finanzieren zu können. Zwischen der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang.
  • Die Lasten sind auf die Mitglieder der Solidargemeinschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht die Zahlungsverpflichtung.
  • Durch die Anbindung an die staatliche Einkommensteuer orientiert sich auch die Kirchensteuer am Leistungsfähigkeitsprinzip und an einer sozialen Ausgestaltung (z. B. Familienlastenausgleich). Damit ist eine gleichmäßige und auch gerechte Lastenverteilung gewährleistet.

(1) Diözesanebene

Kirchliche Genehmigungsverfahren auf Bistumsebene (der Diözese selbst, des Bischöflichen Stuhls oder möglicherweise anderer diözesaner juristischer Personen) beziehen sich nach den (gesamt)kirchenrechtlichen Vorgaben nur auf Rechtsgeschäfte. Bauvorhaben oder Investitionspläne werden somit nicht erfasst. Auch unterfallen nicht alle Rechtsgeschäfte einer Diözese einem Genehmigungsvorbehalt des Heiligen Stuhls.

Allein das Überschreiten der vorgesehenen Obergrenze von EUR 5,0 Mio. eines Rechtsgeschäfts führt nicht automatisch zur Genehmigungsbedürftigkeit.

  • Zum einen muss es sich nach Kirchenrecht um ein Veräußerungsgeschäft handeln.
  • Zum anderen bezieht sich die Genehmigungserforderlichkeit bei dieser Art von Rechtsgeschäften ausdrücklichnur auf die unmittelbaren Verfügungen über Vermögensstücke, die zum Stammvermögender betreffenden juristischen Person gehören. Es geht beim Stammvermögen vorallem um die Sicherung der Vermögensausstattung, die nach Kirchenrecht für die Wahrnehmung des Sendungsauftrags von grundlegender Bedeutung ist. Bei dem Stammvermögen handelt es sich um einen wertenden Rechtsbegriff, der nicht einfachmit einer ökonomischen Betrachtungsweise von Vermögen und Vermögensausstattung vermischt werden darf. Neben diesem Stammvermögen existiert bei den einzelnen kirchlichen Institutionen sog. frei verfügbares Vermögen. Anders als dem Stammvermögen kommt diesen Vermögensbestandteilen kein besonderer Bestandsschutz zu. Die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte lösen gerade keine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinn der Rom-Grenze aus.

Seit alters her ist maßgeblich für die Bestimmung der kirchlichen Zwecke vor allem die Zwecktrias Gottesdienst/Kultus, Unterhalt Kleriker (und der Laienbediensteten) sowie die Ausübung der Werke des Apostolats, also insbesondere der Caritas. Diese Trias, die die elementaren Aspekte des kirchlichen Auftrags umschreibt, ist wegweisender Orientierungspunkt ohne eine abschließende Aufzählung an Zwecksetzungen im Einzelnen vorzugeben. 

Zum kirchlichen Stammvermögen gehört aber nicht jegliche Vermögensposition einer kirchlichen Rechtsperson. Das Stammvermögen muss einerseits zur bleibenden Finanzausstattung einer öffentlichen juristischen Person kanonischen Rechts gehören (z.B. Diözesen, aber auch Pfarreien, Bischöfliche Stühle u.a), d.h. einer juristischen Person, die "Namens der Kirche" (in nomine ecclesiae) errichtet wurde und tätig wird.
Das Kirchenrecht zählt zum sog. Stammvermögen in der Regel die ökonomische Mindestausstattung. Dies umfasst insbesondere die Vermögensgegenstände oder die Finanzausstattung, die wegen ihres Gebrauchs- oder Ertragswerts dazu erforderlich sind, um die jeweilige kirchliche juristische Personen und der mit ihr verbundenen Zwecksetzungen dauerhaft zu sichern.

(2) Insbesondere: Pfarrebene

Kirchliche juristische Personen, die der bischöflichen Aufsicht unterstehen, insbesondere Kirchengemeinden, bedürfen bei Grundstücksveräußerungen, sonstigen Veräußerungen sowie bei die Vermögenslage der betroffenen juristischen Person verschlechternden veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften einer Genehmigung durch den Heiligen Stuhl, wenn diese Rechtsgeschäfte den Betrag von EUR 5,0 Mio. übersteigen.

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Das kirchliche Besteuerungsrecht ist durch Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsmäßig verankert. Landesrechtliche Bestimmungen bilden den Rahmen, der von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Bestimmungen (Kirchensteuerordnung, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt wird. Die Kirchensteuer ist eine Ausgestaltung der kirchenrechtlich normierten Verpflichtung der Gläubigen zur materiellen Unterstützung ihrer Kirche.

  • Kirchenrechtliche Vorgaben der römisch-katholischen Kirche: Canon 222 § 1 CIC 1983; Canon 1260 CIC 1983
  • Kirchensteuerliche Bestimmungen des Erzbistums Paderborn: Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Paderborn; jährlicher Kirchensteuerbeschluss
  • Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung
  • Landesrechtliche Vorgaben: Kirchensteuergesetz NW Verordnung zur Durchführung des KiStG NW
  • Steuerliche Erhebungsgrundsätze: Die gesetzlichen Vorgaben für die Erhebung und Verwaltung der Steuern sind eng gefasst. Der Staat, die Länder und Gemeinden haben als Steuergläubiger die verfassungsmäßig verankerten Steuergrundsätze zu beachten. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Kirchen. Individuelle Abweichungen sind nicht möglich.

Grundsätze

  • Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Steuererhebung: Die Steuererhebung darf nur auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen erfolgen. Auch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen erfordern eine gesetzliche Norm. Steuerfestsetzungen nach eigenem Ermessen der Finanzverwaltungen sind nicht zulässig.
  • Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung: Die Besteuerung soll gleichmäßig nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit erfolgen. Bei unterschiedlichen Verhältnissen ist eine Differenzierung der Steuer vorzusehen. Dieser Grundsatz ist in der Einkommensteuer (als Maßstab für die Kirchensteuer) z. B. durch einen progres- siven Tarifaufbau sowie Freistellungen verankert.

Die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Schwankungen der Einkommensteuer als Maßstabsteuer. Neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt beeinflussen folglich auch Steuerreformen die Kirchensteuer. Dies kann bei allen Vorteilen der Anknüpfung an die Besteuerungsmerkmale der Lohn- und Einkommensteuer zu besonderen finanziellen und grundsätzlichen Problemen bei der Kirche führen:
  • Den Gebietskörperschaften stehen – anders als der Kirche – alternative Steuerarten, insbesondere die indirekten Verbrauchsteuern (u. a. Umsatzsteuer), zur Verfügung, um gesellschafts- oder wirtschaftspolitisch begründete Reduzierungen der Lohn- und Einkommensteuer aufzufangen.
  • Um das Prinzip der einheitlichen Besteuerung aller Einkunftsarten sicherzustellen, waren in der Vergangenheit vereinzelt Korrekturen bei der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer erforderlich. Auch in Zukunft sind entsprechende Anpassungen nicht auszuschließen.
War in der Vergangenheit die Mitgliederentwicklung eine Größe, die beim Steueraufkommen von anderen Faktoren (konjunkturelle Entwicklungen, Progressionswirkung des Steuertarifs) überlagert wurde, so wird der demografische Wandel die Ertragslage der Kirche in der Zukunft maßgeblich prägen. Es zeichnet sich auf Dauer ein struktureller Rückgang der Kirchensteuer ab, der in der mittel- und langfristigen Finanzplanung der Kirchen berücksichtigt werden muss.

Höhe und Verwaltung der Kirchensteuer

Grundlage für die Bemessung der Kirchensteuer ist die staatliche Lohn- und Einkommensteuer. Im Erzbistum Köln wie auch in allen anderen Bistümern NRWs wird ein Zuschlag in Höhe von 9 % von der festgesetzten Einkommensteuerschuld erhoben. Sind bei den Steuerzahlern Kinder vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage in jedem Fall noch um Kinder- und Betreuungsfreibeträge vermindert.

Anknüpfungspunkt ist die persönliche Einkommenssituation und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Steuertarif bewirkt, dass derjenige, der mehr verdient, auch mehr Einkommensteuer (und damit auch mehr Kirchensteuer) bezahlt.

Wer nicht einkommensteuerpflichtig ist, zahlt auch keine Kirchensteuer.

Hierzu zählen z. B. auch Kirchenmitglieder, die mit ihrem Einkommen unter den steuerlichen Freibeträgen liegen (2012: 8.004 EUR / 16.008 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten), ebenso Nichtverdienende, Schüler, Studenten und in der Mehrzahl auch die Rentner.

Um keine kostenintensive Kirchensteuerverwaltung aufzubauen, wurde der Einzug der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen. Diese ziehen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer ein. Der Staat erhebt für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter eine Kostenentschädigung, die sich in Nordrhein-Westfalen auf 3 % des Kirchensteueraufkommens beläuft.

Deutsche Bischofskonferenz - Kirchenfinanzierung

Die Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz mit Hinweisen zu kirchlichen Statistiken und dem Haushalt des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD).

Informationsplattform zur Kirchensteuer

Die Seite steuer-forum-kirche.de enthält interessante Hinweise und Angaben zu

  • kirchensteuerrechtlichen Fragen,
  • Übersicht über das Gesamtaufkommen an Kirchensteuer aller Diözesen und Landeskirchen,
  • Urteile zu Kirchensteuerfragen,
  • Hinweise zur Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer und
  • Fragen zu Kirchensteuererhebung in besonderen Fällen, wie z.B. glaubensverschiedenen Ehen.

> www.steuer-forum-kirche.de 

Interaktiver Abgabenrechner

Das Bundesministerium für Finanzen stellt hier einen Abgabenrechner zur Verfügung, bei dem neben der Lohnsteuer auch die fällige Kirchensteuer ausgewiesen wird.

Ansprechpartner bei Fragen zur Kirchensteuer

Jürgen Lausch

Bereich Planung, Controlling, Steuern

Fachbereich Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln

Barbara Stawiarski

Bereich Planung, Controlling, Steuern

Fachbereich Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln

Ursula Lichtinghagen

Bereich Planung, Controlling, Steuern

Fachbereich Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln

Datenschutzhinweis

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Einsprüchen oder Anträgen wie Stundung, Erlass oder Kappung, etc. werden personenbezogene Daten in dem insoweit zuständigem Fachbereich Steuern, Bereich Planung, Controlling, Steuern, verarbeitet. 

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem Bereich Planung, Controlling, Steuern und über Ihre Rechte gemäß dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) vom 06.01.2018 sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage: Informationen gemäß §§ 14- 16 KDG zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Bereich Planung, Controlling im Erzbischöflichen Generalvikariat Köln.

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