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Service

Erstattung von Kirchensteuer

Das Erzbistum Köln erstattet den ansässigen Kirchensteuerpflichtigen in bestimmten, streng geregelten Ausnahmefällen auf Antrag die geleistete Kirchensteuer anteilig zurück.

Zum einen gilt dieser Teilerlass der Kirchensteuer für außerordentliche Einkünfte im steuerlichen Sinne (§ 34 Einkommensteuergesetz) wie Abfindungen oder Unternehmensverkäufen sowie bei Anteilsveräußerung, die unter § 17 Einkommensteuergesetz fallen.

Zum anderen besteht die Möglichkeit der Höchstbetragsberechnung (sog. Kappung) der Kirchensteuer

Teilerlass der Kirchensteuer

Teilerlass der Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG und/oder § 17 EStG (insbesondere bei Abfindungen von Arbeitnehmern und Veräußerungsgewinnen von Unternehmern)

Mit der Kirchensteuer leistet jedes Kirchenmitglied einen wichtigen und wert­vollen Beitrag zur Finan­zierung der kirch­lichen Aufgaben. Wir wissen diesen zu schätzen und bedanken uns hierfür.

Der Verlust des Arbeits­platzes bedeutet für viele Menschen ein einschnei­dendes Ereignis im Leben, das alle treffen kann. Gerade in dieser Ausnahme­situa­tion wollen wir die finan­ziellen Folgen für die Betroffenen mildern.

Nahezu alle evangelischen Landes­kirchen und die katholischen (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen erstatten bei Abfindungs­zahlungen auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer.

Zum Verfahren

Der Erlassantrag kann von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Bereich des Erzbistums Köln unter Vorlage einer Kopie des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids unter den unten genannten Kontaktdaten gestellt werden. Selbstverständlich werden alle Erlassanträge unter Beachtung des Steuergeheimnisses bearbeitet. 

Die Erstattung erfolgt direkt durch das Erzbistum Köln. Das Finanzamt erhält hierüber eine Mitteilung. 

Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

Um Ihnen den Antrag zu erleichtern, können Sie unter Musterantrag das Formular Nr. 1 für die Veranlagungszeiträume bis 2022 bzw. das Formular Nr. 2 für die Jahre ab 2023* verwenden.

*Bitte beachten Sie insbesondere, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Teilerstattung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist (siehe auch Amtsblatt Januar 2024).

Musterantrag

Anbei finden Sie den Musterantrag zum Teilerlass von Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften.

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Einsprüchen oder Anträgen wie Stundung, Erlass oder Kappung, etc. werden personenbezogene Daten in dem insoweit zuständigem Fachbereich Steuern, Bereich Planung, Controlling, Steuern, verarbeitet. 

Angaben darüber und über Ihre Rechte gemäß dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) vom 06.01.2018 sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage (PDF).

Den Antrag schicken Sie bitte an:
steuerwesen@erzbistum-koeln.de

oder per Post an:

Erzbistum Köln | Generalvikariat
Bereich Planung, Controlling, Steuern
Fachbereich Steuern
50606 Köln

Höchstbetragsberechnung (sog. „Kappung“) der Kirchensteuer

Der sogenannte Kappungssatz beträgt im Erzbistum Köln 4% des maßgebenden zu versteuernden Einkommens. Bemessungsgrundlage bildet das für die Kirchensteuerberechnung zu versteuernde Einkommen gemäß § 51 a Abs. 2 EStG, sodass auch steuerfreie Teileinkünfte zu berücksichtigen sind. Bitte beachten Sie insbesondere, dass die nach § 32d EStG begünstigt besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die insofern festgesetzte Kirchensteuer außer Betracht bleiben.

Sofern Ihre abgeführte Kirchensteuer innerhalb eines Jahres oberhalb dieses Kappungssatzes liegen sollte, können Sie eine sogenannte „Kappung“ beantragen. 

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Einsprüchen oder Anträgen wie Stundung, Erlass oder Kappung, etc. werden personenbezogene Daten in dem insoweit zuständigem Fachbereich Steuern, Bereich Planung, Controlling, Steuern, verarbeitet. 

Angaben darüber und über Ihre Rechte gemäß dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) vom 06.01.2018 sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage (PDF).

Zum Verfahren

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Einkommensteuerbescheides sowie Ihre Bankverbindung bei.
Die Frist zur Antragstellung endet mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Weitere Unterlagen können im Einzelfall angefordert werden.

Selbstverständlich werden alle Anträge unter Beachtung des Steuergeheimnisses bearbeitet. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung. Um Ihnen den Antrag zu erleichtern, können Sie das beigefügte Formular (docx) verwenden.

Ihren Antrag richten Sie bitte an:

steuerwesen@erzbistum-koeln.de

oder per Post an:

Erzbistum Köln | Generalvikariat
Bereich Planung, Controlling, Steuern
Fachbereich Steuern
50606 Köln

Jürgen Lausch

Bereich Planung, Controlling, Steuern

Fachbereich Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln

Barbara Stawiarski

Bereich Planung, Controlling, Steuern

Fachbereich Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln

Ursula Lichtinghagen

Bereich Planung, Controlling, Steuern

Fachbereich Steuern

Marzellenstraße 32
50668 Köln