Amoris Laetitia aus Sicht der kirchlichen Rechtsprechung

20. Mai 2016 Prälat Dr. Günter Assenmacher
 

Das päpstliche Schreiben "Amoris Laetitia" über die Liebe in der Familie hat der Kölner Offizial in der Kölner Kirchenzeitung kommentiert. Sein Beitrag in der Ausgabe vom 20.5.2016 ist die bis dahin wohl einzige mediale Stimme aus den deutschen kirchlichen Gerichten zum päpstlichen Schreiben, seit dieses am 8.4.2016 veröffentlicht worden ist. Er gibt zu bedenken, dass die kirchliche Ordnung eine Wiederheirat zu Lebzeiten beider Partner weiterhin nicht zulässt, wenn die Nichtigkeit der vorherigen Ehe nicht festgestellt ist.

 

Papst Franziskus wünscht eine Seelsorge, die getrenntlebende, geschiedene und ver­lassene Menschen in ihren je verschiedenen Situationen respektvoll begleitet, was "für das Leben der christlichen Gemeinschaft keine Schwächung ihres Glau­bens und ihres Zeugnisses im Hinblick auf die Unauflöslichkeit der Ehe bedeutet" (AL, Nr. 243).

 

Kurz und klar erinnert Papst Franziskus aber auch an die "Verfahren zur Anerken­nung der Nichtigkeit einer Ehe", die besser zugänglich und schneller zu gestalten seien (AL, Nr. 244).

 

Die kirchlichen Gerichte sind – wie die kirchlichen Einrichtungen zur Ehe-, Familien- und Lebensberatung – ein Ort, an dem zur Sprache gebracht wird, welches Leid der Liebe erfahren wurde. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte tun ihren Dienst nicht nur mit hoher fachlicher Kompetenz und in diskreter Weise, sondern auch mit Herz und seelsorglichem Engagement.

 

Es wäre zu wünschen, dass mehr Menschen eine Scheu überwinden, sich nochmals mit einer schmerzhaften Vergangenheit auseinanderzusetzen, und dass sie wenig­stens für eine Beratung den Weg zum kirchlichen Gericht nehmen. Gerade in der Seelsorge braucht es daher, wie unser Erzbischof kürzlich beim Patrozinium des Priesterseminars gesagt hat, "Türöffner" zum kirchlichen Gericht.