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Rota-Ansprache 2024

Datum:
25. Jan. 2024
Von:
EBO Köln
Mit Sorgfalt und Gebet urteilen

Rota-Ansprache 2024

Mit Sorgfalt und Gebet urteilen

Die kirchlichen Gerichte sollen bei ihren Eheverfahren die Sorgfalt nicht hinter das Be­mühen um einen zügigen Verlauf setzen; dies hat Papst Franziskus am 25. Januar 2024 in seiner dies­jährigen Ansprache zur Eröffnung des Gerichts­jahrs bei der Römischen Rota angemerkt.

Insgesamt lenkte der Papst den Blick auf die hohe Ver­antwor­tung, die dem Amt des Richters in der Kirche zuzumessen ist.

  • Als zur Qualitäts­sicherung notwendig hat Franziskus es bekräftigt, dass gericht­lich und nicht auf dem Verwaltungs­weg überprüft wird, ob eine Ehe (falls sie geschei­tert ist) mit einem un­zureichen­den Ehe­willen ein­gegangen wurde.
  • Wegen des Erfordernisses, dass ein Richter un­voreingenom­men sein soll, warnte der Papst sowohl vor einem „Rigorismus derjenigen, die absolute Gewiss­heit beanspruchen“, als auch vor einer (falschen) „Über­zeugung, dass die beste Antwort immer die Nichtigkeit ist“; dies sagte Franziskus unter Verweis auf Papst Johannes Paul II.
  • Zur richter­lichen Sorgfalt hat Papst Franziskus im einzelnen erläutert, wie Beson­nenheit und Gerech­tig­keit, geprägt von der Liebe, die Tugenden des Richter­amts sind. Und dass dieses Amt nur richtig auszuüben ist mit einer Praxis des Gebets, welches demütig darauf ausgerichtet ist, mit der Kirche zu fühlen und zu hören, sagte der Papst unter Verweis auf seinen Amts­vorgänger Papst Benedikt XVI.
  • Franziskus fügte hinzu, dass im kirchen­gericht­lichen Ehe­verfahren üblicherweise zu dritt und damit synodal entschieden wird; daher soll ein Richter im Kollegium bemüht sein um ein Hören und um einen Dialog und überdies um eine ständige Weiterbildung.

* * *

Aus Sicht der deutschen Bistümer ist anzumerken, dass das kirch­liche Richter­amt nicht allein Kleri­kern übertragen wird, sondern auch Laien d.h. Männern und Frauen (can. 1421 § 2 CIC). Dabei war es Papst Franziskus, der mit seinem Erlass Mitis Iudex verfügt hat, dass im richter­lichen Dreier-Kollegium einzig der Vor­sitz ein Kleriker sein muss (can. 1673 § 3 CIC).

 

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