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Nutzungsrechte an Grundstücken

Informationen zur Vergabe von Nutzungsrechten an Grundstücken

Energiegewinnung

Der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden ist zuständig für die Vergabe und Verwaltung von Nutzungsrechten an unbebauten Grundstücken der Kirchengemeinden des Erzbistums Köln.

Ein Nutzungsrecht beschreibt das Recht zur Nutzung und/oder dem Gebrauch einer Sache durch den Inhaber des Nutzungsrechts, das ihm vom Grundstückseigentümer gewährt wird. Zumeist wird für das Nutzungsrecht ein Nutzungsentgelt gezahlt.

Zu den üblichen Nutzungsrechten zählen:

Grunddienstbarkeiten und Baulasten

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Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte, die im Grundbuch eingetragen sind und dem Nutzungsberechtigten so die Sicherheit gewähren, dass sein vereinbartes Nutzungsrecht dauerhaft gesichert ist. Geh- und Fahrrechte oder Leitungsrechte für Gas- oder Glasfaserleitungen sind die am häufigsten vereinbarten Grunddienstbarkeiten.

Ein dingliches Nutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist, kann nur mit Zustimmung des Rechteinhabers gelöscht werden und besteht unabhängig davon, wer aktuell Eigentümer des Grundstücks ist. Daher stellt die Dienstbarkeit für den Eigentümer des Grundstücks eine dauerhafte Belastung dar, die grundsätzlich der Genehmigung bedarf und im Einzelfall zu prüfen ist.

Für bestimmte Versorgungsleitungen (Gas, Glasfaser, Erdkabel, Strom, Wasser) bestehen gesonderte gesetzliche Regelungen, die z.B. eine gesetzliche Duldungsverpflichtung des Eigentümers vorsehen können. Eine darüberhinausgehende Eintragung ins Grundbuch ist dann nicht erforderlich, auch wenn es von den Versorgern in der Regel gewünscht wird.

Beachten Sie bitte:
Aus Kapazitätsgründen kann der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden Anfragen zur nachträglichen Sicherung von bestehenden Versorgungsleitungen derzeit nicht bearbeiten.

Gestattungsverträge

Eine ausschließlich schuldrechtliche Gestattung zur Verlegung von Versorgungsleitungen ist dann denkbar, wenn die Kirchengemeinde ein besonderes Interesse hat, spezielle Regelungen im Einzelfall abzusichern.

Baulasten

Baulasten dienen der Absicherung bauordnungsrechtlicher Auflagen, die die Nutzbarkeit eines Nachbargrundstücks in fremdem Eigentum beeinflussen. Abstandsflächen oder Grenzbebauungen sind typische Regelungsinhalte von Baulasten. Eine Löschung von Baulasten ist nur möglich unter Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, die auch das zugehörige Baulastenverzeichnis führt.

Grunddienstbarkeiten und Baulasten stellen durch die vereinbarten Einschränkungen eine Wertminderung für das dienende Grundstück dar. Daher werden Zustimmungen in der Regel durch finanzielle Entschädigung kompensiert. Die Entschädigung richtet sich in der Höhe nach dem für das Grundstück vorhandenen Wert sowie der durch das Recht entstehenden Einschränkung und unterliegt daher stets der Einzelfallprüfung.

Typische Baulasten sind beispielsweise: Abstandsflächenbaulast, Grenzbebauungsbaulast, Stellplatznachweis, Erschließungsbaulast, Vereinigungsbaulast, Brandschutzbaulast.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Baulastantrag, Baulastplan
  • Textentwurf der Baulastübernahmeerklärung (diesen erhalten Sie von der zuständigen Baubehörde)
  • Kontaktdaten des Antragstellers oder der Antragstellerin und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
  • bei betroffenen Erbbaurechten: Einverständniserklärung zur Baulasteintragung der Erbbauberechtigten oder des Erbbauberechtigten.

Die Begründung von Baulasten bedarf neben der formgerechten Unterzeichnung durch den Kirchenvorstand zur Erlangung der Rechtswirksamkeit auch der Genehmigung durch die Erzbischöfliche Aufsichtsbehörde. Entsprechend unterzeichnete Erklärungen zur Eintragung der Baulast können dann bei Bauaufsichtsamt eingereicht werden.

Die Baulasteintragung gilt für den jeweiligen Grundstückseigentümer des begünstigten und des belasteten Grundstücks sowie seinem Rechtsnachfolger.

Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der zuständigen Baubehörde eingetragen. 

Das Baulastverzeichnis kann bei berechtigtem Interesse eingesehen werden. 
Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Baubehörde

Anfragen zu Baulasten und Dienstbarkeiten richten Sie bitte per E-Mail an: service-liegenschaften@erzbistum-koeln.de

Überlassung von Grundstücken zur Energiegewinnung

Energiegewinnung

Die Errichtung von Windkraft- oder Solaranlagen zur nachhaltigen Energiegewinnung wird vom Erzbistum Köln grundsätzlich befürwortet. Die damit verbundene Grundstücksüberlassung kommt in Betracht, wenn durch die Umnutzung von Teilen der landwirtschaftlich genutzten Flächen keine erheblichen Nachteile für die Pächter oder das Grundstück an sich entstehen.

Bitte beachten Sie:
Anfragen von Projektierern oder potentiellen Betreibern von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen,  Übersichten zu geeigneten Grundstücken im gesamten Bereich des Erzbistums Köln zur Verfügung zu stellen, können wir aus Datenschutz- und Kapazitätsgründen grundsätzlich nicht beantworten. 

Konkrete Anfragen zur Nutzungsüberlassung einzelner, konkret zu benennender Grundstücke für die Energieerzeugung richten Sie bitte per E-Mail an die folgend genannten Mitarbeiter des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden:

 

Sonja Boelke

Fachbereichsleitung

Olufemi Odukoya

Referent

Bergbauliche Nutzung, Auskiesung

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Für die Bereitstellung von Flächen zur bergbaulichen Nutzung besteht für die Kirchengemeinden als Eigentümer der unbebauten Grundstücke die Wahlmöglichkeit zwischen:

  • Grundstückstausch
  • Verkauf
  • Überlassung

Grundstückstausch

Die Überlassung von Grundstücken zum Zweck der bergbaulichen Überlassung oder Auskiesung erfolgt vorzugsweise durch Tausch von Landflächen.

Verkauf

Der Verkaufspreis richtet sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke unter Berücksichtigung des Wertes der vorhandenen Bodenschätze.

Überlassung

Unter der Voraussetzung, dass eine spätere Rekultivierung der Fläche für den Eigentümer ausreichend abgesichert werden kann, kann eine vertragliche Überlassung alternativ zu Tausch oder Verkauf in Betracht gezogen werden. Für die Dauer des Überlassungsverhältnisses wird eine Nutzungsentschädigung vereinbart.

Der hierfür abzuschließende Überlassungsvertrag gilt für die Zeit der bergbaulichen Nutzung. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Erschließung der Nutzungsfläche im Vorfeld sowie die Wiedernutzbarmachung für landwirtschaftliche Nutzung im Anschluss an die Gewinnung der Bodenschätze.

Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an die folgend genannte Mitarbeiterin des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden.

Sonja Boelke

Fachbereichsleitung

Öffentliche Nutzungen, Spiel- und Sportplätze

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Die öffentliche Nutzung von Grundstücken z. B. Spiel- und Sportplätze, aber auch für Parkplätze, Kirchvorplätze o.ä. werden in der Regel mit Stadt- oder Gemeindeverwaltungen durch Nutzungsverträge vereinbart. 

Die Entschädigungen für die Nutzung werden in Einzelfallprüfungen festgelegt.

Beachten Sie bitte:
Aus Kapazitätsgründen kann der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden jegliche Anfragen zu Nutzungsüberlassung bzw. -verträgen derzeit nicht bearbeiten.

Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an:
service-liegenschaften@erzbistum-koeln.de

Jagdpachten und Fischereirechte

Jagdpachten und Fischereirechte

Jagdpachten

Die Anpachtung einer Eigenjagd mit einer zusammenhängenden, bejagdbaren Flächen von mindestens 75 Hektar gestattet es dem Pächter, in dem gepachteten Jagdrevier der Jagd nachzugehen („Jagdausübungsrecht“). Zu diesem Jagdrecht gehören das Hegen, das Jagen sowie das Aneignen von Wild. Die Rahmenbedingungen werden grundsätzlich in einem Jagdpachtvertrag geregelt. 

Im Gegensatz zur Eigenjagd ist eine Mitgliedschaft der Kirchengemeinde in einer Jagdgenossenschaft denkbar. Diese wird ebenso wie die zugehörige Ausschüttungen von der Kirchengemeinde selbst verwaltet.

Fischereirecht

Ein Fischereirecht ist das auf die Fischereiausübung (Nachstellen, Fangen, Aneignen sowie Hege) beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer.

Mit einem Fischereipachtvertrag wird das Fischereirecht einem Dritten entweder vollständig und ungeteilt oder teilweise und für einen begrenzten Zeitraum zum Fischfang übertragen.

Beachten Sie bitte:
Aus Kapazitätsgründen kann der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden jegliche Anfragen zu Nutzungsüberlassungen bzw. -verträgen derzeit nicht bearbeiten.