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Beteiligungsprozess startet in allen Bistümern in Nordrhein-Westfalen:Entwurf für neues Kirchenvorstandsrecht liegt vor

Symbolbild: Paragraf
Datum:
4. Apr. 2022
Von:
pek220404
Beteiligungsprozess startet in allen Bistümern in Nordrhein-Westfalen

Köln. Die Kirchen­gemeinden in Nord­rhein-West­falen sollen ihr Ver­mögen künf­tig mit einem neuen Ver­mögens­ver­waltungs­ge­setz zeit­ge­mäßer ver­walten können. Da­rauf haben sich die (Erz-)Bis­tümer Köln, Essen, Aachen, Müns­ter und Pader­born ver­stän­digt. Das neue bischöf­liche Ge­setz soll das bis­her noch gül­tige „Preußische Ge­setz über die Ver­wal­tung des ka­tho­li­schen Kir­chen­ver­mögens“ (Landes­gesetz NRW) von 1924 er­setzen. Ziel dabei ist es, dass das Kirchen­vorstands­recht den immer kom­ple­xer wer­den­den An­for­de­rungen an die kir­chen­ge­meind­liche Ver­mögens­verwal­tung besser ge­recht werden wird.

Das der­zeitige Landes­gesetz soll daher ab­gelöst und in ein kirch­liches Ge­setz trans­feriert werden. Gleich­zeitig wird auch die Wahl­ordnung zur Wahl der Kirchen­vorstände novelliert.

Bei dem Ent­wurf orien­tieren sich die Bis­tümer in NRW an fol­genden Leit­linien: Die Ver­antwor­tung für die Ver­mögens­verwal­tung der Kirchen­gemeinde soll weiter­hin dem Kirchen­vorstand ob­liegen. Dabei soll die Finanz­pla­nung und die Ver­mögens­ver­wal­tung besser mit den pas­tora­len An­forde­rungen ver­zahnt und ver­netzt werden. Es ist vor­gesehen, dass mindes­tens ein Mit­glied des Pfarr­gemeinde­rats auch Mit­glied im Kirchen­vorstand sein wird. Die Mit­wirkung von Laien als zen­trales Kenn­zeichen der Arbeit in den Kirchen­vor­ständen wird ge­stärkt.

Der Ent­wurf sieht unter anderem auch vor, dass grund­sätz­lich vir­tuelle Kirchen­vor­stands­sitzun­gen zu­lässig sind und nur noch zwei Kirchen­vorstands­mit­glieder den Kirchen­vor­stand nach außen ver­treten. Zudem soll die Attrakti­vität des Ehren­amts er­höht werden, in dem sich die Mit­glieder nicht mehr lang­fristig für sechs Jahre fest­legen müssen, son­dern das Amt nur noch für vier Jahre über­nehmen. Alle vier Jahre soll der Kirchen­vorstand ins­gesamt neu gewählt werden.

Bis der Ge­setzes­ent­wurf in gel­tendes Recht um­gesetzt werden kann, wird zunächst ein um­fassendes Be­teiligungs­ver­fahren in allen NRW-Erz-(Bis­tümern), so auch im Erz­bistum Köln, durch­geführt. Darin wird der Gesetzes­ent­wurf in ver­schiedenen Gremien, wie unter anderem dem Kirchen­steuer- und Wirt­schafts­rat, dem Diözesan­pastoral­rat und dem Diözesan­rat vor­gestellt und dis­kutiert werden. Alle Haupt- und Ehren­amt­lichen vor Ort sind bis zum 30. Sep­tem­ber 2022 ein­geladen, über ihre Gremien Ein­schätzungen und Hinweise zu den Ent­würfen zu geben. Danach werden die NRW-Bistümer die end­gültige Fassung er­stellen und mit der Landes­regie­rung ab­stimmen.

Alle Entwurfs­texte sowie weitere In­forma­tionen zu den ge­planten Ände­rungen fin­den sich im Inter­net unter https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/generalvikariat/abteilungen/recht/dokumente/. Dort wurden auch Ant­worten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) ein­gestellt. 

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