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Erzbistum Köln begrüßt die schnelle Entscheidung des Landgerichts Köln im Schmerzensgeldprozess:Fragen und Antworten zum Urteil im Schmerzensgeldprozess vom 13. Juni 2023

Symbolbild: Justitia mit Waage und Schwert
Datum:
14. Juni 2023
Von:
Newsdesk
Erzbistum Köln begrüßt die schnelle Entscheidung des Landgerichts Köln im Schmerzensgeldprozess

Statement des Erzbistums Köln zum Urteil im Schmerzensgeldprozess vor dem Landgericht Köln:

Das Erzbistum Köln begrüßt die schnelle Entscheidung des Landgerichts Köln im Schmerzensgeldprozess.

Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen, dessen Folgen die Betroffenen oft ein ganzes Leben lang beeinträchtigen bzw. begleiten. Das Erzbistum Köln übernimmt für dieses erlittene Unrecht und Leid institutionelle Mitverantwortung.

Vor diesem Hintergrund hatte der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki im Dezember 2022 im konkreten Fall entschieden, die Einrede der Verjährung der Taten nicht zu erheben. Auch der Vortrag des Klägers wurde nicht bestritten. Der Fortgang des Verfahrens wurde damit ermöglicht. Kardinal Woelki erklärte: „Ich bin froh und dankbar, dass das Gericht mit seiner Entscheidung zur Klarheit in diesem Fall beigetragen hat“.

Ein Betroffener, der in den Jahren 1972 bis 1979 von einem Priester des Erzbistums Köln missbraucht wurde, hat vor dem Landgericht Köln Klage gegen das Erzbistum Köln auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 725.000 € sowie eine Feststellungsklage auf Zahlung von Schadensersatz für weitere, noch nicht bekannte Schäden erhoben. Der Missbrauchsfall ist Gegenstand des Gercke-Gutachtens. Die letzte Tat liegt 43 Jahre zurück. Seinerzeit galt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das Erzbistum Köln verzichtete auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.

Als Anspruchsgrundlage macht der Betroffene eine Amtspflichtverletzung des Erzbistums Köln geltend, nach welcher die Kirche für ein rechtwidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten ohne ein eigenes Verschulden haftet. Dies ist vergleichbar mit der Haftung des Staates für seine Beamten. Unabhängig vom aktuellen Gerichtsverfahren hat der Betroffene auch das Verfahren der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen durchlaufen und hat in diesem Verfahren Zahlungen in Anerkennung seines Leids erhalten. Zudem wurden Therapiekosten und weitere Behandlungskosten durch das Erzbistum übernommen.

Am 13.06.2023 entschied das Landgericht Köln, dass das Erzbistum Köln dem Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro zahlen muss. Der Vortrag des Klägers wurde vom beklagten Erzbistum nicht bestritten. Das Erzbistum Köln begrüßt die schnelle Entscheidung des Landgerichts Köln. Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen, dessen Folgen die Betroffenen oft ein ganzes Leben lang beeinträchtigen bzw. begleiten. Das Erzbistum Köln übernimmt für dieses erlittene Unrecht und Leid die institutionelle Mitverantwortung.

Das Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro wird nicht aus Kirchensteuermitteln, sondern aus einem Sondervermögen des Erzbistums gezahlt. Dieses Sondervermögen, der „Fonds für Bedürfnisse des Bistums (BB-Fonds)“ ist im Wesentlichen durch Abgaben von Klerikern aus vergangenen Jahrzehnten gebildet worden. Bereits seit dem Jahr 2010 wurde der BB-Fonds regelmäßig für Zahlungen in Anerkennung des Leids und Therapiekosten an Betroffene sexuellen Missbrauchs in Anspruch genommen. Für diese Zahlungen wurden erstmals zum 31. Dezember 2020 im BB-Fonds Rückstellungen gebildet. Sollte der BB-Fonds ausgeschöpft sein, wird das Erzbistum dennoch weiterhin in der Lage sein, alle nötigen Finanzmittel für die Anerkennung des Leids von Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist auch künftig keine Inanspruchnahme von Kirchensteuermittel vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Im kirchlichen Verfahren zur Anerkennung des Leids haben die Bischöfe festgelegt, dass die Zahlungen sich an den in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldzahlungen orientieren, sie also nicht die Höhe selbst festlegen, sondern die staatliche Rechtsprechung zur Grundlage nehmen. Dabei werden von der Unabhängigen Kommission zur Anerkennung des Leids auch neue Urteile berücksichtigt. Teil des Verfahrens ist auch, dass allen Betroffenen der Rechtsweg offen bleibt. Bei den von der Unabhängigen Kommission beschiedenen Anerkennungsleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen der kirchlichen Institutionen. Sie sind eingeführt worden, um Betroffenen von sexuellem Missbrauch, die vor staatlichen Gerichten Ansprüche nicht durchsetzen wollen oder können, finanzielle Leistungen zu geben. Damit übernimmt die Institution, in deren Kontext der Missbrauch geschehen ist, Verantwortung. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz entnehmen.

Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki hatte im Dezember 2022 nach Anhörung der erzbischöflichen Gremien entschie­den, die Einrede der Ver­jährung im konkreten Fall nicht zu erheben. Ein staat­liches Gericht sollte über die Höhe der Schmerzens­geld­forderung für die Taten eines Priesters befinden, der sexuellen Miss­brauch begangen hatte. Dazu erklärte der Kölner Erzbischof Rainer Woelki: „In diesem beson­derem Fall hatte ich den Wunsch, auf die Einrede der Ver­jährung zu verzichten. Den bei­spruchs­berech­tigten Gremien bin ich sehr dank­bar, dass sie mich in meiner Ent­schei­dung unterstützen.“ Zum aktuellen Urteil erklärte Kardinal Woelki: „Ich bin froh und dankbar, dass das Gericht mit seiner Entscheidung zur Klarheit in diesem Fall beigetragen hat“.

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