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Erklärung des Erzbistums Köln:Unerlaubte Bischofsweihen – kirchliche Strafen für die Piusbruderschaft St. Pius X.

Wappen des Erzbistums Köln
Datum:
10. Juli 2026
Von:
Erzbistum Köln
Zu den Bischofsweihen der Piusbruderschaft ohne päpstliches Mandat am 1. Juli dokumentiert diese Erklärung die Reaktion des Heiligen Stuhls. Sie stellt Klarheit bezüglich des kirchenrechtlichen Status der Bruderschaft her und gibt Hinweise für das Erzbistum Köln.

Am 1. Juli 2026 wurden in Ecône (Schweiz) vier Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. ohne päpstliches Mandat und gegen den ausdrücklichen Willen des Heiligen Vaters zu Bischöfen geweiht. Um Klarheit bezüglich des kirchenrechtlichen Status dieser Bruderschaft und ihrer Anhänger herzustellen, dokumentiert diese Erklärung die Reaktion des Heiligen Stuhls und gibt Hinweise für das Erzbistum Köln.

1. Dekret des Dikasteriums für die Glaubenslehre (2. Juli 2026)

Das Dikasterium für die Glaubenslehre stellt fest:

„Trotz den an den Generaloberen der Priesterbruderschaft St. Pius X. gerichteten Ermahnungen hat Bischof Alfonso de Galarreta durch die Bischofsweihe von vier Priestern ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen des Papstes einen schismatischen Akt begangen und sich damit ipso facto die in can. 1387 und can. 1364 § 1 CIC 2021 vorgesehenen Strafen zugezogen.
(…) Ich stelle daher mit allen rechtlichen Wirkungen fest, dass sowohl der oben genannte Bischof Alfonso de Galarreta als auch Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier ipso facto sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zugezogen haben.
(…) Die Kleriker und die gläubigen Laien werden ermahnt, sich nicht dem Schisma der Priesterbruderschaft St. Pius X. anzuschließen, da sie sich damit ipso facto die Tatstrafe der Exkommunikation zuziehen würden.“

(Victor M. Card. Fernández, Präfekt; John J. Kennedy; Armando Matteo, 2. Juli 2026)

Damit hat der Heilige Stuhl festgestellt, dass die Priesterbruderschaft St. Pius X. durch diesen unerlaubten Akt das Schisma vollzogen hat, was schwerwiegende Konsequenzen nach sich zieht.

2. Erklärende Note – Schisma und Folgen für Geistliche und Laien

Die „Erklärende Note“ des Dikasteriums betont:

„Die Geistlichen, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, befinden sich im Schisma und sind daher als Schismatiker anzusehen (…) und unterliegen somit der im Kirchenrecht vorgesehenen Exkommunikation (can. 1364 § 1 CIC).
Was die gläubigen Laien betrifft, so gelten diejenigen als schismatisch und exkommuniziert, die sich formell der Priesterbruderschaft St. Pius X. unter den Bedingungen anschließen, die in der Erläuterung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 (…) festgelegt sind, die nach wie vor in Kraft ist und die sich dieses Dikasterium zu eigen macht.“

Damit stellt Rom klar:

  1. Geistliche der Piusbruderschaft
    Alle Geistlichen der Priesterbruderschaft St. Pius X. befinden sich im Schisma und sind exkommuniziert.
  2. Laien und formeller Anschluss (Note von 1996)
    Die Note des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte (24.08.1996) präzisiert, was „formeller Anschluss“ bedeutet:
    „Ein solcher Anschluss [an das Schisma] muß zwei sich ergänzende Elemente beinhalten:
    a) eines innerer Natur, das darin besteht, frei und bewusst das Wesen des Schismas zu teilen, d. h. sich derart für die Anhänger Lefebvres zu entscheiden, dass diese Entscheidung über den Gehorsam gegenüber dem Papst gestellt wird;
    b) ein weiteres von äußerer Natur, (…) deren offensichtlichstes Zeichen die ausschließliche Teilnahme an den ‚kirchlichen‘ Handlungen der Lefebvrianer ist, ohne an den Handlungen der katholischen Kirche teilzunehmen.“

Und weiter:

„Im Falle der übrigen Gläubigen (…) ist es offensichtlich, dass eine gelegentliche Teilnahme an liturgischen Handlungen oder Aktivitäten der Lefebvrianer-Bewegung, die erfolgt, ohne die Haltung der lehrmäßigen und disziplinarischen Spaltung dieser Bewegung zu übernehmen, nicht ausreicht, um von einer formellen Zugehörigkeit zur Bewegung sprechen zu können. (…) Es gilt vor allem die Absicht der Person zu berücksichtigen sowie die Umsetzung dieser inneren Haltung in Taten.“

Daraus folgt:

  • Laien, die sich innerlich und äußerlich der Piusbruderschaft anschließen und sich von der katholischen Kirche und der Autorität des Papstes abwenden, sind schismatisch und exkommuniziert.
  • Gelegentliche Teilnahme ist unbedingt zu vermeiden, bewirkt jedoch nicht automatisch die Exkommunikation. 

(Anm.: Arbeitsübersetzung Motu Proprio v. 1996, Original: www.vatican.va)

3. Sakramente – Beichte und Ehe bei der Piusbruderschaft

Die Erklärende Note des Dikasteriums sagt ausdrücklich:

„Schließlich wird das heilige Volk Gottes darauf hingewiesen, dass die geistlichen Amtsträger der Priesterbruderschaft St. Pius X. die Sakramente unrechtmäßig spenden und dass das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen assistierten Eheschließungen ungültig sind.“ (Die Dokumente im Original sind auf folgender Seite zu finden: www.doctrinafidei.va)

Damit muss allen Gläubigen bewusst sein:

1. Sakrament der Buße (Beichte)

  • Priester der Piusbruderschaft besitzen keine von der Kirche erteilte Jurisdiktion zur sakramentalen Lossprechung.
  • Die von ihnen erteilte Absolution ist ungültig. Gläubige, die dort beichten, erhalten keine sakramentale Lossprechung im Sinne der katholischen Kirche.

2. Sakrament der Ehe

  • Priester der Piusbruderschaft haben keine Vollmacht, bei Eheschließungen in der katholischen Kirche gültig zu assistieren.
  • Ehen, die unter Assistenz eines Priesters der Piusbruderschaft geschlossen werden, sind ungültig.

3. Andere Sakramente

  • Alle Sakramente werden von der Piusbruderschaft unrechtmäßig gespendet, da keine rechtmäßige Sendung und keine Gemeinschaft mit dem Papst und den Diözesanbischöfen besteht.
  • Es ist aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht zu verantworten, den Empfang von Sakramenten bei der Piusbruderschaft zu suchen. Es wird daher ausdrücklich ermahnt, nicht an Feiern der Piusbruderschaft teilzunehmen,

Gläubige, die die Liturgie in der außerordentlichen Form des römischen Ritus (tridentinische Messe) schätzen, werden darauf hingewiesen, dass sie im Erzbistum Köln an bestimmten Orten die Möglichkeit haben, diese Liturgie in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche mitzufeiern.

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Gottesdienste nach römischem Ritus im Erzbistum Köln

Altenberg
Heilig-Kreuz-Kapelle (Kapellenweg 3, Odenthal-Klasmühle)
Messzeiten: Freitag: 18 Uhr

Bonn
Kirche St. Michael (Rheinbacher Straße, 53115 Bonn)
Messzeiten: Sonn- und Feiertag: 18 Uhr, Dienstag: 19 Uhr
 
Düsseldorf
Pfarrkirche St. Dionysius (Abteihofstr. 25, 40221 Düsseldorf-Volmerswerth)
Messzeiten: Sonn- und Feiertage: 10.30 Uhr, Donnerstag und Freitag: 18.30 Uhr, Samstag: 8.30 Uhr

Köln
Kirche Maria Hilf (Rolandstr. 59, 50677 Köln)
Messzeiten: Sonn- und Feiertag: 10 Uhr, Dienstag bis Freitag: 18.30 Uhr, Samstag: 9 Uhr

Leverkusen-Lützenkirchen
St.-Anna-Kapelle (Kapellenstr. 10, 51381 Leverkusen-Lützenkirchen)
Messzeiten: 2. Montag im Monat: 18.30 Uhr
 
Lindlar-Frielingsdorf
St. Apollinaris (Jan-Wellem-Straße 12, 51789 Lindlar)
Messzeiten: Sonntag: 17.30 Uhr

Remscheid
St. Josef (Menninghauser Str. 5, 42859 Remscheid)
Messzeiten: Sonn- und Feiertag: 8 Uhr

Wuppertal-Barmen
Pfarrkirche St. Antonius (Unterdörnen 137, 42275 Wuppertal-Barmen)
Messzeiten: Montag (außer 2. Montag oder an Feiertagen) 18.30 Uhr

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