Behandlung am Lebensende

Behandlung am Lebensende

Das Beginnen, nicht Weiterführen oder Beenden ärztlicher Maßnahmen soll die Linderung von Leiden zum Ziel haben und muss dem Willen der Betroffenen entsprechen. Wird das Leben durch diese Entscheidungen verkürzt, kann dies im Sinne der Doppelwirkung von Handlungen in Kauf genommen werden. (Hilfe beim Sterben)

 

Das Aushalten schwerer Krankheit und der Weg zum Sterben können sehr viel erträglicher werden, wenn die Möglichkeiten der Palliativtherapie zur Schmerztherapie und Symptomlinderung genutzt werden. Ethische Konflikte könnten dann entstehen, wenn durch diese Therapien der Tod schneller eintritt. Hier gilt aber das gleiche Prinzip der Beurteilung wie beim Verzicht auf Behandlung: Das Ziel ist die Linderung des Leidens und nicht eine Beschleunigung des Sterbens.


Diese Behandlung ist unter der Voraussetzung einer entsprechenden medizinischen Indikation in Deutschland auch berufsrechtlich zulässig, wenn sie dem ausgesprochenen oder – bei Einwilligungsunfähigkeit – vorab geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.


Auch für die palliativen Therapien hat sich die Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre schon 1980 ausgesprochen. Bewusstseinstrübung und eine Lebensverkürzung kann in Kauf genommen werden, wenn die Linderung des Leidens anders nicht erreicht werden kann. (Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre: Erklärung zur Euthanasie, 1980., besonders: III. Die Bedeutung des Schmerzes für den Christen und die Verwendung schmerzstillender Mittel)