Erzbischöfliches Offizialat Köln - Allgemeine Ehehindernisse

Allgemeine Ehehindernisse

Die katholische Kirche kennt folgende allgemeine Ehehindernisse; sie gründen in rein kirchlicher Festlegung und betreffen allein Katholiken:

  • fehlendes Mindestalter:

Das Hindernis betrifft die körperliche Reife; der Mann muss mindestens 16 Jahre alt sein, die Frau mindestens 14 Jahre. (Bei ausreichendem Alter und unzureichender seelischer Reife ist wohl das Eheversprechen beeinträchtigt.)

  • Blutsverwandtschaft in weiterem Grad:

Das Hindernis besteht gegenüber den Halbgeschwistern, Tanten, Onkeln, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen.

  • Schwägerschaft:

Das Hindernis besteht zwischen Schwiegereltern und ihren Schwieger­kindern/-enkeln usw., zwischen Stiefeltern und ihren Stiefkindern/-enkeln usw.

  • Quasi-Schwägerschaft:

Das Hindernis besteht entsprechend der Schwägerschaft bei Beziehungen, die in einer ungültigen Ehe oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gründen.

  • Adoption:

Das Hindernis besteht zwischen Adoptiveltern und ihren Adoptivkindern, sowie zwischen Adoptivgeschwistern.

  • Entführung der Frau:

Das Hindernis besteht zwischen der entführten Frau und ihrem Entführer, solange die Frau nicht ungefährdet und frei ist. (Zugleich ist wohl das Eheversprechen beeinträchtigt.)

  • Gattenmord:

Das Hindernis besteht für ein Paar, das gemeinsam einen bisherigen Ehepartner tötet, wie auch für eine Einzelperson, die damit eine neue Ehe anstrebt.



Weil diese Hindernisse kirchlich festgelegt sind und damit nicht in göttlichem oder natürlichem Recht gründen, kann die Kirche einem Katholiken ausnahmsweise eine rechtliche Befreiung gewähren (Dispens) - was freilich nicht ausschließt, dass in einigen der genannten Fälle kaum bis niemals eine Ausnahme gemacht wird.

In einem Eheverfahren werden diese Hindernisse praktisch äußerst selten angeführt. Denn sie sind überhaupt selten als Umstand bei einer Heirat. Auch kennt der Staat ähnliche Regelungen, die eine Heirat verbieten.

Was hier zu den Verwandschafts-, Schwägerschafts- und Adoptionsverhältnissen gesagt ist, gilt für die Zeit seit dem 27.11.1983, an dem das aktuelle Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche inkrafttrat. Für die Zeit davor gelten Regelungen aufgrund des Gesetzbuchs von 1917.