Erzbischöfliches Offizialat Köln - Nichtvollzogene Ehe als Grund für ein Eheverfahren

Geschlechtlich nicht vollzogene Ehe

Von der Bindung durch eine Ehe kann befreit werden, wer seine Ehe niemals geschlechtlich vollzogen hat: falls es tatsächlich seit dem Abschluss der Ehe kein einziges Mal mit dem Partner zu Geschlechtsverkehr gekommen ist.

 

Die Befreiung geschieht durch einen besonderen Gnadenakt, den allein der Papst gewähren kann.

Als Grund dieser Möglichkeit erscheint das biblische Wort Jesu vom Ein-Fleisch-Werden der Eheleute (Mk 10,6-9) sowie die besondere Vollmacht des Papstes, die verbunden ist mit seinem Amt als Bischof von Rom und Nachfolger des Apostels Petrus.

 

Die Befreiung ist auch bei einer sakramentalen Ehe möglich. Dass eine konkrete neue Ehe geschlossen wird, ist für die Befreiung nicht zwingend erforderlich.

 

Zur Erlangung der Befreiung ist ein Nichtvollzugsverfahren zu führen. 

Dieses Verfahren ist zu beantragen durch eine Bittschrift, die beim Offizialat eingereicht wird. Hier wird ermittelt, ob die Voraussetzungen vorliegen, daß die Bitte dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden kann. Dort wird die Angelegenheit weiter abgewogen und letztlich vom Papst persönlich entschieden.

 

Ein vorheriges Beratungsgespräch im Offizialat ist anzuraten.