Eine Klageschrift muss folgende Angaben enthalten:
Die Klageschrift sollte nicht weitschweifig oder unsachlich sein: Sie sollte so verfasst werden, dass sie der nichtklagenden Partei mitgeteilt werden kann.
Der Klageschrift beigefügt werden sollte möglichst eine Kopie der staatlichen und kirchlichen Trauungsurkunde sowie des etwaigen staatlichen Scheidungsurteils.
Die staatliche Scheidung wird als Anzeichen genommen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Partner tatsächlich nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
Ein Verfahren schon zu beginnen, wenn die Scheidung beabsichtigt doch noch nicht förmlich erfolgt ist, empfiehlt sich meist nicht; denn leicht kann es zu zusätzlichen Auseinandersetzungen kommen.
Wichtiger Hinweis:
Auch wenn "Funkstille" herrscht und die Fronten verhärtet sind - es empfiehlt sich, den anderen Partner vorab zu informieren über die Absicht zum kirchlichen Prozess. Der Partner sollte sich nicht überrascht fühlen, wenn das kirchliche Gericht sich an ihn wendet. Fühlt ein überraschter Partner sich hintergangen, kann seine Bereitschaft zur Mitwirkung von vorneherein verspielt sein.