Das Erbbaurecht ist das Recht, eine Immobilie auf fremdem Grundstück zu bauen oder besitzen. Der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbaurechtgeber, räumt dem Erbbaurechtnehmer ein Nutzungsrecht für das Grundstück ein. Damit kann der Erbbaurechtsnehmer das Grundstück bebauen oder die vorhandene Immobilie kaufen und nutzen. Er wird also Eigentümer der Immobilie, „pachtet“ jedoch das Grundstück. Für die Nutzung des Grundstücks zahlt der Erbbaurechtsnehmer regelmäßig einen Erbbauzins, der vertraglich vereinbart ist.
Beide Parteien schließen einen Erbbaurechtsvertrag ab, der notariell beurkundet werden muss (ähnlich eines Grundstückskaufvertrags). Der Erbbaurechtsvertrag hat eine festgesetzte Laufzeit, die frei verhandelt werden kann, üblicherweise beträgt sie zwischen 50 und 99 Jahren. Ein Erbbaurecht kann vererbt oder veräußert sowie belastet werden (z. B. Grundschuld).
HINWEIS: Der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden ist um die Richtigkeit und Aktualität der Informationen, der genannten Rechtsgrundlagen und Daten sowie der Download-Dokumente auf ihrer Website bemüht, es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Etwaige rechtliche Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich; eine Rechtsberatung findet nicht statt. Gewisse Begrifflichkeiten wurden zum besseren Verständnis stark vereinfacht, und können an manchen Stellen nicht den korrekten rechtlichen Begriffen entsprechen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen: