Pastorale Einheiten

#ZusammenFinden: Entwicklung Pastoraler Einheiten im Erzbistum Köln

Die Pastoralen Einheiten sind geografisch festgelegt und die Entscheidung zu ihrer zukünftigen Rechtsform ist gefallen. Damit ist ein verbindlicher Rahmen gesetzt. Im Fokus steht nun die pastorale und organisatorische Entwicklung der Pastoralen Einheiten.

Die Entwicklung soll vor allem durch die Verantwortlichen in den Pastoralen Einheiten gestaltet werden und zur Situation in der einzelnen Pastoralen Einheit passen. Ziel ist es, die Pastoralen Einheiten als verlässliche Gestaltungsräume kirchlichen Lebens zu etablieren.

Das Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln (PDF) gibt der Entwicklung Pastoraler Einheiten seit dem 1. Februar 2024 einen verlässlichen Rahmen. Die Information zur Entwicklung der Pastoralen Einheiten (PDF) gibt einen Überblick über die nächsten Schritte.

Daneben gibt es in einer Timeline eine Übersicht zu den Rahmenbedingungen des Informations- und Beratungsprozesses und FAQ.

Karte der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln

Diese Karte bietet einen Überblick über die 67 Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln. Über die Karte ist auch ein Abruf von Detailkarten aller zukünftigen Pastoralen Einheiten und eine Adresssuche möglich.

Perspektivgespräche in Pastoralen Einheiten

Bis zum Sommer finden im Rahmen des Informations- und BEratungsprozesses in allen Pastoralen Einheiten Perspektivgespräche statt, eine Perspektive dafür zu entwickeln, wie der weitere Weg in der Pastoralen Einheit aussehen kann. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Videosprechstunden zum Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln

Um Verständnisfragen zu den Regelungen des Statuts besprechen zu können, bietet der Fachbereich Strategieentwicklung und Grundsatzfragen Videosprechstunden an. Eingeladen sind die Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände, Pastoralen Dienste und alle Mitarbeitenden der Kirchengemeinden. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Termine und Teilnahmelinks finden Sie hier:

Teilnahme an Videosprechstunden

Jetzt an der Besprechung teilnehmen

Besprechungs-ID: 396 991 483 296

Kennung: n3nRbE

Jetzt an der Besprechung teilnehmen

Besprechungs-ID: 385 725 457 102

Kennung: WZHhFC

Jetzt an der Besprechung teilnehmen

Besprechungs-ID: 329 121 319 356

Kennung: 5smeTc

Jetzt an der Besprechung teilnehmen

Besprechungs-ID: 322 964 466 940

Kennung: YfsV9b

Jetzt an der Besprechung teilnehmen

Besprechungs-ID: 364 459 677 369

Kennung: rbhd89

 

Statut für die Entwicklung der Pastorale Einheiten im Erzbistum Köln

Das Statut (PDF) ist eine Sammlung von Rechtsnormen. Es beschreibt, wie die pastorale und administrative Zusammenarbeit innerhalb einer Pastoralen Einheit und der Übergang der Pastoralen Einheit in eine gemeinsame Rechtsform gestaltet und unterstützt werden kann. Als Orientierungshilfe zeigt es u.a. Entwicklungsfelder und Vernetzungsmöglichkeiten auf. Es wird in den nächsten Monaten noch durch Handreichungen und Arbeitshilfen ergänzt werden.

Informations- und Beratungsprozess

Die Verantwortlichen vor Ort in den Pastoralen Einheiten sollen bei den anstehenden Veränderungen gut unterstützt werden. Deshalb wird es einen breiten Informations- und Beratungsprozess geben. Inhalte dieses Prozesses sind die weitere pastorale Entwicklung, der Weg zur neuen Rechtsform und ggf. die Beratungen zum "Spurwechsel", wenn die Pastorale Einheit statt einer Pfarrei eine Pfarreiengemeinschaft werden soll.

Information Entwicklung Pastorale Einheiten (PDF)

Der Entscheidung des Erzbischofs vorausgegangen ist ein intensiver Beratungsprozess, in dem neben den beiden erzbischöflichen Beratungsgremien, Diözesanpastoralrat und Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, viele Gremien und Menschen aus den verschiedenen Seelsorgebereichen zwei Optionen für einen Rechtsrahmen diskutiert und entsprechende Empfehlungen abgegeben haben.

Alle Pastoralen Einheiten sollen bis Ende 2032 in einem individuell gestalteten, schrittweisen Prozess zu jeweils einer Pfarrei fusioniert werden, die aus vielen lebendigen Gemeinden besteht. Diese Gemeinden werden die maßgeblichen, vom Erzbistum unterstützten Orte des kirchlichen Lebens in den Pastoralen Einheiten sein.

Eine alternative Möglichkeit sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen in einer Pastoralen Einheiten lediglich die Kirchengemeinden der bisherigen Seelsorgebereiche fusionieren und diese Pfarreien dann bis 2032 einen Kirchengemeindeverband als gemeinsamen Rechtsträger gründen.

Bis Sommer 2025 erhalten alle Pastoralen Einheiten die Zeit, sich in einem individuellen Prozess mit ihrer Ausgangslage und den weiteren Entwicklungsschritten auseinanderzusetzen, um auf dieser Grundlage den jeweiligen Weg bis zum Jahr 2032 festzulegen. Für diesen Informations- und Beratungsprozess wird es zielgerichtete Angebote und eine intensive Begleitung aus dem Generalvikariat geben.

Bestandteil des Informations- und Beratungsprozesses werden u.a. sein:

  • Perspektivgespräche mit jeder Pastoralen Einheit, in denen Informationen geteilt und der weitere Entwicklungsweg gemeinsam beraten wird
  • regionale Großveranstaltungen zum Austausch über wesentliche Bausteine für die weitere Entwicklung der Pastoralen Einheiten
  • Standortgespräche mit allen Pastoralen Einheiten, um kontinuierlich im Austausch über die weiteren Veränderungsschritte zu bleiben.

In einem strukturierten Entscheidungsprozess kann dann in der Pastoralen Einheit dann bis zum 30. Juni 2025 ein "Spurwechsel" hin zur Pfarreiengemeinschaft als Rechtsform beantragt werden.

FAQ zur Entwicklung Pastoraler Einheiten

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen zum Informations- und Beratungsprozess bzw. zur Entwicklung der Pastoralen Einheiten. Diese Fragensammlung wird laufend erweitert und überarbeitet.

„Pfarrei“ ist ein kirchenrechtlicher Begriff und umschreibt eine Gemeinschaft von Gläubigen, die in einem bestimmten Gebiet (Territorium) lebt. Eine Pfarrei ist als Teil eines (Erz-)Bistums dem Diözesanbischof unterstellt, der einem Pfarrer die Verantwortung für die Pfarrei „als ihrem eigenen Hirten“ überträgt (vgl. canon 515 § 1 Codex Iuris Canonici).

Im Erzbistum Köln ist die Pfarrei deckungsgleich mit der Kirchengemeinde. 'Kirchengemeinde' ist der staatsrechtliche Begriff für die Pfarrei, der die Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet. Hinsichtlich der Rechtsform der Pastoralen Einheiten wird die Pfarrei als das Rechtsmodell für die Pastorale Einheit vorgegeben. Dabei fusionieren rechtlich und administrativ die heutigen Pfarreien zu einer Pfarrei, die dann als Kirchengemeinde auch Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist.

Pastoral bleiben die vormaligen Pfarreien als Gemeinden weiterhin Keimzellen des kirchlichen Lebens. Eine Pfarrei bildet damit ein administratives Dach, unter dem viele Gemeinden zusammen die Seelsorge gestalten. Es gibt also zwei Ebenen: Die Gemeinden und die Pfarrei.

Die Fusion verschiedener Pfarreien innerhalb einer Pastoralen Einheit zu einer Pfarrei ist im Kirchenrecht geregelt: Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Priesterrates Pfarreien errichten, aufheben und verändern (vgl. canon 515 § 2 Codex Iuris Canonic). Zwei Wege sind dabei denkbar: Eine Möglichkeit ist, dass alle bisherigen Pfarreien aufgelöst werden und eine neue Pfarrei gegründet wird. Hier muss dann neu festgelegt werden, welches Patronat die Pfarrei hat und welche Kirche die Pfarrkirche ist. Oder die Pfarreien werden in eine Pfarrei (aufgrund ihrer historischen Bedeutung oder Größe) eingegliedert. Damit ergibt sich das Patronat und die Pfarrkirche dieser Pfarrei für die dann fusionierte Pfarrei. Weitere Konsequenz einer Fusion ist, dass die Pfarrei dann  einen gemeinsamen Kirchenvorstand hat. Es ist aber möglich und empfehlenswert, dass Ausschüsse gegründet werden, die z.B. regionalen Bezug haben und somit für die einzelnen Gemeinden innerhalb der Pfarrei zuständig sind.

Des Weiteren ist eine wesentliche Konsequenz, dass alle Immobilien, Fonds, Vermögenswerte und Verpflichtungen, aber auch alle Anstellungsträgerschaften auf die eine Pfarrei übergehen. Im Sinne einer Pastoral, die insbesondere in den Gemeinden gestaltet werden wird, ist die Pfarrei und die zuständigen Gremien dafür zuständig, dass die Gemeinden z.B. durch eigene Etats/Budgets unmittelbaren Zugang zu Finanzen, aber auch zu den personellen Ressourcen und den Immobilien haben.

Es ist den Pastoralen Einheiten möglich, vom eigentlichen Ziel – Bildung einer Pfarrei je Pastoraler Einheit - unter bestimmten Umständen abzuweichen und anstelle der Fusion einen Kirchengemeindeverband (KGV) als gemeinsamen Rechtsträger zu gründen und eine Pfarreiengemeinschaft zu bilden. Voraussetzung dafür ist jedenfalls die Fusion der Kirchengemeinden und Pfarreien auf Ebene der bisherigen Seelsorgebereiche bis Ende 2030. Diese dann neu gegründeten Pfarreien bilden innerhalb der Pastoralen Einheit einen gemeinsamen Kirchengemeindeverband.

Die Kirchenvorstände delegieren zwei Personen in die Verbandsvertretung. Der KGV ist, wie heute, Anstellungsträger aller in der Pastoralen Einheit angestellten Beschäftigten. Solange noch kein KiTa-Träger gegründet ist, ist der KGV Träger der in der Pastoralen Einheit befindlichen KiTas. Außerdem verwaltet der KGV ein finanzielles Budget für gemeinsame pastorale Aktivitäten. Als Pfarreiengemeinschaft unter der Leitung eines gemeinsamen Pfarrers und eines Pastoralteams gibt es also drei Ebenen: Die Gemeinden, die Pfarreien (ehem. Seelsorgebereiche) und die Pastorale Einheit. 

Der kirchenrechtliche Begriff „Pfarrei“ ist im Erzbistum Köln deckungsgleich mit dem staatsrechtlichen Begriff „Kirchengemeinde“. Beschreibt der Begriff „Pfarrei“ eher eine theologisch-pastorale Wirklichkeit, so beschreibt der Begriff „Kirchengemeinde“ eher eine administrativ-rechtliche Dimension. Somit ist z.B. die Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts der Rechtsträger bei Rechtsgeschäften. Geht es um pastorale Aktivitäten, ist die Pfarrei die passende Bezeichnung.

Überlegungen, diese beiden Begriffe – Pfarrei und Kirchengemeinden – auf verschiedene Strukturebenen zu beziehen, sind kirchenrechtlich nicht haltbar. Somit kann die Pastorale Einheit nicht eine „Kirchengemeinde“ werden und gleichzeitig die darunterliegenden „Gemeinden“ „Pfarreien“ genannt werden. Genauso wenig kann die Pastorale Einheit „Pfarrei“ werden und die darunterliegenden „Gemeinden“ „Kirchengemeinden“ als eigene Rechtsträger bleiben. Es braucht also weiterhin eine Identität von Pfarrei und Kirchengemeinde.

Die Gremien (PGR & KV/KGV) sowie das Pastoralteam bzw. die Pastoralteams der Pastoralen Einheit stimmen darüber ab, ob sie den Spurwechsel zur Pfarreiengemeinschaft möchten. Dieses Votum wird, wenn es korrekt und in Übereinstimmung mit den Prozessregeln gefunden wurde, vom Kardinal anerkannt und umgesetzt. 

Die Vielzahl der Kirchengemeinden (Rechtsträger) im Erzbistum Köln erzeugt finanziell und personell einen sehr großen Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand ist schon heute kaum noch darstellbar. Daher muss die Zahl der Rechtsträger deutlich reduziert werden. Darauf hat der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat explizit hingewiesen. Dieses Ziel kann bei einem Spurwechsel durch die Zusammenlegung der Kirchengemeinden der bestehenden Seelsorgebereiche erreicht werden. Viele Seelsorgebereiche im Erzbistum Köln sind diesen Weg schon zu Beginn der 2000er Jahre gegangen. 

Die Entscheidung soll einen Kompromiss bieten zwischen den gegensätzlichen Stimmen aus den Beratungsgremien des Erzbischofs (siehe Frage zum Hintergrund der Entscheidung). Durch die Entscheidung soll zum einen alles Engagement und alle Bemühungen gefördert werden, die vor Ort Vielfalt und Lebendigkeit des kirchlichen Lebens stärken. Zum anderen soll gewährleistet sein, dass auch langfristig der Rahmen organisatorischer, finanzieller und rechtlicher Möglichkeiten realistisch und verantwortungsvoll gestaltet wird.

Dabei ist zu beachten, wie viel Herzblut oft an der eigenen Pfarrei hängt und dass die ‚große‘ Pfarrei auf Ebene der Pastoralen Einheit immer wieder Angst auslöst. Es ist aber auch zu beachten, dass die aktuelle Vielzahl der Rechtsträger in Zukunft nicht mehr zu halten sein wird. Wenn die Kirche also auch in 10 Jahren noch aktiv sein soll, um ihrem Auftrag gerecht zu werden, müssen die die Rechtsträger deutlich reduziert werden. Die Entscheidung will diesem Spannungsfeld gerecht werden. 

Der Informationsprozess beginnt Ende 2023/Anfang 2024. Dazu gehören u.a. die Perspektivgespräche, die ab Januar 2024 wieder aufgenommen werden. Wenn Ihre Pastorale Einheit eine Pfarreinegemeinschaft werden will, muss bis zum 30. Juni 2025 ein gültiges Votum für den entsprechenden Spurwechsel vorliegen. Alle weiteren wichtigen Daten finden Sie im Statut für Pastorale Einheiten, das rechtzeitig veröffentlicht werden wird. 

In mehreren Schritten: Zuerst stand die Idee, alle Pastoralen Einheiten sollen zu einer Pfarrei fusionieren. Als Alternativvorschlag wurde von einer Arbeitsgruppe das Modell des sog. Dynamischen Sendungsraums erarbeitet.

Im Sommer 2023 fanden dann intensive Beratungen dieser beiden Optionen statt: Zuerst im Diözesanpastoralrat (DPR) und dann im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat (KiWi). Der DPR empfahl dem Erzbischof, die Entscheidung über die Rechtsform in die Pastoralen Einheiten zu delegieren (Dynamischer Sendungsraum). Der KiWi empfahl dem Erzbischof,  alle Pastoralen Einheiten zu je einer Pfarrei zu fusionieren.

Zudem haben zahlreiche Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände, Verwaltungsleitungen und Einzelpersonen ihre Position zur Rechtsformentscheidung eingebracht. Überwiegend wurde für eine Delegation der Entscheidung an die Verantwortlichen vor Ort votiert.

Um diesen unterschiedlichen Positionen und Empfehlungen gerecht zu werden, wurde ein Kompromiss entwickelt. Er sieht eine grundsätzliche Entscheidung für die Fusion der Pastoralen Einheiten zu je einer Pfarrei vor, ermöglicht aber auch einen "Spurwechsel" hin zu einer Pfarreiengemeinschaft auf Ebene der Pastoralen Einheit. Dieser Kompromiss wurde dem Erzbischof von der Erzbischöflichen Beratungskonferenz empfohlen. Der Erzbischof hat dann im Sinne dieser Empfehlung entschieden.  

Wir stehen als Kirche von Köln, aber auch zusammen mit der gesamten Kirche in Deutschland, inmitten einer tiefgreifenden Veränderung maßgeblicher Rahmenbedingungen: Veränderungen im kirchlichen Leben (Veränderte Rolle der Kirche in der Lebensrealität vieler Menschen, Voraussichtlich ca. 25% weniger Katholiken bis 2030, Voraussichtlich bis zu 70% weniger Gottesdienstbesucher/-innen bis 2030, Rückgang an Engagement), Rückgang des pastoralen Personals in allen Berufsgruppen um 50% bis 2030, und zurückgehende finanzielle Ressourcen (strukturelles Defizit von ca. 100 Mio. € in 2030).

Diese Veränderungen machen es dringend nötig, Ressourcen in der Verwaltung einzusparen. Diese Einsparung wird möglich durch die Bildung der Pastoralen Einheiten und der entsprechenden Reduktion der Rechtsträger. So hoffen wir, Kirche vor Ort auch in Zukunft lebending gestalten zu können. 

Die durch das EGV gesetzten Ziele und Rahmenbedingungen finden Sie im Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten (PDF), das zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Diese Vorgaben stellen einen Teil der Entwicklung dar, der hauptsächlich als ein Rahmen verstanden werden kann. Innerhalb dieses Rahmens können und sollen Sie die Entwicklung individuell gestalten. 

Der Begriff 'Krichengemeinde' ist im Erzbistum Köln der staatsrechtliche Begriff für eine Pfarrei. Die Kirchengmeinde ist also eine Körperschaft öffentlichen Rechts und daher z.B. der Rechtsträger bei Rechtsgeschäften. Unter dem Begriff 'Gemeinde' verstehen wir hier Gruppen von Menschen, die in irgendeiner Ausdrucksweise die Grundvollzüge der Kirche leben. 

Durch den Informations- und Beratungsprozess wird sichergestellt, dass alle relevanten Akteure der Pastoralen Einheit alle Infomationen haben die sie brauchen, um sich gut zu beteiligen. Diese Beteiligung wird dann besonders im Entscheidungsprozess sichtbar, der die Gremien und Pastoralteams der Pastoralen Einheit mit in die Beratung, Diskussion und Abstimmung zur Rechtsform einbezieht. 

Engagierte sind und bleiben unverzichtbare Akteure der Kirche vor Ort. In beiden Rechtsformen soll Engagement auf (Orts-)Gemeindeebene möglich sein und gefördert werden. Je nach Rechtsform, aber auch je nach entwickelten Gremienstrukturen - z.B. Ausschüsse des Kirchenvorstands - werden (Teil-)Zuständigkeiten für Finanzen und Immobilien unterschiedlich sein.

Arbeitgeber der in der Pastoralen Einheit tätigen Mitarbeitenden ist die Kirchengemeinde (Modell Pfarrei) bzw. der Kirchengemeindeverband (Modell Pfarreiengemeinschaft).

Bisher ist die Gremienstruktur der Pastoralen Einheiten noch nicht bis ins Detail ausgearbeitet. Hier wird es in den nächsten Monaten konkrete Informationen und Konzepte geben.

Dem Subsidiaritätsprinzip folgend bleiben möglichst viele Aufgaben auf der niedrigsten Ebene verortet und die nächsthöhere Ebene unterstützt bzw. springt ein, wenn die untere Ebene Hilfe benötigt. Somit wird das kirchliche Leben, so lange es insbesondere durch Engagierte getragen wird, in den Gemeinden stattfinden.

Gleichzeitig wird es in pastoralen Feldern Kooperationen geben, wie es ja schon seit Jahren auf Ebene der Seelsorgebereiche geübte und bewährte Praxis ist. Hier muss auch nicht alles direkt auf die höchste Ebene der Pastoralen Einheit gezogen werden, denn dieses liegt in der Gestaltungsfreiheit je Situation und den Erfahrungen vor Ort.

Klar ist, dass egal bei welcher Rechtsform, Hauptberufliche – seien es die Pastoralen Dienste im Pastoralteam oder weitere hauptberufliche Mitarbeitende – für die gesamte Pastorale Einheit ernannt bzw. angestellt sind. Somit werden aus dieser Perspektive pastorale Kooperationen und eine Gesamtstrategie für die gesamte Pastorale Einheit gemeinsam mit den Gemeinden entwickelt. 

Die nächsten Wahlen der Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände finden wie geplant im Jahr 2025 statt.

Durch die Rückläufige Zahl der Priester und weiterer Pastoraler Dienste sind Änderungen der Gottesdienstordnungen früher oder später in allen Pastoralen Einheiten unvermeidlich. Die Verantwortung für die Festlegung von Orten und Zeiten der Eucharistiefeiern und weiterer Gottesdienste liegt weiterhin bei den Pastoralteams und Pfarrgemeinderäten. Auch für die Feier von Gottesdiensten wird das Engagement der Getauften an Bedeutung gewinnen. 

Ja. Der Planungsrahmen für die Zuweisung von Personal und weitere Ressourcen ist die Pastorale Einheit - unabhängig von der Rechtsform. Daher ist es gut, wenn Sie Räumlichkeiten, Geld und Personal schon heute im SInne der gesamten Pastoralen Einheit planen und einsetzen. In der Pfarreiengemeinschaft bleiben Gebäude, Liegenschaften und Fonds im Besitz der einzelnen Pfarreien. Auch hier ist aber zum Beispiel das Personal beim gemeinsamen KGV auf Ebene der Pastoralen Einheit angestellt. 

Nein. Die Entscheidung, was besser gemeinsam auf Ebene der Pastoralen Einheit und was besser auf Ebene der bisherigen Seelsorgebereiche oder in den einzelnen Gemeinden umgesetzt werden kann, wird von den Verantwortlichen in der Pastoralen Einheit erprobt und entschieden.

Die Verwaltungsleitungen bilden auf Ebene der Pastoralen Einheit ein Verwaltungsleitungsteam um die Schritte der administrativen Entwicklung zu koordinieren und vorzubereiten. Perspektivisch wird in jeder Pastoralen Einheit mindestens eine Verwaltungsleitung als eine Art Geschäftsführung Leitungsverantwortung übernehmen.

Bis zur Realisation der finalen Rechtsform ändert sich die geltende Zuweisungsordnung mit den bestehenden Ausführungsbestimmungen nicht. Zuweisungsempfänger ist die die Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeindeverband. Solange die derzeitigen Kirchengemeinden bestehen bleiben, verbleiben alle Erträge in der Kirchengemeinde bzw. werden wie gewohnt auf die Zuweisungen angerechnet.

Nein. Durch die Fusion geht das gesamte Vermögen (Grund- und Kapitalvermögen) sowie alle Verbindlichkeiten auf die neue Kirchengemeinde über. Die Fonds (Fabrikfonds, Stiftungsfonds, etc.) bleiben rechtlich selbstständig und werden durch die neue Kirchengemeinde lediglich verwaltet. Erträge aus den Fonds fließen dann in den Haushalt der neuen Kirchengemeinde. Zweckgebundene Fondserträge (z.B. Stiftungszwecke) bleiben unberührt. Erträge aus diesen Fonds dürfen weiterhin nur zweckgebunden verwendet werden.

Der Spurwechsel (Kirchengemeindeverband statt Kirchengemeinde) ergibt eine größere Anzahl an Rechtsträgern. Die durch die Verwaltung dieser Rechtsträger entstehenden Mehraufwendungen gegenüber der Verwaltung einer Kirchengemeinde werden nicht durch Kirchensteuermittel kompensiert. Dies betrifft finanzielle und personelle Ressourcen, bspw. aufgrund der Mehrarbeit für die Verwaltungsleitungen. Die Zuweisung von Kirchensteuermitteln für Verwaltungsprozesse wird sich daher für alle Pastoralen Einheiten – unabhängig von ihrer jeweiligen Entscheidung zur zukünftigen Rechtsform – an der einfachsten Rechtsträgerstruktur bemessen (also ein (1) Rechtsträger je Pastoraler Einheit). Damit wird eine Forderung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates aus seiner Sitzung am 07. September 2023 umgesetzt.

Kontakt

Fachbereich Strategieentwicklung und Grundsatzfragen

Kontakt

Fachbereich Entwicklung Pastorale Einheiten

Sie erreichen diese Seite auch direkt über die Domain

www.zusammenfinden.koeln