Lehrerfortbildung

Lehrerfortbildung im Erzbistum Köln

Die Lehrerfortbildung im Erzbistum Köln hat zum Ziel, (Religions-) Lehrer/innen in „Handwerk & Haltung“ zu unterstützen, weiterzuentwickeln und zu stärken. Mit ‚Handwerk‘ wird die im engeren Sinne fachliche Professionalität beschrieben, mit ‚Haltung‘ die Sprach-, Ausdrucks- und Handlungsfähigkeit des je eigenen Glaubens im Kontext des Glaubens der Kirche. Das gilt in je unterschiedlicher Weise für Religionslehrkräfte, die konfessionellen Religionsunterricht geben, für engagierte Lehrkräfte in der Schulpastoral bzw. Schulseelsorge sowie für Lehrkräfte an Katholischen Schulen.

Qualitätsentwicklung des Katholischen Religionsunterrichts

Die Angebote für Religionslehrerinnen und -lehrer zielen auf die Qualitätsentwicklung des Katholischen Religionsunterrichts. Ihr ‚Handwerk‘ ist ihre pädagogische und theologische Expertise als Lehrkraft für Katholische Religionslehre sowie als Teil eines Lehrerkollegiums, das gemeinsame pädagogische Verantwortung für den Unterricht wahrnimmt. ‚Haltung‘ umfasst in diesem Sinne zwei Fähigkeiten, die für einen konfessionellen Religionsunterricht prägend sind, nämlich Position und Performanz: Religionslehrkräfte beziehen in ihrem Unterricht Position und lassen die eigene Person als Form gelebten Glaubens bzw. Zeuge oder Zeugin des Evangeliums „durchscheinen“.

Handwerk und Haltung sind also untrennbar verbunden; das ist ein Spezifikum des konfessionellen Religionsunterrichts: Weder kann der Religionsunterricht im System Schule ohne Handwerk gedacht werden, noch ein konfessioneller Unterricht ohne Haltung. Daher ist Bestandteil des Fortbildungsprogramms auch die Ermöglichung von Erfahrungen zur Ausbildung und Stärkung der persönlichen Spiritualität. Lehrkräfte in Handwerk & Haltung weiterzuentwickeln, zu stärken und zu unterstützen, so dass sie an ihrer Schule wirksam Religion unterrichten und das Fach in Schul- und Unterrichtentwicklung einbringen und einbinden, ist Aufgabe und Zielperspektive von Religionslehrerfortbildung.

Lehrerfortbildung: Pflicht und Recht

Die „Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer“ beschreibt in §11, Absatz (1) die Pflicht, „sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an schulinternen und schulexternen dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen“. 

Lehrerfortbildung ist Teil der systemischen Schulentwicklung; sie „begleitet Schulen in ihren Entwicklungsprozessen und erweitert die professionelle Kompetenz des Schulpersonals (Lehrkräfte, pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulleitungen) für ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag“ (Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal, Kap. 1).

„Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.“ (Vereinbarung über die kirchliche Lehrerfortbildung mit den (Erz-)Bistümern, § 2).

Sonderurlaub für Fortbildungen

Für alle kirchlichen Fortbildungsangebote gilt, dass die Teilnahme der Lehrerinnen und Lehrer gesetzlich geregelt ist (s.o.). Im § 3 der "Vereinbarung über die kirchliche Lehrerfortbildung mit den (Erz-)Bistümern" steht: "Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande NRW in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht" Diese und weitere Regelungen sind veröffentlicht durch Bekanntmachung des Kultusministeriums im Gemeinsamen Amtsblatt vom 4. März 1985, S. 205.

Eine Auslegung der Rechtslage durch Herrn Dr. Thomas Böhm, ehemaliger Dozent für Schulrecht beim Institut für Lehrerfortbildung, finden Sie hier:

Die Grundlagen für die Genehmigung des Sonderurlaubs für Fortbildungen ergeben sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Nach 59 Abs. 6 wirkt die Schulleitung auf die Fortbildung der Lehrkräfte hin.
  • Gem. 4 Abs. 1 Nr. 4  Zuständigkeitsverordnung Schulbereich NRW (BASS 10-32 Nr. 44) entscheidet die Schulleitung über die Genehmigung von Sonderurlaub auch für Fortbildungszwecke.
  • 31 Abs. 1 ADO: Danach kann die Schulleitung an bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr Sonderurlaub gewähren. Es können daher fünf Tage Sonderurlaub für Fortbildungszwecke von der Schulleitung genehmigt werden.
  • Gem. 26 Abs. 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung darf der Sonderurlaub für die dort genannten Zwecke, zu denen auch die Fortbildung gehört, fünf Arbeitstage nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen kann Sonderurlaub bis zu zehn Tagen gewährt werden. Wegen der Begrenzung auf fünf Tage bei der Genehmigung durch die Schulleitung müssen weitere Fortbildungstage bei der Schulaufsicht beantragt werden.

Nachweispflicht im Schadensfall

Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass Sie auch die beabsichtigte Teilnahme an einer Nachmittagsveranstaltung Ihrer Schulleitung melden müssen, da ansonsten der Dienstunfallschutz in Frage gestellt werden kann. Bitte achten Sie auch darauf, sich bei den Fortbildungsveranstaltungen in die Teilnehmerliste einzutragen. Im Zweifelsfall können Sie über die Listen Ihren Veranstaltungsbesuch nachweisen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Teilnahme an den Lehrerfortbildungen und Veranstaltungen der Hauptabteilung Schule/Hochschule finden Sie über das Veranstaltungsportal sementis: Allgemeine Geschäftsbedingungen.