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Nach Abschluss der Konsultations­phase liegt der finalisierte Gesetz­entwurf vor – NRW-(Erz-)Bistümer danken für umfangreiche Resonanz:Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen geht in die nächste Etappe

Symbolbild: Arbeit eines Kirchenvorstands
Datum:
29. März 2023
Von:
pek230329
Nach Abschluss der Konsultations­phase liegt der finalisierte Gesetzentwurf vor – NRW-(Erz-)Bistümer danken für umfangreiche Resonanz

In Nordrhein-Westfalen soll das staat­liche Gesetz über die Ver­waltung des katholi­schen Kir­chen­ver­mögens von 1924 (VVG) durch kir­chen­eigene Regelungen ab­gelöst werden. Damit soll um­ge­setzt werden, was in den meis­ten anderen Bundes­län­dern schon lange gut geübte Reali­tät ist: die Kirche ver­waltet ihr Ver­mögen eigen­ständig. In erster Linie soll mit der Reform jedoch gewähr­leistet werden, dass die Ver­mögens­ver­waltung in den Kirchen­gemein­den und Gemeinde­ver­bänden künftig flexibler und heutigen Bedürf­nissen ent­sprechend er­folgen kann. Am bewährten System gewählter Kirchen­vor­stände wird dabei festgehalten.

Finalisierung des Gesetzentwurfs

In einem umfang­reichen Konsultations­prozess hatten alle Kir­chen­gemein­den und Gremien in NRW bis Ende September 2022 Gelegen­heit, ihre Vor­stellungen zum kirch­lichen Gesetz­ent­wurf ein­zu­bringen. Die Zusage von Trans­parenz und Partizipa­tion konnte so ein­ge­löst werden. Dank der umfang­reichen und praxis­kundigen Reso­nanzen konnten wichtige Rück­schlüsse darauf gezogen werden, wie das Projekt und die bisherigen Regelungs­vorschläge an der Basis wahr­genommen werden. Dabei zeigte sich an der Band­breite der Rück­meldungen, wie unter­schied­lich die Erwar­tungen an das neue Recht ausfallen.

Im Rahmen einer umfassen­den Aus­wertung sind alle Rück­meldungen in den letzten Monaten gesich­tet und bewer­tet worden. Auch Fach­leute aus dem Staatskirchen- und Kirchen­recht wurden wieder ein­bezogen und der Gesetz­entwurf ent­sprechend über­arbeitet. Dabei konnte natur­gemäß nicht jedem Anliegen gleicher­maßen Rech­nung getragen werden; im Mittel­punkt stand ins­besondere eine breite Akzeptanz der Neuregelungen.

Die so überarbeiteten Gesetz­ent­würfe sind von den General­vikaren der (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln und Münster sowie für Pader­born vom Ständigen Vertreter des Diözesan­administrators am 8. März 2023 beraten und für die weiteren Ab­stimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen frei­gegeben worden. Die Texte sind über die Internet­seiten der (Erz-)Diözesen abrufbar. Die (Erz-)Diözesen werden fort­laufend über den Projekt­fort­schritt informieren.

Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen werden vertieft

Angestrebt wird, dass die Auf­hebung des staat­lichen Vermögens­verwaltungs­gesetzes zum 1. Januar 2024 erfolgt. Dafür müssen die Ab­stimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen nun ver­tieft werden. Letzt­lich muss der Land­tag die Auf­hebung des Gesetzes beschließen.

Die kirch­lichen Regelungen sollen parallel zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Damit die dringend erforder­lichen Erleich­terungen für die Gremien möglichst schnell greifen, soll sich die Arbeits­weise von Anfang an nach den neuen Vor­schrif­ten richten. Bis zu den nächsten turnus­mäßigen Kirchen­vorstands­wahlen, die voraus­sichtlich im Herbst 2024 statt­finden werden, bleiben die Kirchen­vorstände und Gemeinde­verbands­gremien jedoch in ihrer jetzigen Zusammen­setzung bestehen.

 

Alle Entwurfstexte sowie weitere Informationen zum Vermögens­verwaltungs­gesetz finden Sie unter www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/generalvikariat/abteilungen/recht/dokumente/. Dort wurden auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) eingestellt.

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